Auftragsabwicklung Musterklauseln
Auftragsabwicklung. 2.1. Lieferung und Leistung des Lieferanten müssen dem Stand der Technik und von der SAZ vorgelegten Mustern, Modellen und sonstigen Vorlagen entsprechen.
2.2. Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Fristen wegen ihrer Nichteinhaltung kann die SAZ so bemessen, dass die SAZ den Auftrag noch anderweitig vergeben und Anschlusstermine einhalten kann. Besteht Grund zur Annahme, dass der Lieferant eine derartige Frist nicht einhalten wird, ist die SAZ berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
2.3. Der Lieferant hat die von ihm zu erbringenden Lieferungen und Leistungen auf seine Kosten und Gefahr an die von der SAZ angegebene Lieferanschrift – sonst am Sitz der SAZ – zu übermitteln.
2.4. Kostenvoranschläge des Lieferanten sind verbindlich.
2.5. Die Abnahme erfolgt, wenn keine förmliche Abnahme durchgeführt wird, mit Ingebrauchnahme des Werkes, spätestens mit Ablauf von einer Woche nach Ablieferung, wenn sie bis dahin nicht abgelehnt wird.
2.6. Auch wenn eine Mängelrüge unverzüglich vorzunehmen ist, erfolgt sie rechtzeitig, wenn die Anzeige innerhalb einer Woche nach Ablieferung an den Lieferanten abgesandt wird.
2.7. Soweit zur Geltendmachung von Erfüllungs-, Nacherfüllungs-, Mängelbeseitigungs- oder sonstigen Ansprüchen dem Lieferanten eine Frist zu setzen ist, kann die SAZ diese so bemessen, dass die SAZ den Auftrag bei Nichteinhaltung der Frist noch anderweitig vergeben und Anschlusstermine einhalten kann.
2.8. Fotorechte an Fotos, die nicht vom Lieferanten durch eigene Fotografen hergestellt werden, insbesondere an Fotos von Bildagenturen und Bilddatenbanken, werden allein und unmittelbar von der SAZ erworben. Der Lieferant ist ohne ausdrückliche Freigabe der SAZ nicht bevollmächtigt, im Namen und/oder auf Rechnung der SAZ Produktionsaufträge zu vergeben oder Fotorechte einzukaufen.
2.9. Der Lieferant steht dafür ein, dass die Verwendung seiner Leistungen Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Persönlichkeits- oder Markenrechte nicht verletzt. Auf unser Verlangen hat er geeignete Nachweise vorzulegen.
2.10. Arbeitsunterlagen oder andere Gegenstände, die der Lieferant von uns oder Dritten zur Durchführung des Auftrags erhält, sind von ihm zu verwahren und auf Verlangen auf seine Kosten und Gefahr der SAZ zu übermitteln. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.
Auftragsabwicklung. 9.1.1 Für die Installation der Hardware sind Sie verantwortlich, sofern Sie für diese Hardware nicht von Oracle Installationsservices erworben haben.
9.1.2 Oracle liefert die Hardware gemäß den Bestell- und Lieferrichtlinien von Oracle („Order and Delivery Policies“), die zum Zeitpunkt Ihres Auftrags wirksam sind und die unter xxxx://xxxxxx.xxx/xxxxxxxxx abrufbar sind. Oracle liefert die Hardware an die von Ihnen in Ihrem Bestelldokument („Purchase Order“) genannte Lieferadresse oder an die im Auftrag genannte Adresse, falls in Ihrem Bestelldokument keine Lieferadresse angegeben ist. Es finden die Versandbestimmungen der Bestell- und Lieferrichtlinien Anwendung, die für Ihr Zielland gelten.
9.1.3 Die Hardware gilt mit dem Zeitpunkt der Lieferung als von Ihnen abgenommen.
9.1.4 Oracle kann Teillieferungen durchführen und hierfür Teilrechnungen ausstellen.
9.1.5 Oracle kann Auswechslungen und Änderungen an der Hardware vornehmen, sofern dies nicht wesentliche negative Auswirkung auf die Gesamtleistung der Hardware hat.
9.1.6 Oracle wird sich auf wirtschaftlich vertretbare Weise bemühen, die Hardware innerhalb eines Zeitraums zu liefern, der im Einklang mit der vergangenen Praxis von Oracle in Bezug auf Anzahl und Art der von Ihnen beauftragten Hardware ist.
Auftragsabwicklung. 8.1.1 Ein von Ihnen erteilter Auftrag kann nicht storniert werden und bezahlte Beträge werden nicht rückerstattet, sofern im Rahmenvertrag nicht Anderweitiges festgelegt ist.
Auftragsabwicklung. 1. Für den Umfang und die Art und Weise der zu erbringenden Leistungen sind die Angaben von DEMI Lackierfachbetrieb e.K. in der Auftragsbestätigung und, soweit keine Auftragsbestätigung vorliegt, die Angaben in Angeboten von DEMI Lackierfachbetrieb e.K. maßgeblich.
2. Änderungen bzw. Erweiterungen des schriftlichen Auftrags gem. Ziff. II. 2. sind mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig; diese brauchen nicht zusätzlich schriftlich abgeschlossen werden.
3. Der Auftraggeber ermächtigt DEMI Lackierfachbetrieb e.K. Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung von DEMI Lackierfachbetrieb e.K.
5. Angegebene Liefer-‐/Leistungsfristen sind unverbindlich. Abweichendes muss ausdrücklich und schriftlich zwischen den Parteien vereinbart werden. In diesem Fall wird die jeweilige Frist mit dem Eingang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung in Lauf gesetzt. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch Verzögerung ein, hat DEMI Lackierfachbetrieb e.K. unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu benennen.
6. Hält DEMI Lackierfachbetrieb e.K. bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat DEMI Lackierfachbetrieb e.K. nach seiner Xxxx dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach dem jeweils hierfür gültigen Bedingungen von DEMI Lackierfachbetrieb e.K. kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz-‐ oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen. DEMI Lackierfachbetrieb e.K. ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
7. Wenn DEMI Lackierfachbetrieb e.K. den Fertigstellungstermin in Folge höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen,...
Auftragsabwicklung. 2.1.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Fotografen den freien Zugang zu den Örtlichkeiten und Objekten zu verschaffen, die fotografiert werden sollen. Er hat außerdem dafür zu sorgen, dass sich die Örtlichkeiten und Objekte in einem fotografierbaren Zustand befinden und die Fotoarbeiten nicht durch Baumaßnahmen oder andere störende Umstände behindert werden.
2.1.2. Der Auftraggeber ist zudem verpflichtet, bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Örtlichkeiten und Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentums- und Hausrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderlichen Einwilligungen oder Freigabeerklärungen der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen. Die Einwilligungen oder Freigabeerklärungen müssen sich auch auf die Verwertung der Bilder durch den Fotografen (Ziffer 4.1.6.) und/oder durch Dritte erstrecken, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt.
2.1.3. Soll auf einer Baustelle oder an einem Ort fotografiert werden, an dem eine erhöhte Unfallgefahr besteht oder erhöhte gesundheitliche Risiken nicht auszuschließen sind, hat der Auftraggeber durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu gewährleisten, dass der Fotograf gefahrlos arbeiten kann. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die dem Fotografen aus der Unterlassung notwendiger Schutzmaßnahmen oder der Nichtbeachtung behördlicher oder gesetzlicher Schutzvorschriften entstehen.
2.1.4. Kann ein Aufnahmetermin wegen der Wetterverhältnisse, der aktuellen Situation vor Ort oder aus anderen Gründen nicht durchgeführt oder zu Ende geführt werden, ist dem Fotografen Gelegenheit zu geben, die Aufnahmen zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.
2.1.5. Der Fotograf wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Aufnahmearbeiten zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.
2.1.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm nach Abschluss der Aufnahmearbeiten vorgelegten Bilder innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem Fotografen zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Bilder, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Un...
Auftragsabwicklung. 4.1. Beidseitige Verpflichtungen: Fimans benennt einen Projektleiter, der Kunde einen verantwortlichen Ansprechpartner. Diese sollen Entscheidungen unverzüglich herbeiführen. Der Projektleiter soll Entscheidungen schriftlich festhalten. Der Ansprechpartner steht Fimans für notwendige Informationen zur Verfügung. Fimans ist verpflichtet, den Ansprechpartner einzuschalten, soweit die Durchführung des Auftrags dies erfordert.
4.2. Pflichten und Rechte von Fimans:
a) Fimans wird ihre Leistungen nach dem Stand der Technik gemäß der schriftlich vereinbarten Aufgabenstellung erbringen.
b) Fimans hat geeignet ausgebildete und mit den nötigen Fachkenntnissen ausgestattete Mitarbeiter einzusetzen und diese bei der Auftragsausführung fortlaufend zu betreuen und zu kontrollieren. In diesem Rahmen entscheidet Fimans nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter sie einsetzt oder austauscht.
c) Fimans ist berechtigt, zur Erfüllung der Arbeiten Dritte heranzuziehen. Dritte sind nicht verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG und zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Berater der Parteien. Fimans wird die Zustimmung des Kunden einholen, wenn personenbezogene Daten durch den Dritten verarbeitet werden sollen. Auf schriftliche Nachfrage des Kunden ist Fimans verpflichtet, dem Kunden die Namen der Unternehmen mitzuteilen, die von Fimans als Subunternehmer eingesetzt werden.
d) Fimans ist berechtigt, Firmennamen und Firmenlogo des Kunden zu Referenzzwecken zu verwenden.
4.3. Pflichten und Rechte des Kunden:
a) Der Ansprechpartner des Kunden soll alle fachlichen Anforderungen auf Seiten des Kunden koordinieren. Der Kunde wird ihn rechtzeitig für diese Aufgabe ausbilden lassen, so dass er sie bereits während der Einführungsphase wahrnehmen kann.
b) Der Kunde erkennt an, dass Fimans für die termingerechte und erfolgreiche Durchführung der ihr obliegenden Dienstleistungen auf die Mitwirkung des Kunden angewiesen ist. Der Kunde ist daher verpflichtet, sämtliche in seiner Betriebssphäre für eine ordnungsgemäße Leistungsdurch führung von Fimans erforderlichen Informationen, Hilfestellungen und Infrastrukturen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er wirkt hieran insbesondere im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er auf Wunsch von Fimans unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel, z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Sofware, Daten, Telekommunikationseinrichtungen, UnteRlagen und Informationen zur Verfügung stellt. Ver...
Auftragsabwicklung. In allen den Auftrag betreffenden Schriftstücken ist die Bestellnummer von NEUMAN anzuführen; ohne diese gel- ten Mitteilungen im Zweifelsfall als nicht eingelangt und können Rechnungen nicht bezahlt werden. Im Falle von Arbeiten für NEUMAN oder Dritte, die der Lieferant auf dem Betriebsgelände von NEUMAN aus- führt, hat der Lieferant seine Leute oder sonstigen Beauf- tragten zur Beachtung der gesetzlichen und betrieblichen Unfallverhütungs- und Brandschutzvorschriften, der aner- kannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie der allgemeinen und besonderen Be- triebsanforderungen von NEUMAN anzuhalten. Die hier- für bei NEUMAN bestehenden schriftlichen Unterweisun- gen werden dem Lieferanten über Verlangen ausgefolgt. Der Lieferant entbindet NEUMAN von jeder Haftung für Personen- oder Sachschäden, die dem Lieferanten oder dessen Leuten oder sonstigen Beauftragten im Rahmen ihrer Tätigkeit auf dem Betriebsgelände von NEUMAN entstehen, es sei denn, dass ein Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von NEUMAN oder deren Mit- arbeitern oder Beauftragten verursacht wird. Vor Arbeits- beginn ist unbedingt Verbindung mit dem Sicherheitsin- genieur von NEUMAN aufzunehmen. Nimmt NEUMAN fremdes Eigentum, das sich im Zu- sammenhang mit der Ausführung von Aufträgen durch den Lieferanten auf dem Betriebsgelände von NEUMAN befin- det, in Verwahrung, so haftet NEUMAN bei Verlust und Be- schädigung nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Beansprucht der Lieferant im Zuge der Erbringung sei- ner Leistung von NEUMAN Hilfeleistungen (Abladehilfe, Hilfskräfte, Überlassung von Werkzeugen, Energie und dergleichen), hat er an NEUMAN hierfür eine angemes- sene Entschädigung zu bezahlen.
Auftragsabwicklung. Berenberg agiert als systematischer Internalisierer für bestimmte Finanzinstrumente im Sinne der MiFID II und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung 600/2014/EU („MiFIR“). Eine dynami- sche Liste dieser Finanzinstrumente ist auf der Website von Berenberg abrufbar. Weitere Einzelheiten werden in den „Grundsätzen zum Systematischen Internalisierer“ in der jeweils gültigen Fassung erläutert (abrufbar unter xxx.xxxxxxxxx.xxx). Darüber hinaus ist Berenberg als Market Maker oder Designated Sponsor für bestimmte Finanzinstrumente an verschiedenen Handelsplätzen tätig. Informationen hierzu sind auf der Website des betreffenden Handelsplatzes erhältlich. Alle auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen ausge- führten Aufträge werden zu Bedingungen ausgeführt, die mit der besten Marktpraxis und mit den Regeln, Vor- schriften, Gepflogenheiten und Usancen der relevanten Börse oder eines anderen Marktes, in dem die Aufträge ausgeführt werden, sowie mit allen anderen anwendbaren Gesetzen und Rechtsvorschriften sowie mit allen an- wendbaren Anordnungen, Rundschreiben, Leitlinien und Auslegungsentscheidungen einer zuständigen Aufsichts- behörde oder einer anderen staatlichen oder quasi- staatlichen Stelle im Einklang stehen („Marktregeln“). Bei Abweichungen zwischen diesen Geschäftsbedingun- gen und den Marktregeln haben die Marktregeln Vorrang. Berenberg ist berechtigt, diejenigen Maßnahmen zu ergrei- fen oder zu unterlassen, die Berenberg im alleinigen Er- messen für die Einhaltung der Marktregeln als erforderlich erachtet.
Auftragsabwicklung. Wenn ein Auftrag zum Kauf oder Verkauf von Anteilen an Investmentvermögen (im Folgenden auch “Investmentanteile”) bei der Raisin Bank eingeht, so wird dieser zu den aufgeführten Konditionen (insbesondere Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte) abgewickelt. Gehen Aufträge und/oder Zahlungen vor der Eröffnung eines Depots ein, so werden die Aufträge erst nach Eingang des Eröffnungsauftrages an die betreffende Investmentgesellschaft weitergeleitet. Für die Auftragsabwicklung sowie für das Rechtsverhältnis zwischen Kunde und Fonds, an dem der Kunde Investmentanteile hält, gelten darüber hinaus die Bestimmungen der jeweils gültigen Verkaufsunterlagen des betreffenden Fonds, die kostenlos auf der Homepage der Raisin GmbH erhältlich sind.
Auftragsabwicklung. Die Einzelheiten der auszuführenden Aufgaben ergeben sich aus den Ar- beitsunterlagen. Diese sind Bestandteil des Auftrages und müssen nach Erledigung des Auftrages ordnungsgemäß und vollständig an den Auftragge- ber zurückgegeben werden. Der Auftragnehmer bestätigt, daß er sich über alle Einzelheiten der zu er- bringenden Leistungen in eigener Verantwortung Klarheit verschafft hat. Insbesondere hat der Auftragnehmer sich selbst über die Beschaffenheit des Objektes sowie über die örtlichen Verhältnisse zu erkundigen. Er kann sich später nicht auf Irrtum, Nichtwissen oder Unklarheit der Aufgabenstellung berufen. Der Auftragnehmer führt die Aufgaben in eigener Verantwortung und mit eigenem Personal durch. Er bestimmt einen verantwortlichen Beauftragten, der den Einsatz seines Personals mit entsprechenden Weisungsbefugnissen lenkt und die Arbeitsunterlagen vom Beauftragten des Auftraggebers entge- gennimmt. Die Kosten für diesen verantwortlichen Beauftragten des Auftrag- nehmers sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, wird der Auftraggeber gemäß § 6 UVV 1.0 eine Person bestimmen, die die Arbei- ten aufeinander abstimmt. Sofern nicht anders vereinbart, stellt der Auftragnehmer die für die Durchfüh- rung der Aufgaben erforderlichen Arbeits- und Hilfsmittel bereit. Für evtl. vom Auftraggeber übernommene Betriebsmittel übernimmt der Auftragnehmer die volle Verantwortung und Ersatzleistung für eventuelle Verluste oder Schä- den, die über eine normale Abnutzung hinausgehen. Setzt der Auftragnehmer freie Mitarbeiter oder Drittfirmen zur Erfüllung seiner Aufgaben ein, so bedürfen diese der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Haftung des Auftragnehmers für diese Erfüllungsge- hilfen wird durch die Zustimmung des Auftraggebers nicht eingeschränkt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem von Auftraggeber benannten Ge- sprächspartner jederzeit Einblick in die erarbeiteten Unterlagen und das jeweilige Arbeitsergebnis zu gewähren und ihn über den Stand der Arbeiten zu informieren. Auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet sich der Auftragnehmer, seine vertraglichen Aufgaben im Interesse einer besseren Koordination auch auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers oder an einem sonstigen Ort zu erfüllen.