Zoll- und sonstige Verwaltungsvorschriften Musterklauseln

Zoll- und sonstige Verwaltungsvorschriften. 12.1 Wir sind nicht verantwortlich für die Zollbehandlungen und die Erstellung der Zoll- dokumente, die Vorausmeldung über die Zollagenturen bei den zuständigen Zoll- ämtern der EU und der Schweiz sowie für alle übrigen zollrelevanten Dienstleis- tungen, insofern diese nicht schriftlich mit uns vereinbart sind.
Zoll- und sonstige Verwaltungsvorschriften. Werden Zoll- und sonstige Verwaltungsvorschriften von SBB Cargo oder ihren Beauftragten erfüllt, schuldet der Kunde SBB Cargo für diese Leistungen sowie für nicht von SBB Cargo oder ihren Beauftragten verursachte Verzögerungen bei deren Erfüllung eine Vergütung gemäss «Preise und Konditionen von SBB Cargo AG». Die Erfüllung der zollrechtlichen und aller anderen gesetzlichen Vorgaben obliegt dem Kunden.
Zoll- und sonstige Verwaltungsvorschriften. 10.1. Die Ladeeinheit wird von SBB Cargo nur entgegengenommen bzw. dem bezeichneten Empfänger übergeben, sofern der Kunde oder der Empfänger sämtliche erforderlichen Papiere vorweist. Fehlen Papiere, so haftet der Kunde für sämtliche zusätzlichen Umtriebe, die dadurch entstehen, sowie für den Ersatz eines allfälligen Schadens. Kann die Ladeeinheit nicht wie vereinbart übergeben werden, kommen Ziff. 9.4 und 9.5 zur Anwendung.
Zoll- und sonstige Verwaltungsvorschriften. Der Auftrag, unter Zollverschluss eingehende Sendungen zuzuführen oder frei Haus zu liefern, schließt die Ermächtigung für uns ein, über die Erledigung der er- forderlichen Zollformalitäten und die Auslegung der zollamtlich festgesetzten Ab- gaben zu entscheiden. Für die Erfüllung dieser Leistungen sowie für von uns nicht zu vertretende Verzögerungen anlässlich der Erfüllung dieser Leistungen erheben wir Entgelte nach „Preise und Konditionen DB AG“.
Zoll- und sonstige Verwaltungsvorschriften. Der Auftraggeber stellt die IGE von sämtlichen Verpflichtungen frei, die aus zollrechtlichen Vorschriften entstehen. Soweit nicht die IGE vertraglich die Abwicklung zollrechtlicher Formalitäten übernommen hat, ist der Auftraggeber für das Zollverfahren und die erforderlichen Zollformalitäten verantwortlich. Der Auftrag- geber haftet der IGE für etwaige Schäden und Nachteile, die aus der Nichtbeachtung oder Verletzung von zollrechtlichen Vorschriften entstehen.
Zoll- und sonstige Verwaltungsvorschriften. Für die Einhaltung der Zoll- und sonstigen Verwaltungsvorschriften ist der Kunde allein verantwortlich. Das gilt auch dann, wenn wir die Zoll- abfertigung oder eine sonstige Behandlung der Waren vor einer Ver- waltungsbehörde für den Kunden übernehmen. In diesem Fall hat uns der Kunde alle Urkunden und sonstigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte (z. B. Eintarifierung) zu erteilen, die für die ord- nungsgemäße Zoll- oder sonstige gesetzlich vorgeschriebene Behand- lung der Waren nötig sind.
Zoll- und sonstige Verwaltungsvorschriften. Die Zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften werden, solange das Gut unterwegs ist, von der SWEG oder ihren Beauftragten erfüllt. Für diese Leistungen sowie für von der SWEG nicht zu vertretende Verzögerungen anläß- lich der Erfüllung dieser Leistungen werden Entgelte nach der Preisliste der SWEG erhoben.
Zoll- und sonstige Verwaltungsvorschriften. 8.1. Der Kunde hat die für die Einhaltung sämtlicher Zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften notwendigen Angaben (je nach Vorgabe in elektronischer Form oder Papierform) und Unterlagen rechtzeitig der BLS Cargo AG beizubringen. Bei unzureichenden, fehlenden oder verspäteten Angaben und deren daraus resultierenden Konsequenzen haftet ausschliesslich der Kunde. Die BLS Cargo AG ist vollumfänglich schadlos zu halten.
Zoll- und sonstige Verwaltungsvorschriften. Die Zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften werden, solange das Gut unterwegs ist, von DB CL oder deren Beauftragten erfüllt. Für diese Leistungen sowie für von DB CL nicht zu vertretenden Verzögerungen anlässlich der Erfüllung dieser Leistungen erhebt DB CL Entgelte nach "Standardtarife und weitere Bestimmungen der DB Cargo AG".
Zoll- und sonstige Verwaltungsvorschriften. Die Zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften werden, solange das Gut unterwegs ist, von DB Cargo oder deren Beauftragten erfüllt. Für diese Leistungen sowie für von DB Cargo nicht zu vertretende Verzögerungen anlässlich der Erfüllung dieser Leistungen erhebt DB Cargo Entgelte nach „Leistungskatalog der DB Cargo AG“.