zu den Schutz- und Abhilfemaßnahmen. a) eine Beschreibung, wie der Verbraucher ein Zahlungsinstru- ment sicher auЫewahrt und wie er seine Pflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle erfüllt, den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat (zugrunde liegende Vorschrift: § 675l Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); b) eine Beschreibung des sicheren Verfahrens zur Unterrichtung des Verbrauchers durch den Zahlungsdienstleister im Fall vermu- teten oder tatsächlichen Betrugs oder bei Sicherheitsrisiken; c) die Bedingungen, unter denen sich der Zahlungsdienstleister das Recht vorbehält, ein Zahlungsinstrument des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu sperren (zugrunde liegende Vorschrift: § 675k Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); d) Informationen zur Haftung des Verbrauchers bei Verlust, Dieb- stahl, Abhandenkommen oder sonstiger missbräuchlicher Verwendung des Zahlungsinstruments einschließlich Angaben zum Höchstbetrag (zugrunde liegende Vorschrift: § 675v des Bürgerlichen Gesetzbuchs); e) Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen (zugrunde liegende Vorschrift: § 675u des Bürgerlichen Gesetzbuchs); f) Angaben dazu, wie und innerhalb welcher Frist der Verbrau- cher dem Zahlungsdienstleister nicht autorisierte oder fehler- haft ausgelöste oder ausgeführte Zahlungsvorgänge anzeigen muss (zugrunde liegende Vorschrift: § 676b des Bürgerlichen Gesetzbuchs); g) Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Auslösung oder Ausführung von Zahlungsvorgängen sowie Informatio- nen über dessen Verpflichtung, auf Verlangen Nachforschun- gen über den nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvor- gang anzustellen (zugrunde liegende Vorschrift: § 675y des Bürgerlichen Gesetzbuchs); h) die Bedingungen für den Erstattungsanspruch des Verbrau- chers bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang (beispielsweise bei SEPA-Lastschriften) (zugrunde liegende Vorschrift: § 675x des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
zu den Schutz- und Abhilfemaßnahmen. a) eine Beschreibung, wie der Verbraucher ein Zahlungsinstru- ment Zahlungsinstrument sicher auЫewahrt aufbewahrt und wie er seine Pflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle erfüllt, den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat (zugrunde liegende Vorschrift: § 675l Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
b) eine Beschreibung des sicheren Verfahrens zur Unterrichtung des Verbrauchers durch den Zahlungsdienstleister im Fall vermu- teten vermuteten oder tatsächlichen Betrugs oder bei Sicherheitsrisiken;
c) die Bedingungen, unter denen sich der Zahlungsdienstleister das Recht vorbehält, ein Zahlungsinstrument des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu sperren (zugrunde liegende Vorschrift: § 675k Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
d) Informationen zur Haftung des Verbrauchers bei Verlust, Dieb- stahlDiebstahl, Abhandenkommen oder sonstiger missbräuchlicher Verwendung des Zahlungsinstruments einschließlich Angaben zum Höchstbetrag (zugrunde liegende Vorschrift: § 675v des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
e) Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen (zugrunde liegende Vorschrift: § 675u des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
f) Angaben dazu, wie und innerhalb welcher Frist der Verbrau- cher Verbraucher dem Zahlungsdienstleister nicht autorisierte oder fehler- haft fehlerhaft ausgelöste oder ausgeführte Zahlungsvorgänge anzeigen muss (zugrunde liegende Vorschrift: § 676b des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
g) Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Auslösung oder Ausführung von Zahlungsvorgängen sowie Informatio- nen Informationen über dessen Verpflichtung, auf Verlangen Nachforschun- gen Nachforschungen über den nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvor- gang Zahlungsvorgang anzustellen (zugrunde liegende Vorschrift: § 675y des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
h) die Bedingungen für den Erstattungsanspruch des Verbrau- chers Verbrauchers bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang (beispielsweise bei SEPA-Lastschriften) (zugrunde liegende Vorschrift: § 675x des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Geschäftsbedingungen Und Preise Der Santander Consumer Bank Ag
zu den Schutz- und Abhilfemaßnahmen. a) eine Beschreibung, wie der Verbraucher ein Zahlungsinstru- ment Zahlungsinstrument sicher auЫewahrt aufbewahrt und wie er seine Pflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle erfüllt, den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat (zugrunde liegende Vorschrift: § 675l Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
b) eine Beschreibung des sicheren Verfahrens zur Unterrichtung des Verbrauchers durch den Zahlungsdienstleister im Fall vermu- teten vermuteten oder tatsächlichen Betrugs oder bei Sicherheitsrisiken;
c) die Bedingungen, unter denen sich der Zahlungsdienstleister das Recht vorbehält, ein Zahlungsinstrument des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu sperren (zugrunde liegende liegen- de Vorschrift: § 675k Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
d) Informationen zur Haftung des Verbrauchers bei Verlust, Dieb- stahlDiebstahl, Abhandenkommen Abhanden- kommen oder sonstiger missbräuchlicher Verwendung des Zahlungsinstruments einschließlich ein- schließlich Angaben zum Höchstbetrag (zugrunde liegende Vorschrift: § 675v des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
e) Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen (zugrunde liegende Vorschrift: § 675u des Bürgerlichen GesetzbuchsGesetz- buchs);
f) Angaben dazu, wie und innerhalb welcher Frist der Verbrau- cher Verbraucher dem Zahlungsdienstleister Zahlungs- dienstleister nicht autorisierte oder fehler- haft fehlerhaft ausgelöste oder ausgeführte Zahlungsvorgänge Zahlungs- vorgänge anzeigen muss (zugrunde liegende Vorschrift: § 676b des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
g) Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht erfolgter, fehlerhafter feh- lerhafter oder verspäteter Auslösung oder Ausführung von Zahlungsvorgängen sowie Informatio- nen Informationen über dessen Verpflichtung, auf Verlangen Nachforschun- gen Nachforschungen über den nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvor- gang Zahlungsvorgang anzustellen (zugrunde liegende Vorschrift: § 675y des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
h) die Bedingungen für den Erstattungsanspruch des Verbrau- chers Verbrauchers bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang (beispielsweise bei- spielsweise bei SEPA-Lastschriften) (zugrunde liegende Vorschrift: § 675x des Bürgerlichen Bür- gerlichen Gesetzbuchs);
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Samples: Reisebank Mastercard
zu den Schutz- und Abhilfemaßnahmen. a) eine Beschreibung, wie der Verbraucher ein Zahlungsinstru- ment Zahlungsinstrument sicher auЫewahrt aufbewahrt und wie er seine Pflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister Zahlungsdienst- leister oder einer von diesem benannten Stelle erfüllt, den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte au- torisierte Nutzung eines Zahlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat (zugrunde liegende zugrundeliegende Vorschrift: § 675l Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
b) eine Beschreibung des sicheren Verfahrens zur Unterrichtung des Verbrauchers Ver- brauchers durch den Zahlungsdienstleister im Fall vermu- teten vermuteten oder tatsächlichen tat- sächlichen Betrugs oder bei Sicherheitsrisiken;
c) die Bedingungen, unter denen sich der Zahlungsdienstleister das Recht vorbehält, ein Zahlungsinstrument des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu sperren (zugrunde liegende zugrundeliegende Vorschrift: § 675k Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
d) Informationen zur Haftung des Verbrauchers bei Verlust, Dieb- stahlDiebstahl, Abhandenkommen Ab- handenkommen oder sonstiger missbräuchlicher Verwendung des Zahlungsinstruments Zah- lungsinstruments einschließlich Angaben zum Höchstbetrag (zugrunde liegende zugrun- deliegende Vorschrift: § 675v des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
e) Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen (zugrunde liegende zugrundeliegende Vorschrift: § 675u des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
f) Angaben dazu, wie und innerhalb welcher Frist der Verbrau- cher Verbraucher dem Zahlungsdienstleister nicht autorisierte oder fehler- haft fehlerhaft ausgelöste oder ausgeführte Zahlungsvorgänge anzeigen muss (zugrunde liegende Vorschriftzugrundeliegende Vor- schrift: § 676b des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
g) Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Auslösung oder Ausführung von Zahlungsvorgängen sowie Informatio- nen Informationen über dessen VerpflichtungVerpflich- tung, auf Verlangen Nachforschun- gen Nachforschungen über den nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvor- gang Zahlungsvorgang anzustellen (zugrunde liegende Vorschriftzugrundeliegende Vor- schrift: § 675y des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
h) die Bedingungen für den Erstattungsanspruch des Verbrau- chers Verbrauchers bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten autorisierten autorisier- ten Zahlungsvorgang (beispielsweise bei SEPA-Lastschriften) (zugrunde liegende zugrun- deliegende Vorschrift: § 675x des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
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Samples: Kreditkartenvertrag
zu den Schutz- und Abhilfemaßnahmen. a) eine Beschreibung, wie der Verbraucher ein Zahlungsinstru- ment Zahlungsinstrument sicher auЫewahrt aufbewahrt und wie er seine Pflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister Zahlungs- dienstleister oder einer von diesem benannten Stelle erfüllt, den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstruments unverzüglich Zahlungs-instruments un- verzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat (zugrunde liegende Vorschriftzu- grundeliegende Vor-schrift: § 675l Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
b) eine Beschreibung des sicheren Verfahrens zur Unterrichtung des Verbrauchers durch den Zahlungsdienstleister Zahlungs-dienstleister im Fall vermu- teten vermuteten oder tatsächlichen Betrugs oder bei Sicherheitsrisiken;
c) die Bedingungen, unter denen sich der Zahlungsdienstleister das Recht vorbehält, ein Zahlungsinstrument des Bürgerlichen Gesetzbuchs Gesetz- buchs zu sperren (zugrunde liegende zugrundeliegende Vorschrift: § 675k Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
d) Informationen zur Haftung des Verbrauchers bei Verlust, Dieb- stahlDiebstahl, Abhandenkommen oder sonstiger missbräuchlicher Verwendung des Zahlungsinstruments einschließlich Angaben zum Höchstbetrag (zugrunde liegende zu- grundeliegende Vorschrift: § 675v des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
e) Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen (zugrunde liegende zugrundeliegende Vorschrift: § 675u des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
f) Angaben dazu, wie und innerhalb welcher Frist der Verbrau- cher Verbraucher dem Zahlungsdienstleister nicht autorisierte oder fehler- haft ausgelöste fehlerhaft ausge- löste oder ausgeführte Zahlungsvorgänge anzeigen muss (zugrunde zugrunde- liegende VorschriftVor-schrift: § 676b des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
g) Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Auslösung oder Ausführung Ausfüh- rung von Zahlungsvorgängen sowie Informatio- nen Informationen über dessen VerpflichtungVer- pflichtung, auf Verlangen Nachforschun- gen Nachforschungen über den nicht oder fehlerhaft feh- lerhaft ausgeführten Zahlungsvor- gang Zahlungsvorgang anzustellen (zugrunde liegende zugrundeliegende Vorschrift: § 675y des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
h) die Bedingungen für den Erstattungsanspruch des Verbrau- chers Verbrauchers bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger Zah-lungsempfänger ausgelösten autorisierten auto- risierten Zahlungsvorgang (beispielsweise bei SEPA-Lastschriften) (zugrunde liegende zugrundeliegende Vorschrift: § 675x des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
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Samples: Telefon Banking Vereinbarung