Grundsätze der Vergütung Musterklauseln

Grundsätze der Vergütung. 14.1. Es werden nur Leistungen vergütet, die durch den Leistungserbringer selbst oder von geeignetem Fachpersonal laut diesem Vertrag erbracht wurden. 14.2. Alle im Zusammenhang mit der Abgabe des Hilfsmittels notwendigen Dienst- und Serviceleistungen einschließlich der im Zusammenhang mit der Beschaffung stehen- den Aufwendungen sind mit der für das Hilfsmittel zu zahlenden Vergütung abgegol- ten. Insbesondere Telefon- und Portokosten können weder bei der AOK PLUS noch beim Versicherten geltend gemacht werden. 14.3. Soweit ein genehmigungspflichtiges Hilfsmittel abgegeben wird, richtet sich die Höhe der Vergütung nach dem genehmigten Kostenvoranschlag. 14.4. Sofern vom Versicherten eine gesetzliche Zuzahlung und/oder ein Eigenanteil zu leisten ist, verringert sich der Vergütungsanspruch des Leistungserbringers gegen- über der AOK PLUS um diesen Betrag (§ 33 Abs. 8 SGB V). 14.5. Der Vergütungsanspruch des Leistungserbringers gegenüber der AOK PLUS ent- steht erst mit Abgabe des Hilfsmittels an den Versicherten. Des Weiteren gilt Ziffer 14.6. der Allgemeinen Bestimmungen. 14.6. Können Hilfsmittel wegen Nichtabholung (Ziffer 6.4. der Allgemeinen Bestimmungen) oder Tod des Versicherten keiner Nutzung zugeführt werden, hat der Leistungser- bringer grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung. Der Leistungserbringer ist gege- benenfalls zur Rücknahme des Hilfsmittels verpflichtet. Ein Vergütungsanspruch be- steht nur für Hilfsmittel oder die Teile von Hilfsmitteln, die individuell an den Versi- cherten angepasst bzw. für ihn gefertigt wurden. Voraussetzung für den Vergütungs- anspruch ist, dass ein Leistungsanspruch des Versicherten bestand.
Grundsätze der Vergütung. 14.1. Die Vergütung der Leistungen im Sinne dieses Vertrages erfolgt je Versorgungsfall für jeden anspruchsberechtigten Versicherten gemäß der Anlage 1. 14.2. Mit der Vergütung sind alle mit der Versorgung im Zusammenhang stehenden Kosten abgegolten. 14.3. Im Falle des Wechsels der Leistungserbringer sind diese verpflichtet, den Zeitpunkt des Wechsels untereinander sowie mit dem Versicherten abzustimmen. Die Anlage 3 ist nochmals von dem neuen Leistungserbringer auszufüllen und als rechnungsbe- gründende Unterlage der ersten Abrechung für den Versicherten beizufügen. Im Be- merkungsfeld dieser Anlage 3 ist der Zeitpunkt des Leistungserbringerwechsels an- zugeben. Wurde ein Versicherter im gleichen Zeitraum von verschiedenen Leistungs- erbringern versorgt, kann nur der bisher versorgende Leistungserbringer die bereits gelieferten Hilfsmittel zur Abrechnung bringen.
Grundsätze der Vergütung. 3.1.1 Leistungssoll als Grundlage des Vergütungsanspruchs 3.1.2 Preisklauseln 3.1.3 Nachlass
Grundsätze der Vergütung. Aufschlagsatz 20% • Die Vergütung gilt, soweit unter Bezeichnung nichts anderes genannt wird, immer je Stück. • Der Aufschlagsatz je Passteil ist auf max. 500,00 Euro gedeckelt. Die Kalkulation ist wie folgt vorzunehmen: (1) Einkaufspreis des Produktes +20% (Aufschlagsatz auf den Nettoeinkaufspreis des Produktes) + Arbeitszeit (in Minuten x Stundenverrechnungssatz) = Nettopreis in Euro (2) Nettopreis in Euro x gültiger Umsatzsteuersatz in Prozent = Umsatzsteuer auf das Einzelprodukt in Euro (3) Nettopreis in Euro (s. 1.) + Umsatzsteuer in Euro (s. 2.) = Bruttopreis in Euro
Grundsätze der Vergütung. 20.1 Die Vergütung wird in der Bestellung von ETA festgelegt. 20.2 Die Vergütung versteht sich ein- schliesslich aller Kosten, insbeson- dere alle Fahr- und Reisespesen so- wie sonstige Nebenkosten wie Plan- kopien, Porto, Telefon und dgl. Es er- folgt kein Teuerungsausgleich. E T 17.7 L’entrepreneur est responsable de tous les actes et omissions de ses auxiliaires, sous-traitants et sous-con- tractants autorisés et non autorisés, comme de ses propres actes ou omis- sions.
Grundsätze der Vergütung 

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  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Beauftragung Dritter Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.