Zollabfertigung. 13.1 Bei Sendungen, die nationale Grenzen überschreiten, kann eine Pflicht zur Zollabfertigung bestehen. Der Absender ist dafür verantw ortlich, sicherzustellen, dass die Waren in Übereinstimmung mit allen zollrechtlichen Vorschriften versandt w erden, alle für die Abfertigung erforderlichen Unterlagen und Informationen bereitzustellen und zu gew ährleisten, dass alle von ihm bereitgestellten Angaben und Informationen in Bezug auf die Waren und die Abfertigung der Sendung w ahr, richtig und vollständig sind und bleiben, auch im Hinblick auf den entsprechenden Harmonisierten Systemcode (HS-Code). Bei Sendungen, die zusätzlich zu einem Luftfrachtbrief w eitere, besondere Dokumentation erfordern (z. B. eine Handelsrechnung), kann sich die Lieferzeit verzögern. TNT behält sich das Recht vor, dem Absender nach eigenem Ermessen Strafen, Bussgelder, Schadensersatz oder andere Kosten bzw . Aufwendungen, einschliesslich Lagerkosten, in Rechnung zu stellen, die sich aus behördlichen Massnahmen oder einem pflichtw idrigen Verhalten des Absenders ergeben. 13.2 Der Absender ist auf eigene Kosten dafür verantw ortlich, dass die international versendeten Waren nach den geltenden Gesetzen für die Einreise in das Zielland zugelassen sind und dass alle Lizenz - oder Genehmigungsanforderungen erfüllt w erden, falls dies der Fall ist. 13.3 Der Absender kann auch aufgefordert w erden, zusätzliche Informationen bereitzustellen, um vor der Lieferung an den Empfänger die Freigabe von anderen Aufsichtsbehörden im Zielland zu erhalten. Sendungen, die Waren oder Produkte enthalten, die von mehreren staatlichen Behörden innerhalb anderer Zielländer reguliert w erden (w ie z. B. die nationalen Behörden, die für Lebensmittelsicherheit, Schutz der öffentlichen Gesundheit, Arzneimittel, medizinische Produkte, Pflanzen- und Tier-, Telekommunikations- und andere elektronische Gerätenormen und vergleichbare Behörden zuständig sind), können zusätzliche Zeit für die Freigabe benötigen. Alle Gebühren für den Versand in und die Rücksendung aus Ländern, in denen die Einreise nicht erlaubt ist, w erden dem Absender in Rechnung gestellt. 13.4 Werden Sendungen aufgrund falscher oder f ehlender Unterlagen vom Zoll oder anderen Behörden zurückgehalten, kann TNT versuchen, den Empfänger zu benachrichtigen. Falls das durch die lokalen Recht verlangt, dass rechtlichen Bestimmungen der Empfänger bestimmte Informationen oder Dokumente vorlegt an TNT oder die Behörden liefern muss, der Empfänger dem aber in einer von TNT bestimmten, angemessenen Frist nicht nachkommt, kann die Sendung vorbehaltlich der geltenden Gesetze als unzustellbar angesehen w erden (siehe Abschnitt 18: Unzustellbare Sendungen)). Falls der Empfänger die Übermittlung der erforderlichen Informationen und Dokumente unterlässt und es das vor Ort geltende Recht zulässt, dass diese Übermittlung auch vom Absender vorgenommen w erden kann, kann TNT versuchen, den Absender zu benachrichtigen. Falls der Absender es ebenso unterlässt, in dem von TNT angesetzten angemessenen Zeitrahmen die Informationen oder Dokumente zu übermitteln, w ird die Sendung vorbehaltlich der geltenden Gesetze als unzustellbar betrachtet. TNT übernimmt keine Verantw ortung für die Unzustellbarkeit von Sendungen, w enn diese durch fehlerhafte oder fehlende Dokumente verursacht w orden ist. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, ob TNT versucht hat, den Empfänger oder Absender zu benachrichtigen oder nicht. 13.5 Wo es die örtlichen Gesetze zulassen, übernimmt TNT die Zollabfertigung internationaler Sendungen. TNT w ird die Sendungsinformationen an den Zoll und andere Behörden zur Abfertigung w eiterleiten. TNT kann bei internationalen Sendungen gegebenenfalls ein Zusatzentgelt für die Zollabfertigung, für die Entrichtung von Zöllen und Steuern an eine Zollbehörde im Auftrag des Zahlers, für Services, die vom Absender, Empfänger oder von Dritten verlangt w erden oder zur Deckung von Kosten erheben, die TNT von der Aufsichtsbehörde für die Bearbeitung der vorgeschriebenen Unterlagen in Rechnung gestellt w erden. Die Art und die Höhe der Kosten sind von Land zu Land unterschiedlich. 13.6 TNT handelt als Vertreter des Absenders oder des Empfängers (je nach Anw endbarkeit) ausschliesslich zum Zw eck der Abfertigung und Eintragung der Sendung durch den Zoll. Wenn zutreffend und angemessen, bevollmächtigt der Absender TNT oder den von TNT benannten Zollagenten, Zollanmeldungen und alle damit verbundenen Handlungen in direkter Vertretung, im Namen und im Auftrag und auf Risiko des Absenders oder Empfängers abzugeben bzw. durchzuführen. Der Absender hat sicherzustellen, dass der Empfänger TNT zur zollrechtlichen Vertretung bevollmächtigt, sow eit anw endbar. 13.7 In einigen Fällen kann TNT nach eigenem Ermessen Anw eisungen akzeptieren, einen anderen als den von TNT (oder den von TNT ausgew ählten Zollagenten) oder den vom Absender benannten Zollagenten für die Zollabfertigung einzusetzen. In jedem Fall behält sich TNT (oder der von TNT ausgew ählte Zollagent) das Recht vor, die Sendung abzufertigen, w enn der Zollagent nicht ermittelt w erden kann oder die Abfertigung nicht durchführen w ird oder w enn TNT keine vollständigen Zollinformationen (einschliesslich Name, Adresse, Telefonnummer und Postleitzahl) zur Verfügung gestellt w erden.
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Zollabfertigung. 13.1 Bei SendungenDer Kunde ist verpflichtet, die nationale Grenzen überschreitenZollabfertigung korrekt durchführen zu lassen, die für einen Umschlagbetrieb erforderlichen Dokumente und Daten rechtzeitig anzugeben / vorzulegen und Informationen bezüglich der Güter rechtzeitig an epas zu geben. Evtl. Nachteile, die aus einer mangelhaften, ungenügenden Vorlage oder Angabe resultieren gehen zu Lasten des Kunden, ohne dass dieser gegen epas aus welchen Rechtsgrund auch immer einen Anspruch geltend machen. Erforderlichenfalls ist der Kunde verpflichtet, epas von Ansprüchen Dritter (insb. Zollverwaltung) freizustellen. § 7 Besondere Güter / Beschränkungen
(1) epas behält es sich vor folgende Güter von der Annahme / und oder vom (auch indirektem) Umschlag auszuschließen:
a. Güter, deren Verbleib, Umschlag und Transport nach jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und / oder behördlichen Verordnungen im Hafengebiet verboten oder mengenmäßig eingeschränkt ist.
b. Güter, die nach Einschätzung von epas und / oder der Hafenbehörde aus Gründen ihrer Eigenschaften, Beschaffenheit und / oder Verpackung zur Aufnahme und / oder zum Umschlag nicht eignen, einen sicheren Umschlag und / oder die Anlagen von epas und / oder der Hafenbehörde gefährden.
(2) Für die Annahme und den Umschlag von Gütern, deren Behandlung im Betrieb von epas besondere Schwierigkeiten verursacht bzw. eine Diebstahlsgefährdung mit sich bringen, z. B. Kostbarkeiten, Geld, Schmuck, Edelsteine, Scheck- und Kreditkarten, Wertpapiere, Kunstgegenstände, Edelmetalle, leicht zerbrechliche Güter, lebende Tiere, Pflanzen, Tabakfertigwaren, Alkohol / Spirituosen, Umzugsgüter, Waffen, Sprengstoffe, Munition und elektronische Güter aus den Bereichen Telefonkommunikation, Datenverarbeitung, Foto-, Video- und Unterhaltungselektronik, sind die dabei geltenden Bedingungen gesondert zu vereinbaren. Auch wenn die Güter der epas bekannt sind hat für derartige Vereinbarungen stets der Kunde die Initiative zu ergreifen. Wird solche eine Vereinbarung nicht getroffen, ist epas von jeglicher Verantwortung und Haftung für Schäden freizuhalten, die auf der besonderen Beschaffenheit dieser Güter beruhen und sofern sie nicht grob fahrlässig der vorsätzlich durch epas hervorgerufen wurden.
(3) Bei der Annahme und dem Umschlag temperaturempfindlicher oder sonst leicht verderblicher Güter ist es Sache des Kunden, die für die Behandlung der Güter notwendigen Maßnahmen rechtzeitig vor der Anlieferung bzw. Aufnahme der Güter selbst zu treffen und / oder eine Erledigung durch epas zu vereinbaren.
(4) Sofern angelieferte / gelöschte Güter aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnung nicht weiter bereitgestellt, gelagert oder nicht verladen werden dürfen, ist der Kunde zur unverzüglichen und unentgeltlichen Rücknahme der Güter verpflichtet. § 8 Gefährliche Güter
(1) Der Umgang mit gefährlichen Gütern unterliegt besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Vor der Anlieferung der gefährlichen Güter sind alle relevanten Daten zu übermitteln.
(3) Transportmittel und / oder Ladungsträger (wie z. B. Container), die gefährliche Güter enthalten, müssen den Gefahrgutbeförderungsvorschriften entsprechen.
(4) Gefährliche Güter, die an den Anlagen von epas beschädigt vorgefunden werden und welche nach Ansicht der Hafenbehörde und / oder epas die Anlagen oder die dort lagernden oder umgeschlagenen anderen Güter gefährden, sind auf Verlangen der Hafenbehörde und / oder epas von dem Verfügungsberechtigten unverzüglich fachkundig zu reparieren, in andere Behältnisse umzufüllen oder aus den Anlagen von epas zu entfernen.
(5) Gleiches gilt, wenn sich nach Annahme des (gefährlichen) Gutes herausstellt, dass es nach seiner Art und Beschaffenheit für andere lagernde / umzuschlagende Güter gefährlich werden könnte. Wie ein Gut einzustufen ist, liegt im Ermessen von epas.
(6) Die erforderlichen behördlichen Anmeldeverfahren für Gefahrgüter sind durch den Kunden rechtzeitig sicherzustellen. Hierzu zählt auch, dass sich der Kunde rechtzeitig über bestehende gesetzliche und / oder behördliche Anforderungen informiert und die erforderlichen Kopien den Beteiligten (wie z.B. dem Schiff) zukommen lässt. Auf besondere Erfordernisse während des Umschlags hat der Kunde explizit hinzuweisen.
(7) Den Umschlag oder die Lagerung von gefährlichen Gütern darf epas jederzeit verweigern oder an bestimmte Bedingungen knüpfen, ohne dass der Kunde daraus irgendwelche Rechte gegen epas geltend machen kann. § 9 Begaste Container
(1) Der Kunde ist verpflichtet, begaste oder sonst – in welcher Form auch immer – chemisch behandelte Transportmittel und / oder sonstige Ladungsträger (z. B. Container) durch besondere, gut sichtbare Warnaufkleber in englischer Sprache eindeutig zu kennzeichnen. Auf dem Aufkleber ist die Art der chemischen Behandlung eindeutig anzugeben. Der Aufkleber muss den jeweils aktuellen, in Deutschland gültigen, gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Der Aufkleber wird durch einen Hinweis in den Begleitpapieren nicht ersetzt. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass der Umgang mit begasten oder chemisch behandelten Container besonderer Vorsichtsmaßnahmen bedarf, um Gesundheitsgefährdungen für die Mitarbeiter der epas auszuschließen.
(2) epas ist berechtigt, jederzeit Transportmittel und / oder Ladungsträger (z. B. Container) daraufhin zu prüfen, ob diese begast oder sonst chemisch behandelt worden sind. Zu diesem Zweck darf epas Proben entnehmen.
(3) Sollte ein Transportmittel und / oder sonstiger Ladungsträger (z. B. Container) nicht eindeutig gekennzeichnet sein, kann epas verlangen, dass der Kunde eine Pflicht zur Zollabfertigung bestehenVertragsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 je Transportmittel bzw. sonstige Ladungsträger (z.B. Container) zu zahlen hat. Diese Vertragsstrafe wird auf einen eventuellen Schadenersatzanspruch angerechnet. § 10 Kontrolle der Warenbezeichnung und des Gewichtes
(1) Vor der Auslieferung oder Übergabe der Güter an das Transportmittel kann epas die Vorweisung des Inhalts der Packstücke verlangen, wenn die Richtigkeit der Warenbezeichnung nicht durch einwandfreie Unterlagen nachgewiesen werden kann. Die Kosten einer solchen Überprüfung gehen zu Lasten des Kunden.
(2) epas ist zum Wiegen berechtigt, aber nicht verpflichtet. Ergibt die Wiegung ein Mehrgewicht von mindestens 5% des angegebenen Gewichtes, so hat der Kunde die Kosten des Wiegens und die eventuellen Mehrkosten im Umschlag durch das höhere Gewicht zu tragen. § 11 Entgelte
(1) Die Berechnung der Entgelte erfolgt, soweit keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, nach dem jeweils geltenden Tarif von epas.
(2) Der Absender ist dafür verantw ortlichKunde hat die tarifmäßigen Entgelte auch für angefallene Wartezeiten zu vergüten, sicherzustellenwelche dadurch entstehen, dass die Waren bereitgehaltenen Betriebseinrichtungen und / oder Arbeitskräfte nicht oder nur unzureichend ausgenutzt werden konnten
a. infolge einer Maßnahme, eines Verschuldens des Kunden
b. infolge nicht rechtzeitigen Vorliegens der Auftragspapiere oder sonstiger in Übereinstimmung mit allen zollrechtlichen Vorschriften versandt w erdendiesen AGB genannten Angaben über Stückzahl, alle Gewicht, Beschaffenheit der Güter, Besonderheiten des Transportmittels,
c. oder aufgrund sonstiger Umstände, die epas nicht zu vertreten hat – insbesondere, weil diese eine Verpflichtung des Kunden war, z. B. auch infolge verspäteter Ankunft des Schiffes oder ungünstiger Wetterbedingungen. Dies gilt auch für die Abfertigung erforderlichen Unterlagen und Informationen bereitzustellen und zu gew ährleistenLeistungen des Ladungskontrolleurs, dass alle von ihm bereitgestellten Angaben und Informationen in Bezug der seinen Anspruch auf die Waren vereinbarte Vergütung behält, wenn dieser leistungsbereit ist und die Abfertigung einer der Sendung w ahrvorstehenden Fälle eingetreten ist.
(3) Bei der Berechnung des Lagergeldes werden angefangene Tage und angefangene m² als volle Einheit berechnet.
(4) Die von epas berechneten Entgelte sind, richtig und vollständig sind und bleibensofern nicht anders vereinbart, auch im Hinblick auf den entsprechenden Harmonisierten Systemcode (HS-Code)innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Bei SendungenSollte eine pünktliche Zahlung nicht gewährleistet sein bzw. ein Nichteinhalten der Zahlungsfrist zu befürchten, die zusätzlich zu einem Luftfrachtbrief w eitere, besondere Dokumentation erfordern (z. B. eine Handelsrechnung), so kann sich die Lieferzeit verzögern. TNT behält sich das Recht vor, dem Absender epas nach eigenem Ermessen Strafeneine Vorauszahlung verlangen. § 12 Rauchverbot Es wird ausdrücklich auf das Rauchverbot an Bord von Schiffen, Bussgelder, Schadensersatz oder andere Kosten bzw . Aufwendungen, einschliesslich Lagerkostenauf Kaianlagen, in Rechnung zu stellenSchuppen, die sich aus behördlichen Massnahmen oder einem pflichtw idrigen Verhalten des Absenders ergeben.
13.2 Der Absender ist auf eigene Kosten dafür verantw ortlichLagerhallen, dass die international versendeten Waren nach den geltenden Gesetzen für die Einreise in das Zielland zugelassen sind und dass alle Lizenz - oder Genehmigungsanforderungen erfüllt w erden, falls dies der Fall ist.
13.3 Der Absender kann auch aufgefordert w erden, zusätzliche Informationen bereitzustellen, um vor der Lieferung an den Empfänger die Freigabe von anderen Aufsichtsbehörden im Zielland zu erhalten. Sendungen, die Waren oder Produkte enthalten, die von mehreren staatlichen Behörden innerhalb anderer Zielländer reguliert w erden (w ie z. B. die nationalen Behörden, die für Lebensmittelsicherheit, Schutz der öffentlichen Gesundheit, Arzneimittel, medizinische Produkte, Pflanzen- und Tier-, Telekommunikations- und andere elektronische Gerätenormen und vergleichbare Behörden zuständig sind), können zusätzliche Zeit für die Freigabe benötigen. Alle Gebühren für den Versand in und die Rücksendung aus Ländern, in denen die Einreise nicht erlaubt ist, w erden dem Absender in Rechnung gestellt.
13.4 Werden Sendungen aufgrund falscher oder f ehlender Unterlagen vom Zoll oder anderen Behörden zurückgehalten, kann TNT versuchen, den Empfänger zu benachrichtigen. Falls das durch die lokalen Recht verlangt, dass rechtlichen Bestimmungen der Empfänger bestimmte Informationen oder Dokumente vorlegt an TNT oder die Behörden liefern muss, der Empfänger dem aber in einer von TNT bestimmten, angemessenen Frist nicht nachkommt, kann die Sendung vorbehaltlich der geltenden Gesetze als unzustellbar angesehen w erden (siehe Abschnitt 18: Unzustellbare Sendungen)). Falls der Empfänger die Übermittlung der erforderlichen Informationen und Dokumente unterlässt und es das vor Ort geltende Recht zulässt, dass diese Übermittlung auch vom Absender vorgenommen w erden kann, kann TNT versuchen, den Absender zu benachrichtigen. Falls der Absender es ebenso unterlässt, in dem von TNT angesetzten angemessenen Zeitrahmen die Informationen oder Dokumente zu übermitteln, w ird die Sendung vorbehaltlich der geltenden Gesetze als unzustellbar betrachtet. TNT übernimmt keine Verantw ortung für die Unzustellbarkeit von Sendungen, w enn diese durch fehlerhafte oder fehlende Dokumente verursacht w orden ist. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, ob TNT versucht hat, den Empfänger oder Absender zu benachrichtigen oder nicht.
13.5 Wo es die örtlichen Gesetze zulassen, übernimmt TNT die Zollabfertigung internationaler Sendungen. TNT w ird die Sendungsinformationen an den Zoll und andere Behörden zur Abfertigung w eiterleiten. TNT kann bei internationalen Sendungen gegebenenfalls ein Zusatzentgelt für die Zollabfertigung, für die Entrichtung von Zöllen und Steuern an eine Zollbehörde im Auftrag des Zahlers, für Services, die vom Absender, Empfänger oder von Dritten verlangt w erden oder zur Deckung von Kosten erheben, die TNT von der Aufsichtsbehörde für die Bearbeitung der vorgeschriebenen Unterlagen in Rechnung gestellt w erden. Die Art und die Höhe der Kosten sind von Land zu Land unterschiedlich.
13.6 TNT handelt als Vertreter des Absenders oder des Empfängers (je nach Anw endbarkeit) ausschliesslich zum Zw eck der Abfertigung und Eintragung der Sendung durch den Zoll. Wenn zutreffend und angemessen, bevollmächtigt der Absender TNT oder den von TNT benannten Zollagenten, Zollanmeldungen und alle damit verbundenen Handlungen in direkter Vertretung, im Namen und im Auftrag Lagern und auf Risiko des Absenders oder Empfängers abzugeben bzw. durchzuführen. Der Absender hat sicherzustellen, dass der Empfänger TNT zur zollrechtlichen Vertretung bevollmächtigt, sow eit anw endbarden gesamten Terminalanlagen hingewiesen.
13.7 In einigen Fällen kann TNT nach eigenem Ermessen Anw eisungen akzeptieren, einen anderen als den von TNT (oder den von TNT ausgew ählten Zollagenten) oder den vom Absender benannten Zollagenten für die Zollabfertigung einzusetzen. In jedem Fall behält sich TNT (oder der von TNT ausgew ählte Zollagent) das Recht vor, die Sendung abzufertigen, w enn der Zollagent nicht ermittelt w erden kann oder die Abfertigung nicht durchführen w ird oder w enn TNT keine vollständigen Zollinformationen (einschliesslich Name, Adresse, Telefonnummer und Postleitzahl) zur Verfügung gestellt w erden.
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Zollabfertigung. 13.1 Bei Sendungen, die nationale Grenzen überschreiten, kann eine Pflicht zur Zollabfertigung bestehen. Der Absender ist dafür verantw ortlichverantwortlich, sicherzustellen, dass die Waren in Übereinstimmung mit allen zollrechtlichen Vorschriften versandt w erdenwerden, alle für die Abfertigung erforderlichen Unterlagen und Informationen bereitzustellen und zu gew ährleistengewährleisten, dass alle von ihm bereitgestellten Angaben und Informationen in Bezug auf die Waren und die Abfertigung der Sendung w ahrwahr, richtig und vollständig sind und bleiben, auch im Hinblick auf den entsprechenden Harmonisierten Systemcode (HS-Code). Bei Sendungen, die zusätzlich zu einem Luftfrachtbrief w eitereweitere, besondere Dokumentation erfordern (z. B. eine Handelsrechnung), kann sich die Lieferzeit verzögern. TNT behält sich das Recht vor, dem Absender nach eigenem Ermessen Strafen, Bussgelder, Schadensersatz oder andere Kosten bzw bzw. AufwendungenAufwendungen , einschliesslich Lagerkosten, in Rechnung zu stellen, die sich aus behördlichen Massnahmen oder einem pflichtw idrigen pflichtwidrigen Verhalten des Absenders ergeben.
13.2 Der Absender ist auf eigene Kosten dafür verantw ortlichverantwortlich, dass die international versendeten Waren nach den geltenden Gesetzen für die Einreise in das Zielland zugelassen sind und dass alle Lizenz - Lizenz- oder Genehmigungsanforderungen erfüllt w erdenwerden, falls dies der Fall ist.
13.3 Der Absender kann auch aufgefordert w erdenwerden, zusätzliche Informationen bereitzustellen, um vor der Lieferung an den Empfänger die Freigabe von anderen Aufsichtsbehörden im Zielland zu erhalten. Sendungen, die Waren oder Produkte enthalten, die von mehreren staatlichen Behörden innerhalb anderer Zielländer reguliert w erden werden (w ie wie z. B. die nationalen Behörden, die für Lebensmittelsicherheit, Schutz der öffentlichen Gesundheit, Arzneimittel, medizinische Produkte, Pflanzen- und Tier-, Telekommunikations- und andere elektronische Gerätenormen und vergleichbare Behörden zuständig sind), können zusätzliche Zeit für die Freigabe benötigen. Alle Gebühren für den Versand in und die Rücksendung aus Ländern, in denen die Einreise nicht erlaubt ist, w erden werden dem Absender in Rechnung gestellt.
13.4 Werden Sendungen aufgrund falscher oder f ehlender fehlender Unterlagen vom Zoll oder anderen Behörden Beh örden zurückgehalten, kann TNT versuchen, den Empfänger zu benachrichtigenbenachrichtigen . Falls das durch die lokalen Recht verlangt, dass rechtlichen Bestimmungen der Empfänger bestimmte Informationen oder Dokumente vorlegt an TNT oder die Behörden liefern muss, der Empfänger dem aber in einer von TNT bestimmten, angemessenen Frist nicht nachkommt, kann die Sendung vorbehaltlich der geltenden Gesetze als unzustellbar angesehen w erden werden (siehe Abschnitt 18: Unzustellbare Sendungen)). Falls der Empfänger die Übermittlung der erforderlichen Informationen und Dokumente unterlässt und es das vor Ort geltende Recht zulässt, dass diese d iese Übermittlung auch vom Absender vorgenommen w erden werden kann, kann TNT versuchen, den Absender zu benachrichtigen. Falls der Absender es ebenso unterlässt, in dem von TNT angesetzten angemessenen Zeitrahmen die Informationen oder Dokumente zu übermitteln, w ird wird die Sendung vorbehaltlich der geltenden Gesetze als unzustellbar betrachtet. TNT übernimmt keine Verantw ortung Verantwortung für die Unzustellbarkeit von Sendungen, w enn wenn diese durch fehlerhafte oder fehlende Dokumente verursacht w orden worden ist. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, ob TNT versucht hat, den Empfänger oder Absender zu benachrichtigen oder nicht.
13.5 Wo es die örtlichen Gesetze zulassen, übernimmt TNT die Zollabfertigung internationaler Sendungen. TNT w ird wird die Sendungsinformationen an den Zoll und andere Behörden zur Abfertigung w eiterleitenweiterleiten. TNT kann bei internationalen Sendungen gegebenenfalls ein Zusatzentgelt für die Zollabfertigung, für die Entrichtung von Zöllen und Steuern an eine Zollbehörde im Auftrag des Zahlers, für Services, die vom Absender, Empfänger oder von Dritten verlangt w erden werden oder zur Deckung von Kosten erheben, die TNT von der Aufsichtsbehörde für die Bearbeitung der vorgeschriebenen Unterlagen in Rechnung gestellt w erdenwerden. Die Art und die Höhe der Kosten sind von Land zu Land unterschiedlich.
13.6 TNT handelt als Vertreter des Absenders oder des Empfängers (je nach Anw endbarkeitAnwendbarkeit) ausschliesslich zum Zw eck Zweck der Abfertigung und Eintragung der Sendung durch den Zoll. Wenn zutreffend und angemessen, bevollmächtigt der Absender TNT oder den von TNT benannten Zollagenten, Zollanmeldungen und alle damit verbundenen Handlungen in direkter Vertretung, im Namen und im Auftrag und auf Risiko des Absenders oder Empfängers abzugeben bzw. durchzuführen. Der Absender hat sicherzustellen, dass der Empfänger TNT zur zollrechtlichen Vertretung bevollmächtigt, sow eit anw endbarsoweit anwendbar.
13.7 In einigen Fällen kann TNT nach eigenem Ermessen Anw eisungen Anweisungen akzeptieren, einen anderen als den von TNT (oder den von TNT ausgew ählten ausgewählten Zollagenten) oder den vom Absender benannten Zollagenten für die Zollabfertigung einzusetzen. In jedem Fall behält sich TNT (oder der von TNT ausgew ählte ausgewählte Zollagent) das Recht vor, die Sendung abzufertigen, w enn wenn der Zollagent nicht ermittelt w erden werden kann oder die Abfertigung nicht durchführen w ird wird oder w enn wenn TNT keine vollständigen Zollinformationen (einschliesslich Name, Adresse, Telefonnummer und Postleitzahl) zur Verfügung gestellt w erdenwerden.
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Zollabfertigung. 13.1 Bei Sendungen, die nationale Grenzen überschreiten, kann eine Pflicht zur Zollabfertigung bestehen. Der Absender ist dafür verantw ortlichverantwortlich, sicherzustellen, dass die Waren in Übereinstimmung mit allen zollrechtlichen Vorschriften versandt w erdenwerden, alle für die Abfertigung erforderlichen Unterlagen und Informationen bereitzustellen und zu gew ährleistengewährleisten, dass alle von ihm bereitgestellten Angaben und Informationen Informationen, die er in Bezug auf die Waren und die Abfertigung der Sendung w ahrmacht, richtig der Wahrheit entsprechen, korrekt und vollständig sind und bleiben, bleiben - auch im Hinblick auf den entsprechenden Harmonisierten Systemcode (HS-Code). Bei Sendungen, die zusätzlich zu einem Luftfrachtbrief w eitereweitere, besondere Dokumentation erfordern (z. B. eine Handelsrechnung), kann sich die Lieferzeit verzögern. TNT FedEx behält sich das Recht vor, dem Absender nach eigenem Ermessen Bußgelder, Strafen, Bussgelder, Schadensersatz oder andere Kosten bzw bzw. Aufwendungen, einschliesslich einschließlich Lagerkosten, in Rechnung zu stellen, die sich aus behördlichen Massnahmen Maßnahmen oder einem pflichtw idrigen pflichtwidrigen Verhalten des Absenders ergeben.
13.2 Der Absender Versender ist auf eigene Kosten dafür verantw ortlichverantwortlich, sicherzustellen, dass die international versendeten Waren nach auf dem internationalen Transportweg verschickten Güter gemäß den geltenden Gesetzen für die Einreise Einfuhr in das Zielland Bestimmungsland zugelassen sind und dass alle Lizenz - sämtliche geltenden Lizenz- oder Genehmigungsanforderungen erfüllt w erden, falls dies der Fall istGenehmigungsbestimmungen eingehalten werden.
13.3 Der Absender kann Versender muss auch aufgefordert w erden, ggf. weitere zusätzliche Informationen bereitzustellenund Dokumente bereitstellen, um vor der die von anderen Behörden in den Bestimmungsländern für die Zollabfertigung gefordert werden, bevor die Lieferung an den Empfänger die Freigabe von anderen Aufsichtsbehörden im Zielland zu erhaltenerfolgen kann. Sendungen, die Waren oder Produkte enthalten, die von mehreren staatlichen Behörden innerhalb anderer Zielländer reguliert w erden der Aufsicht durch mehrere Regierungsbehörden in anderen Zielländern unterliegen (w ie z. B. die nationalen dies sind beispielsweise nationale Behörden, die für die Lebensmittelsicherheit, den Schutz der öffentlichen Gesundheit, Arzneimittel, medizinische ProdukteMedizinprodukte, Pflanzen- Pflanzen und Tier-Tiere, Produkte aus der Tier- und Pflanzenwelt, Normen für Telekommunikations- und andere elektronische Gerätenormen und vergleichbare Behörden Geräte zuständig sind, sowie vergleichbare Behörden), können zusätzliche Zeit für die Freigabe benötigenAbfertigung erfordern. Alle Gebühren Sämtliche Kosten für den Versand in und die Rücksendung in und aus LändernLänder(n), in denen die Einreise diese Waren nicht erlaubt istzugelassen sind, w erden werden dem Absender Versender in Rechnung gestellt.
13.4 Werden Sendungen aufgrund falscher oder f ehlender fehlender Unterlagen vom Zoll oder anderen Behörden zurückgehalten, kann TNT XxxXx versuchen, den Empfänger zu benachrichtigen. Falls das durch die lokalen lokale Recht verlangt, dass rechtlichen Bestimmungen der Empfänger bestimmte Informationen oder Dokumente vorlegt an TNT oder die Behörden liefern mussvorlegt, der Empfänger dem aber in einer von TNT FedEx bestimmten, angemessenen Frist nicht nachkommt, kann die Sendung vorbehaltlich der geltenden Gesetze Gesetzte als unzustellbar angesehen w erden werden (siehe Abschnitt 18: Unzustellbare Sendungen)). Falls der Empfänger die Übermittlung der erforderlichen Informationen und Dokumente unterlässt und es das vor Ort geltende Recht zulässt, dass diese Übermittlung auch vom Absender vorgenommen w erden werden kann, kann TNT FedEx versuchen, den Absender zu benachrichtigen. Falls der Absender es ebenso unterlässt, in dem von TNT FedEx angesetzten angemessenen Zeitrahmen die Informationen oder Dokumente zu übermitteln, w ird wird die Sendung vorbehaltlich der geltenden Gesetze als unzustellbar betrachtet. TNT FedEx übernimmt keine Verantw ortung Verantwortung für die Unzustellbarkeit von Sendungen, w enn wenn diese durch fehlerhafte oder fehlende Dokumente verursacht w orden worden ist. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, ob TNT XxxXx versucht hat, den Empfänger oder Absender zu benachrichtigen oder nicht.
13.5 Wo es die örtlichen Gesetze zulassenSoweit nach örtlichem Recht zulässig oder sofern keine anderslautende Anweisung vorliegt (z. B. über „FedEx International Broker Select“, siehe unten), übernimmt TNT FedEx die Zollabfertigung internationaler Sendungen. TNT w ird FedEx übermittelt die Sendungsinformationen an den Zoll und an andere Behörden zur Aufsichtsbehörden, damit die Abfertigung w eiterleitenerfolgen kann. TNT FedEx kann bei internationalen Sendungen gegebenenfalls ein Zusatzentgelt für die Zollabfertigung, für die Entrichtung von Zöllen und Steuern an eine Zollbehörde im Auftrag des Zahlers, für Services, die vom Absender, Empfänger oder von Dritten verlangt w erden werden oder zur Deckung von Kosten erheben, die TNT FedEx von der Aufsichtsbehörde für die Bearbeitung der vorgeschriebenen Unterlagen in Rechnung gestellt w erdenwerden. Die Art und die Höhe der Kosten sind von Land zu Land unterschiedlich. Auf xxxxx.xxx/xxxxxxxxx/xx/xxxxxxx finden Sie eine Liste der Preise für zusätzliche Abfertigungsdienste im Bestimmungsland.
13.6 TNT FedEx handelt als Vertreter des Absenders oder des Empfängers (je nach Anw endbarkeitAnwendbarkeit) ausschliesslich ausschließlich zum Zw eck Zweck der Abfertigung und Eintragung der Sendung durch den ZollZollabfertigung. Wenn zutreffend und angemessen, angemessen bevollmächtigt der Absender TNT FedEx oder den von TNT FedEx benannten Zollagenten, Zollanmeldungen und alle damit verbundenen Handlungen in direkter Vertretung, im Namen und im Auftrag und auf Risiko des Absenders oder Empfängers abzugeben bzw. durchzuführen. Der Absender hat sicherzustellen, dass der Empfänger TNT XxxXx zur zollrechtlichen Vertretung bevollmächtigt, sow eit anw endbarsoweit anwendbar.
13.7 In einigen Fällen kann TNT FedEx wird keine Einfuhrabgaben wie Zölle und Steuern entrichten oder in Rechnung stellen, sofern zum Zeitpunkt der Buchung die Broker Select Option gewählt wurde. Die Akzeptanz von Waren und die Einschränkungen bei der Verwendung von „FedEx International Broker Select“ (Broker Select Option) variieren von Land zu Land.
13.8 FedEx ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Anw eisungen im Einzelfall Anweisungen zu akzeptieren, einen bestimmten, anderen Zollagenten als den von TNT FedEx (oder den von TNT ausgew ählten ZollagentenFedEx ausgewählten) oder den vom Absender Versender benannten Zollagenten für die Zollabfertigung einzusetzen. In jedem Fall behält sich TNT bleibt FedEx (oder der von TNT ausgew ählte FedEx ausgewählte Zollagent) das Recht vorberechtigt, die Sendung abzufertigen, w enn der wenn ein Zollagent nicht ermittelt w erden bestimmt werden kann oder dieser die Abfertigung nicht durchführen w ird vornehmen möchte oder w enn TNT keine vollständigen Zollinformationen falls FedEx eine vollständige Information über den Zollagenten nicht zur Verfügung gestellt wird (einschliesslich einschließlich Name, Adresse, Telefonnummer und Postleitzahl) zur Verfügung gestellt w erden).
13.9 Bei Sendungen, die vom Empfänger durch den Zoll abgefertigt werden müssen, stellt FedEx dem Empfänger die Zollpapiere zu, und die Zustellung der Papiere gilt als termingerechte Zustellung. ZURÜCK ZUM SEITENANFANG
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