ZUGELASSENE FAHRER Musterklauseln

ZUGELASSENE FAHRER. Das Fahrzeug darf nur von Ihnen oder denjenigen Personen gefahren oder gezogen werden, die von CARAmobil bei Mietbeginn als Fahrer zugelassen wurden und auf der Mietbestätigung angegeben sind (nachstehend ˚zugelassene Fahrer˘ genannt). Sie verpflichten sich, weder selbst das Fahrzeug zu ziehen oder zu fahren noch jemand anderen das Fahrzeug ziehen oder fahren zu lassen, a. wenn Sie selbst oder andere Fahrer zum Zeitpunkt und am Ort der Anmietung die von CARAmobil bezüglich Lebensalter und Besitz eines gültigen Führerscheins gestellten Mindestbedingungen bzw. sonstige, zum Zeitpunkt und am Ort der Anmietung geltende Mindestbedingungen, die Ihnen vor bzw. bei Mietbeginn mitgeteilt wurden, nicht erfüllen; b. wenn Sie selbst oder andere Fahrer übermüdet sind oder unter Einfluss von Alkohol, Drogen, Medikamenten oder sonstigen legalen oder illegalen Substanzen stehen, die Bewusstsein oder Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen.
ZUGELASSENE FAHRER. 1. Berechtigt zum Führen des Fahrzeugs ist nur der Mieter und etwaige im Abonnementsvertrag benannten Personen, sofern jeder im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist und über einen Wohnsitz in Deutschland verfügt. Mindestalter des Fahrers ist 23 Jahre, das Höchstalter 73 Jahre. 2. Der Mieter darf das Fahrzeug nur Verwandten 1. Grades (Eltern, Kinder), Ehegatten oder nichtehelichen Lebensgefährten überlassen, sofern sie denselben Wohnsitz haben und ebenfalls die Voraussetzungen aus vorgenannter Ziff.1. erfüllen. 3. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter bei Entzug seiner Fahrerlaubnis unverzüglich zu informieren und verpflichtet sich, das Fahrzeug nicht selbst weiterzufahren, solange dem Mieter die Fahrerlaubnis entzogen ist. 4. Der Mieter hat sicherzustellen, dass alle Fahrzeugführer fahrberechtigt sind und die untenstehenden Nutzungsbedingungen kennen und befolgen. Der Mieter trägt gegenüber dem Vermieter die Verantwortung für
ZUGELASSENE FAHRER. Das Fahrzeug darf nur von Mitgliedern mit gültiger Fahrerlaubnis nach StVO und der persönlichen Zulassung durch den Vorstand in Betrieb genommen werden. Zugelassene Mitglieder verpflichten sich gegen über den Mitgliedern den angeforderten Schleppbedarf zu leisten. Wenn ein zugelassener Fahrer über zwei Jahre den Unimog nicht gefahren hat, erlischt automatisch die Fahrerlaubnis.
ZUGELASSENE FAHRER. Sofern nicht anders vereinbart, ist nur der im Mietvertrag angeführte Fahrer zum Lenken des Mietgegenstandes berechtigt. Jeder Fahrer muss über eine gültige Lenkerberechtigung der Führerscheingruppe B verfügen. Es muss generell ein Fahrten- buch geführt werden, damit nachvollzogen werden kann, wer zu welchem Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat. Sollte mehr als ein einziger Fahrer laut Mietvertrag zum Lenken des Mietfahrzeuges berechtigt sein, so ist vom Mieter ▪ bei jeder Weitergabe zu überprüfen und sicherzustellen, dass der jeweilige Fahrer über eine gültige Lenkerberechti- gung der Führerscheingruppe B verfügt, ▪ dem jeweiligen Fahrer eine Sicherheitsunterweisung und allgemeine Informationen zum Betrieb bzw. Führung des Fahrzeuges zu geben und ▪ dem jeweiligen Fahrer die Pflichten aus diesem Mietvertrag und den Mietbedingungen zu überbinden. Der Mieter haftet der Vermieterin jedenfalls solidarisch für sämtliche Schäden, welche der Vermieterin durch sonstige Fahrer zugefügt werden.

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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Haftung des Vermieters Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen / vergessen werden.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung