Common use of zu den Schutz- und Abhilfemaßnahmen Clause in Contracts

zu den Schutz- und Abhilfemaßnahmen. a) eine Beschreibung, wie der Verbraucher ein Zahlungsinstru- ment sicher auЫewahrt und wie er seine Pflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle erfüllt, den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat (zugrunde liegende Vorschrift: § 675l Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

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Samples: www.aad-fondsdiscount.de, www.fonds-super-markt.de, b2b.dab-bank.de

zu den Schutz- und Abhilfemaßnahmen. a) eine Beschreibung, wie der Verbraucher ein Zahlungsinstru- ment Zahlungsinstrument sicher auЫewahrt aufbewahrt und wie er seine Pflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle erfüllt, den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat (zugrunde liegende Vorschrift: § 675l Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

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Samples: cdn.sweepbank.com, cdn.sweepbank.com, www.reisebank.de

zu den Schutz- und Abhilfemaßnahmen. a) eine Beschreibung, wie der Verbraucher ein Zahlungsinstru- ment Zahlungsinstrument sicher auЫewahrt aufbewahrt und wie er seine Pflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister Zahlungsdienst- leister oder einer von diesem benannten Stelle erfüllt, den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte au- torisierte Nutzung eines Zahlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat (zugrunde liegende zugrundeliegende Vorschrift: § 675l Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

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Samples: www.sparda-n.de

zu den Schutz- und Abhilfemaßnahmen. a) eine Beschreibung, wie der Verbraucher ein Zahlungsinstru- ment Zahlungsinstrument sicher auЫewahrt aufbewahrt und wie er seine Pflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle erfüllt, den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat (zugrunde liegende zugrun- deliegende Vorschrift: § 675l Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

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Samples: www.vr-bank-muenchen-land.de

zu den Schutz- und Abhilfemaßnahmen. a) eine Beschreibung, wie der Verbraucher ein Zahlungsinstru- ment Zahlungsinstrument sicher auЫewahrt aufbewahrt und wie er seine Pflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister Zahlungs- dienstleister oder einer von diesem benannten Stelle erfüllt, den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstruments unverzüglich Zahlungs-instruments un- verzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat (zugrunde liegende Vorschriftzu- grundeliegende Vor-schrift: § 675l Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

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Samples: www.apobank.de