Auftragsabwicklung Musterklauseln

Auftragsabwicklung. 2.1 Creditreform macht gegenüber dem Schuldner die Hauptforderung und als Nebenforderungen Xxxxxx und Mahnspesen des Kunden sowie Inkasso-, Rechtsanwalts-, Gerichts-, Gerichtsvollzieherkosten, Registergebühren u. a. als dessen Verzugsschaden geltend.
Auftragsabwicklung. 9.1.1 Für die Installation der Hardware sind Sie verantwortlich, sofern Sie für diese Hardware nicht von Oracle Installationsservices erworben haben.
Auftragsabwicklung. 8.1.1 Ein von Ihnen erteilter Auftrag kann nicht storniert werden und bezahlte Beträge werden nicht rückerstattet, sofern im Rahmenvertrag nicht Anderweitiges festgelegt ist.
Auftragsabwicklung. 2.1.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Fotografen den freien Zugang zu den Örtlichkeiten und Objekten zu verschaffen, die fotografiert werden sollen. Er hat außerdem dafür zu sorgen, dass sich die Örtlichkeiten und Objekte in einem fotografierbaren Zustand befinden und die Fotoarbeiten nicht durch Baumaßnahmen oder andere störende Umstände behindert werden.
Auftragsabwicklung. 2.1. Lieferung und Leistung des Lieferanten müssen dem Stand der Technik und von der SAZ vorgelegten Mustern, Modellen und sonstigen Vorlagen entsprechen.
Auftragsabwicklung. Wenn ein Auftrag zum Kauf oder Verkauf von Anteilen an Investmentvermögen (im Folgenden auch “Investmentanteile”) bei der Raisin Bank eingeht, so wird dieser zu den aufgeführten Konditionen (insbesondere Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte) abgewickelt. Gehen Aufträge und/oder Zahlungen vor der Eröffnung eines Depots ein, so werden die Aufträge erst nach Eingang des Eröffnungsauftrages an die betreffende Investmentgesellschaft weitergeleitet. Für die Auftragsabwicklung sowie für das Rechtsverhältnis zwischen Kunde und Fonds, an dem der Kunde Investmentanteile hält, gelten darüber hinaus die Bestimmungen der jeweils gültigen Verkaufsunterlagen des betreffenden Fonds, die kostenlos auf der Homepage der Raisin GmbH erhältlich sind.
Auftragsabwicklung. Berenberg agiert als systematischer Internalisierer für bestimmte Finanzinstrumente im Sinne der MiFID II und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung 600/2014/EU („MiFIR“). Eine dynami- sche Liste dieser Finanzinstrumente ist auf der Website von Berenberg abrufbar. Weitere Einzelheiten werden in den „Grundsätzen zum Systematischen Internalisierer“ in der jeweils gültigen Fassung erläutert (abrufbar unter xxx.xxxxxxxxx.xxx). Darüber hinaus ist Berenberg als Market Maker oder Designated Sponsor für bestimmte Finanzinstrumente an verschiedenen Handelsplätzen tätig. Informationen hierzu sind auf der Website des betreffenden Handelsplatzes erhältlich. Alle auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen ausge- führten Aufträge werden zu Bedingungen ausgeführt, die mit der besten Marktpraxis und mit den Regeln, Vor- schriften, Gepflogenheiten und Usancen der relevanten Börse oder eines anderen Marktes, in dem die Aufträge ausgeführt werden, sowie mit allen anderen anwendbaren Gesetzen und Rechtsvorschriften sowie mit allen an- wendbaren Anordnungen, Rundschreiben, Leitlinien und Auslegungsentscheidungen einer zuständigen Aufsichts- behörde oder einer anderen staatlichen oder quasi- staatlichen Stelle im Einklang stehen („Marktregeln“). Bei Abweichungen zwischen diesen Geschäftsbedingun- gen und den Marktregeln haben die Marktregeln Vorrang. Berenberg ist berechtigt, diejenigen Maßnahmen zu ergrei- fen oder zu unterlassen, die Berenberg im alleinigen Er- messen für die Einhaltung der Marktregeln als erforderlich erachtet.
Auftragsabwicklung. In allen den Auftrag betreffenden Schriftstücken ist die Bestellnummer von NEUMAN anzuführen; ohne diese gel- ten Mitteilungen im Zweifelsfall als nicht eingelangt und können Rechnungen nicht bezahlt werden. Im Falle von Arbeiten für NEUMAN oder Dritte, die der Lieferant auf dem Betriebsgelände von NEUMAN aus- führt, hat der Lieferant seine Leute oder sonstigen Beauf- tragten zur Beachtung der gesetzlichen und betrieblichen Unfallverhütungs- und Brandschutzvorschriften, der aner- kannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie der allgemeinen und besonderen Be- triebsanforderungen von NEUMAN anzuhalten. Die hier- für bei NEUMAN bestehenden schriftlichen Unterweisun- gen werden dem Lieferanten über Verlangen ausgefolgt. Der Lieferant entbindet NEUMAN von jeder Haftung für Personen- oder Sachschäden, die dem Lieferanten oder dessen Leuten oder sonstigen Beauftragten im Rahmen ihrer Tätigkeit auf dem Betriebsgelände von NEUMAN entstehen, es sei denn, dass ein Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von NEUMAN oder deren Mit- arbeitern oder Beauftragten verursacht wird. Vor Arbeits- beginn ist unbedingt Verbindung mit dem Sicherheitsin- genieur von NEUMAN aufzunehmen. Nimmt NEUMAN fremdes Eigentum, das sich im Zu- sammenhang mit der Ausführung von Aufträgen durch den Lieferanten auf dem Betriebsgelände von NEUMAN befin- det, in Verwahrung, so haftet NEUMAN bei Verlust und Be- schädigung nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Beansprucht der Lieferant im Zuge der Erbringung sei- ner Leistung von NEUMAN Hilfeleistungen (Abladehilfe, Hilfskräfte, Überlassung von Werkzeugen, Energie und dergleichen), hat er an NEUMAN hierfür eine angemes- sene Entschädigung zu bezahlen.
Auftragsabwicklung. Die Einzelheiten der auszuführenden Aufgaben ergeben sich aus den Ar- beitsunterlagen. Diese sind Bestandteil des Auftrages und müssen nach Erledigung des Auftrages ordnungsgemäß und vollständig an den Auftragge- ber zurückgegeben werden. Der Auftragnehmer bestätigt, daß er sich über alle Einzelheiten der zu er- bringenden Leistungen in eigener Verantwortung Klarheit verschafft hat. Insbesondere hat der Auftragnehmer sich selbst über die Beschaffenheit des Objektes sowie über die örtlichen Verhältnisse zu erkundigen. Er kann sich später nicht auf Irrtum, Nichtwissen oder Unklarheit der Aufgabenstellung berufen. Der Auftragnehmer führt die Aufgaben in eigener Verantwortung und mit eigenem Personal durch. Er bestimmt einen verantwortlichen Beauftragten, der den Einsatz seines Personals mit entsprechenden Weisungsbefugnissen lenkt und die Arbeitsunterlagen vom Beauftragten des Auftraggebers entge- gennimmt. Die Kosten für diesen verantwortlichen Beauftragten des Auftrag- nehmers sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, wird der Auftraggeber gemäß § 6 UVV 1.0 eine Person bestimmen, die die Arbei- ten aufeinander abstimmt. Sofern nicht anders vereinbart, stellt der Auftragnehmer die für die Durchfüh- rung der Aufgaben erforderlichen Arbeits- und Hilfsmittel bereit. Für evtl. vom Auftraggeber übernommene Betriebsmittel übernimmt der Auftragnehmer die volle Verantwortung und Ersatzleistung für eventuelle Verluste oder Schä- den, die über eine normale Abnutzung hinausgehen. Setzt der Auftragnehmer freie Mitarbeiter oder Drittfirmen zur Erfüllung seiner Aufgaben ein, so bedürfen diese der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Haftung des Auftragnehmers für diese Erfüllungsge- hilfen wird durch die Zustimmung des Auftraggebers nicht eingeschränkt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem von Auftraggeber benannten Ge- sprächspartner jederzeit Einblick in die erarbeiteten Unterlagen und das jeweilige Arbeitsergebnis zu gewähren und ihn über den Stand der Arbeiten zu informieren. Auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet sich der Auftragnehmer, seine vertraglichen Aufgaben im Interesse einer besseren Koordination auch auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers oder an einem sonstigen Ort zu erfüllen.
Auftragsabwicklung. 5.1 Bei Auftragserteilung sind auf Wunsch die genauen Materialmengen vom AN zu ermitteln und SIEMENS bekannt zu geben, die sich gegebenenfalls die Materialbeistellung vorbehält. In diesem Fall erfolgt eine entsprechende Vertragsanpassung.