Zugangskontrolle zu den Systemen Musterklauseln

Zugangskontrolle zu den Systemen. Der unberechtigte Zugriff auf IT-Systeme muss verhindert werden. Technische (ID-/Passwortsicherheit) und organisatorische (Benutzerstammdaten) Maßnahmen zur Benutzeridentifikation und - authentifizierung: • Passwortverfahren (inkl. Sonderzeichen, Mindestlänge, Passwortwechsel) • Automatische Sperrung (z.B. Passwort oder Timeout) • Anlegen eines Stammsatzes pro Benutzer • Zwei-Faktor-Authentifizierung
Zugangskontrolle zu den Systemen. Der Zugang zu Systemen und Anwendungen ist durch zahlreiche Anweisungen aufgebaut, die eine individuelle und persönliche Nutzeridentifizierung und Authentifizierung, Zugangskontrolle, Protokollierung und Nachverfolgung bieten. Zugang zu den Systemen erfolgt durch Kerberos-Sitzungstickets. Fernzugriff zu den Netzwerkressourcen macht ergänzende Ausrüstung in Form von Token (Generierung eines einmaligen Passwortes) erforderlich. Passwörter werden automatisch dahingehend überprüft, ob sie bestimmte Buchstaben und sonstige Merkmale aufweisen, und müssen regelmäßig geändert werden. Nutzer-IDs/Passwörter werden nach einer vorgegebenen Anzahl fehlerhafter Versuche automatisch gesperrt und Clients werden nach einem vorgegebenen Zeitraum der Inaktivität auf Stand-by gesetzt. Portable Clients sind standardmäßig verschlüsselt. Stationäre Clients, Server und Disk-Arrays werden bei Bedarf verschlüsselt.

Related to Zugangskontrolle zu den Systemen

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.