Zinsen und Entgelte im Geschäft mit Kunden, die keine Verbraucher sind. Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die üblichen Bankleistungen, die die Bank gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind, erbringt, ergibt sich aus dem „Preisaushang – Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft“ und aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“, soweit der Preisaushang und das Preis- und Leistungsverzeichnis die üblichen Bankleistungen gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind (z. B. Geschäftskunden), ausweisen. Wenn ein Kunde, der kein Verbraucher ist, eine dort aufgeführte Bankleistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preisaushang oder Preis- und Leistungsverzeichnis angegeben Zinsen und Entgelte. Im Übrigen bestimmt die Bank, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde und gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, die Höhe von Zinsen und Entgelten nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
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Zinsen und Entgelte im Geschäft mit Kunden, die keine Verbraucher sind. Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die üblichen Bankleistungen, die die Raisin Bank gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind, erbringt, ergibt ergeben sich aus dem „Preisaushang – Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft“ und aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“, soweit der Preisaushang und das Preis- und Leistungsverzeichnis die üblichen übliche Bankleistungen gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind (z. B. zum Beispiel Geschäftskunden), ausweisen. Wenn ein Kunde, der kein Verbraucher ist, eine dort aufgeführte Bankleistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preisaushang oder Preis- und Leistungsverzeichnis angegeben angegebenen Zinsen und Entgelte. Im Übrigen bestimmt die Raisin Bank, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde und gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, die Höhe von Zinsen und Entgelten nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen GesetzbuchesBGB).
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Zinsen und Entgelte im Geschäft mit Kunden, die keine Verbraucher sind. Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die üblichen Bankleistungen, die die Bank gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind, erbringt, ergibt ergeben sich aus dem „Preisaushang – Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft“ und aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“, soweit der Preisaushang und das Preis- und Leistungsverzeichnis die üblichen übliche Bankleistungen gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind (z. B. zum Beispiel Geschäftskunden), ausweisen. Wenn ein Kunde, der kein Verbraucher ist, eine dort aufgeführte Bankleistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preisaushang oder Preis- und Leistungsverzeichnis angegeben angegebenen Zinsen und Entgelte. Im Übrigen bestimmt die Bank, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde und gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, die Höhe von Zinsen und Entgelten nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen GesetzbuchesBGB).
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Zinsen und Entgelte im Geschäft mit Kunden, die keine Verbraucher sind. Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die üblichen Bankleistungen, die die Bank gegenüber gegen über Kunden, die keine Verbraucher sind, erbringt, ergibt ergeben sich aus dem „Preisaushang – Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft“ und aus dem „Preis- Preis und LeistungsverzeichnisLeis tungsverzeichnis“, soweit der Preisaushang und das Preis- Preis und Leistungsverzeichnis die üblichen übliche Bankleistungen gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind (z. B. GeschäftskundenGeschäfts kunden), ausweisen. Wenn ein Kunde, der kein Verbraucher ist, eine dort aufgeführte Bankleistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preisaushang oder Preis- Preis und Leistungsverzeichnis angegeben Leistungsver zeichnis angegebenen Zinsen und Entgelte. Im Übrigen bestimmt die Bank, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde und gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, die Höhe von Zinsen und Entgelten Ent gelten nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen GesetzbuchesGesetzbuchs).
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Zinsen und Entgelte im Geschäft mit Kunden, die keine Verbraucher sind. 10/2017 Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die üblichen Bankleistungen, die die Bank gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind, erbringter- bringt, ergibt ergeben sich aus dem „Preisaushang – Regelsätze im standardisierten stan- dardisierten Privatkundengeschäft“ und aus dem „Preis- und LeistungsverzeichnisLeis- tungsverzeichnis“, soweit der Preisaushang und das Preis- und Leistungsverzeichnis die üblichen übliche Bankleistungen gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind (z. z.B. Geschäftskunden), ) ausweisen. Wenn ein Kunde, der kein Verbraucher ist, eine dort aufgeführte Bankleistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preisaushang oder Preis- und Leistungsverzeichnis angegeben angegebenen Zinsen und Entgelte. Im Übrigen bestimmt die Bank, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde und gesetzliche Bestimmungen Be- stimmungen dem nicht entgegenstehen, die Höhe von Zinsen und Entgelten nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen GesetzbuchesGesetz- buches).
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Zinsen und Entgelte im Geschäft mit Kunden, die keine Verbraucher sind. Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die üblichen Bankleistungen, die die Bank gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind, erbringt, ergibt erge ben sich aus dem „Preisaushang – Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft“ und aus dem „Preis- Preis und Leistungsverzeichnis“, soweit der Preisaushang das „Preis und das Preis- und Leistungsverzeichnis die üblichen Leistungsverzeichnis“ übliche Bankleistungen gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind (z. B. Geschäftskunden), ausweisenausweist. Wenn ein Kunde, der kein Verbraucher ist, eine dort aufgeführte Bankleistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preisaushang oder Preis- „Preis und Leistungsverzeichnis angegeben Leistungsverzeich nis“ angegebenen Zinsen und Entgelte. Im Übrigen bestimmt die Bank, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde und gesetzliche Bestimmungen Bestimmun gen dem nicht entgegenstehen, die Höhe von Zinsen und Entgelten nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen GesetzbuchesBGB).
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