Zugang zu den Diensten Musterklauseln

Zugang zu den Diensten. Yplay gewährt dem Kunden den Zugang zu den vom Kunden gebuchten Diens- ten über die von YplaY zugelassenen, registrierten und ggf. nach Vertragsab- schluss an den Kunden überlassenen Hardwarekomponenten (Router, Mo- dem, Netzwerkkarte) sowie durch persönliche Passwörter und ggf. Teilnehmer- und Mitbenutzer-Nummern.
Zugang zu den Diensten. Die Mobilanwendung kann kostenlos über die von Google zur Verfügung gestellte Plattform „Google Play“ und die von Apple zur Verfügung gestellte Plattform „App Store“ heruntergeladen werden. Vor dem Download der Mobilanwendung muss der Nutzer sicherstellen, dass er auf seinem mobilen Endgerät über das Betriebssystem Android Version 8.1 (oder höher) oder iOS Version 13 (oder höher) verfügt und dass das Gerät mit der NFC-Technologie kompatibel ist. Nach dem Download ist die mobile Anwendung für jeden Nutzer mit Internetzugang überall zugänglich. Alle Kosten, die dem Nutzer für den Zugang zum Dienst entstehen (Computerausrüstung, Internetverbindung usw.), sind von ihm selbst zu tragen. Der Zugang zur und/oder die Nutzung der Mobilanwendung ist ausschließlich für den fachlichen Gebrauch während der Verwendung der verbundenen Geräte vorgesehen und erfordert die Übermittlung der personenbezogenen Daten des Nutzers zum Zeitpunkt der ersten Nutzung. Bei jedem neuen Öffnen der mobilen Anwendung werden sie in der Folge automatisch vorausgefüllt. Die Firma COVAL setzt alle zur Verfügung stehenden Mittel ein, um einen qualitativ hochwertigen Zugang zu den über ihre mobile Anwendung zugänglichen Diensten im Rahmen der in Abschnitt 6 und 8 dieser Nutzungsbedingungen vorgesehenen Möglichkeiten zu gewährleisten.
Zugang zu den Diensten. Der Zugang zu den Diensten kann von Ihnen sowie von allen Mit-Inhabern oder Bevollmächtigten eines Xxxxxx, die über einen Online-Banking-Zugang verfügen, beantragt werden. Der Antrag kann von POST Finance nach Ermessen abgelehnt werden. Jeder Mit-Inhaber kann individuell einen Vertrag unterzeichnen und über eigene Sicherheitsmerkmale (einschließlich Code und/oder eindeutige Kennung) verfügen. Als Mit-Inhaber verpflichten Sie sich dazu, den/die anderen Mit-Inhaber darüber zu informieren. Sie halten POST Finance für einen eventuellen Schaden durch die Nicht-Information des/der Mit-Inhaber(s) schadlos. Ihr Bevollmächtigter muss einen eigenen Vertrag abschließen, damit er den Dienst nutzen und über eigene Sicherheitsmerkmale verfügen kann. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die vorliegenden Dienste werden ausschließlich in Verbindung mit dem/den bei Vertragsabschluss angegebenen Konto/Konten bereitgestellt. Im Rahmen des Überweisungsdienstes müssen Sie eine eindeutige Kennung wählen, die zu Zwecken der Bestätigung Ihrer Identität, zur Aktivierung oder Reaktivierung dieses Zahlungsdienstes oder für Zusatzfunktionen dient. Sie sind verpflichtet, POST Finance über jede Änderung Ihrer eindeutigen Kennung zu informieren. Sollten Sie Ihre eindeutige Kennung ändern oder verlieren, sind Sie dazu verpflichtet, entweder (i) die mit dem Überweisungsdienst verknüpften Sicherheitsmerkmale zu ändern oder (ii) den Empfang von Zahlungen über den Überweisungsdienst zu deaktivieren. Sie können sich jederzeit vom Überweisungsdienst abmelden, indem Sie die Option „Transfer“ zum Empfang von Zahlungen deaktivieren. Haben Sie die Option nicht deaktiviert, bleibt die Funktion des Überweisungsdienstes aktiviert. Eine Deaktivierung der Funktion für den Empfang von Zahlungen über den Überweisungsdienst hat zur Folge, dass Ihre Telefonnummer oder jede andere Art der eindeutigen Kennung aus der Datenbank gelöscht wird.
Zugang zu den Diensten. Der Kunde darf auf die Dienste nur zu seinem eigenen Nutzen und in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieses Vertrags, der Dokumentation und den im jeweiligen Bestellformular angegebenen Nutzungsbeschränkungen zugreifen und diese nutzen. Die Nutzung der Dienste und der Zugang zu ihnen ist nur den zugelassenen Nutzern gestattet. Wenn der Kunde API-Schlüssel oder Passwörter für den Zugang zu den Diensten auf den Systemen von Marmind erhält, verpflichtet sich der Kunde, dass alle zugelassenen Benutzer API-Schlüssel, Benutzer-IDs und Passwörter streng vertraulich behandeln und diese Informationen nicht an unbefugte Personen weitergeben. Benutzer-IDs werden an einzelne, namentlich genannte Personen vergeben und dürfen nicht weitergegeben werden. Wenn der Kunde auf die Dienste unter Verwendung von Anmeldeinformationen zugreift, die von einem Dritten (z. B. Google) bereitgestellt werden, muss der Kunde alle geltenden Bedingungen dieses Dritten in Bezug auf die Bereitstellung und Verwendung solcher Anmeldeinformationen einhalten. Der Kunde ist für alle Handlungen verantwortlich, die unter Verwendung seiner Konten und Passwörter vorgenommen werden. Wenn ein zugelassener Benutzer, der Zugang zu einer Benutzerkennung hat, nicht mehr Angestellter oder Auftragnehmer des Kunden ist, wird der Kunde diese Benutzerkennung unverzüglich löschen und den Zugang dieses zugelassenen Benutzers zu den Diensten anderweitig beenden.
Zugang zu den Diensten 

Related to Zugang zu den Diensten

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

  • Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

  • Weitergabe von Nachrichten Werden in den „Wertpapier-Mitteilungen“ Informationen veröffentlicht, die die Wertpapiere des Kunden betreffen, oder werden der Bank solche Informationen vom Emittenten oder von ihrem ausländischen Verwahrer/Zwischenverwahrer übermittelt, so wird die Bank dem Kunden diese Informationen zur Kenntnis geben, soweit sich diese auf die Rechtsposition des Kunden erheblich auswirken können und die Benachrichtigung des Kunden zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist. So wird sie insbesondere Informationen über - gesetzliche Abfindungs- und Umtauschangebote, - freiwillige Kauf- und Umtauschangebote, - Sanierungsverfahren zur Kenntnis geben. Eine Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn die Information bei der Bank nicht rechtzeitig eingegangen ist oder die vom Kunden zu ergreifenden Maßnahmen wirtschaftlich nicht zu vertreten sind, weil die anfallenden Kosten in einem Missverhältnis zu den möglichen Ansprüchen des Kunden stehen.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.