ZU DEN PROGRAMMEN BESTELLBARE SERVICES Musterklauseln

ZU DEN PROGRAMMEN BESTELLBARE SERVICES. Zusätzlich zum technischen Support können Sie im Rahmen dieses Anhangs P eine limitierte Anzahl an zu den Programmen Bestellbare Services bestellen, die im Dokument „Program-Related Service Offerings“ (auf Deutsch: „zu den Programmen Bestellbare Services“) unter xxxx://xxxxxx.xxx/xxxxxxxxx angeführt sind. Sie stimmen zu, Oracle alle Informationen, Zugänge, Zugriffe und nach Treu und Glauben vollständige Mitwirkung, wie angemessenerweise erforderlich, zur Verfügung zu stellen, damit Oracle diese Bestellbaren Services erbringen kann und Sie werden alle gemäß dem Auftrag in Ihrer Verantwortung liegenden Tätigkeiten durchführen. Sofern für Oracle während der Erbringung dieser Bestellbaren Services Zugang zu den Produkten anderer Hersteller, die Teil Ihres Systems sind, erforderlich ist, sind Sie für den Erwerb solcher Produkte und der zugehörigen erforderlichen Lizenzrechte verantwortlich, damit Oracle in Ihrem Auftrag auf diese Produkte der anderen Hersteller zugreifen kann. Bestellbare Services, die von Oracle erbracht werden, können mit Ihrer Lizenz zur Nutzung von Programmen, die im Eigentum von Oracle stehen oder von Oracle vertrieben werden und die Sie in einem separaten Auftrag erwerben, in Verbindung stehen. Ihre Nutzung jener Programme unterliegt dem in jenem Auftrag referenzierten Vertrag.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.