Zulässiger jährlicher Höchstbetrag Musterklauseln

Zulässiger jährlicher Höchstbetrag. Für die Anteilklasse P: Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 2.a), 3 und 4 als Vergütung sowie nach Ziffer 6.o) als Aufwendungsersatz entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,125 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird, betragen. Für die Anteilklasse G: Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 2.a), 3 und 4 als Vergütung sowie nach Ziffer 6.o) als Aufwendungsersatz entnommen wird, kann insgesamt bis zu 0,825 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird, betragen.
Zulässiger jährlicher Höchstbetrag. Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1a, 2, 3 als Vergütung sowie Ziffer 5 Buchstabe m) als Aufwendungsersatz entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,93 % p. a. des Wertes des OGAW- Sondervermögens, der auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes berechnet wird, betragen.
Zulässiger jährlicher Höchstbetrag. Der Betrag, der aus dem TGV als Vergütung sowie als Aufwendungsersatz entnommen wird, kann ins- gesamt bis zu 1,99 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des TGV in der Abrechnungsperiode, welcher aus den börsentäglich ermittelten Inventarwerten errechnet wird, betragen.
Zulässiger jährlicher Höchstbetrag. Der Betrag, der jährlich aus dem Fonds als Vergütung sowie unter Buchstabe m) als Aufwendungsersatz entnommen wird, kann insgesamt bis zu 2,14 % p. a. des Wertes des Fonds, der auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes berechnet wird, betragen.
Zulässiger jährlicher Höchstbetrag. Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1a, 2, 5 als Vergütung sowie Ziffer 6 Buchstabe m) als Aufwendungsersatz entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,90 % p. a. des Wertes des Sondervermögens, der auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes berechnet wird, betragen.
Zulässiger jährlicher Höchstbetrag. Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehen- den Zif-fern 1a und 2, als Vergütung sowie Ziffer 5 Buchstabe m) als Aufwen- dungsersatz entnommen wird, kann insgesamt bis zu 2,14 % p. a. des Wertes des OGAW-Sondervermögens, der auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventar- wertes berechnet wird, betragen.

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  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.