Common use of Zinsen und Entgelte im Geschäft mit Kunden, die keine Verbraucher sind Clause in Contracts

Zinsen und Entgelte im Geschäft mit Kunden, die keine Verbraucher sind. Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die üblichen Bankleistungen, die die ebase gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind, erbringt, ergibt sich aus dem jeweils aktuell gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis, soweit das jeweils aktuell gültige Preis- und Leistungsverzeichnis übliche Bankleistungen gegen- über Kunden, die keine Verbraucher sind (z. B. Geschäftskunden), ausweist. Wenn ein Kunde, der kein Verbraucher ist, eine dort aufgeführte Bankleis- tung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt unter xxx.xxxxx.xxx veröffentlich- ten Zinsen und Entgelte. Die jeweils aktuell gültigen Zinssätze können unter xxx.xxxxx.xxx eingesehen werden. Im Übrigen bestimmt die ebase, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde und gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, die Höhe von Zinsen und Entgelten nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetz- buchs).

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Zinsen und Entgelte im Geschäft mit Kunden, die keine Verbraucher sind. Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die üblichen Bankleistungen, die die ebase gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind, erbringt, ergibt sich aus dem jeweils aktuell gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis, soweit das jeweils aktuell ak- tuell gültige Preis- und Leistungsverzeichnis übliche Bankleistungen gegen- über gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind (z. B. Geschäftskunden), ausweist. Wenn ein Kunde, der kein Verbraucher ist, eine dort aufgeführte Bankleis- tung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt unter xxx.xxxxx.xxx veröffentlich- ten Zinsen und Entgelte. Die jeweils aktuell gültigen Zinssätze können unter xxx.xxxxx.xxx eingesehen werden. Im Übrigen bestimmt die ebase, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde wur- de und gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, die Höhe von Zinsen und Entgelten nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetz- buchs).

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