Common use of Zulassung und Platzzuteilung Clause in Contracts

Zulassung und Platzzuteilung. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, dem Aussteller ein Angebot zukommen zu lassen. Die Zusendung eines Angebots einschließlich Platzzuteilung liegt im alleinigen Ermessen des Ver- anstalters. Handelsvertreter und Importeure können für die von ihnen vertretenen Firmen aus- stellen. Auf der Messe dürfen nur die Produktgruppen, die auf der Messewebsite angeführt sind, ausgestellt, beworben und verkauft werden. Der Aussteller ist verpflichtet, seine Produkte wäh- rend der gesamten Messedauer uneingeschränkt auszustellen. Eine vorzeitige Schließung bzw. ein vorzeitiger Abbau des Messestandes sind unzulässig. Bei Verletzung dieser Verpflichtungen kann der Veranstalter den Vertrag fristlos beenden und Schadenersatzansprüche gegenüber dem Aussteller geltend machen. Aus der Übermittlung eines Angebots zur Messeteilnahme kann kein Rechtsanspruch auf Zulassung zu einer weiteren Messe abgeleitet werden. Der Veranstalter ist im alleinigen Ermessen und ohne Zustimmung des Ausstellers berechtigt, nachträglich eine Standfläche in einer anderen Lage zuzuweisen, die Größe der Standfläche bis zu einem Ausmaß von 10 % abzuändern, Ein- und Ausgänge zum Messegelände und zu den Hallen zu verlegen oder zu schließen oder sonstige bauliche Änderungen vorzunehmen. Bei Änderung der Größe der Standfläche wird das vereinbarte Entgelt an das geänderte Flächenausmaß angepasst. Wei- tere Ansprüche des Ausstellers, insbesondere Schadenersatzansprüche gegen den Veranstalter, sind ausgeschlossen. Der Aussteller ist verpflichtet, die gegenständlichen Messebedingungen, deren integrierende Vertragsbestandteile sowie weitere im Angebot genannte Bedingungen voll- ständig auf seine Mitarbeiter, Vertreter, Mitaussteller und dritte Messeteilnehmer zu überbinden und deren Einhaltung sicherzustellen und haftet für die Einhaltung der genannten Bestimmungen wie für eigenes Verschulden.

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Samples: www.schweissen.at, www.gastmesse.at

Zulassung und Platzzuteilung. Der Über die Zulassung von Firmen einschließlich der Platzzuteilung entscheidet ausschließlich der Veranstalter. Er behält sich vor, die Teilnahme eines Ausstellers ohne Begründung jederzeit abzulehnen. Aus einer bereits einmal erfolgten Zulassung entsteht dieser Firma kein wie immer gearteter Anspruch auf eine weitere Zulassung. Sofern es erforderlich ist, ist der Veranstalter ist nicht verpflichtetberechtigt, dem Aussteller ein Angebot zukommen abweichend von der Zulassungsbestätigung und Platzzuteilung einen Platz in anderer Lage anzuweisen sowie Größe und Maße des Platzes abzuändern, Ein- und Ausgänge zum Messegelände und zu lassenden Hallen zu verlegen oder zu schließen und sonstige bauliche Änderungen vorzunehmen. Die Zusendung eines Angebots einschließlich Platzzuteilung liegt im alleinigen Ermessen des Ver- anstaltersÜber das Erfordernis einer solchen Maßnahme entscheidet ausschließlich der Veranstalter. Handelsvertreter Verringert sich hierbei die Standmiete, so wird der Unterschiedsbetrag an den Austeller zurückerstattet. Weitere Ansprüche gegen den Veranstalter aufgrund solcher von ihm gesetzter Maßnahmen und Importeure können für die von ihnen vertretenen Firmen aus- stellenAnordnungen sind ausgeschlossen. Auf der Messe dürfen nur die Produktgruppen, die auf der Messewebsite angeführt sind, ausgestellt, beworben und verkauft werden. Der Aussteller ist verpflichtet, seine Produkte wäh- rend während der gesamten Messedauer uneingeschränkt auszustellen. Eine vorzeitige Schließung bzw. ein vorzeitiger Abbau des Messestandes sind unzulässignur unter besonderen Umständen möglich. Bei Verletzung dieser Verpflichtungen kann der Veranstalter den Vertrag fristlos beenden und Schadenersatzansprüche gegenüber dem Aussteller geltend machen. Aus machen Bei Einleitung eines Ausgleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Ausstellers ist der Übermittlung eines Angebots Veranstalter berechtigt, eine bereits erteilte Zulassung zur Messeteilnahme kann kein Rechtsanspruch Teilnahme zu widerrufen, ohne dass dem Aussteller hieraus ein Anspruch auf Zulassung zu einer weiteren Messe abgeleitet werdenetwaigen Schadenersatz entsteht. Der Veranstalter ist im alleinigen Ermessen und ohne Zustimmung des Ausstellers berechtigt, nachträglich über die gemietete Fläche anderweitig zu verfügen bzw. eine Standfläche Entlassung aus dem Vertrag vorzunehmen, falls der fällige Mietbetrag nur teilweise oder überhaupt nicht innerhalb der festgesetzten Zahlungsfrist bezahlt wird. In diesem Falle ist der Aussteller verpflichtet, eine einmalige Bearbeitungsgebühr in einer anderen Lage zuzuweisen, die Größe der Standfläche bis Höhe von 20 % der Standmiete zu einem Ausmaß von 10 % abzuändern, Ein- und Ausgänge zum Messegelände und zu den Hallen zu verlegen oder zu schließen oder sonstige bauliche Änderungen vorzunehmen. Bei Änderung der Größe der Standfläche wird das vereinbarte Entgelt an das geänderte Flächenausmaß angepasst. Wei- tere Ansprüche des Ausstellers, insbesondere Schadenersatzansprüche gegen den Veranstalter, sind ausgeschlossenzahlen. Der Aussteller ist verpflichtet, die gegenständlichen Messebedingungen, deren integrierende Vertragsbestandteile sowie weitere im Angebot genannte Bedingungen voll- ständig vollständig auf seine Mitarbeiter, Vertreter, Mitaussteller und dritte Messeteilnehmer zu überbinden und deren Einhaltung sicherzustellen und haftet für die Einhaltung der genannten Bestimmungen wie für eigenes Verschulden.

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Samples: www.sportzentrum-zeltweg.at

Zulassung und Platzzuteilung. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, dem Aussteller ein Angebot zukommen zu lassen. Die Zusendung eines Angebots einschließlich Platzzuteilung liegt im alleinigen Ermessen des Ver- anstaltersVeranstalters. Handelsvertreter und Importeure können für die von ihnen vertretenen Firmen aus- stellenausstellen. Auf der Messe dürfen nur die Produktgruppen, die auf der Messewebsite angeführt sind, ausgestellt, beworben und verkauft werden. Der Aussteller ist verpflichtet, seine Produkte wäh- rend während der gesamten Messedauer uneingeschränkt auszustellen. Eine vorzeitige Schließung bzw. ein vorzeitiger Abbau des Messestandes sind unzulässig. Bei Verletzung dieser Verpflichtungen kann der Veranstalter den Vertrag fristlos beenden und Schadenersatzansprüche gegenüber dem Aussteller geltend machen. Aus der Übermittlung eines Angebots zur Messeteilnahme kann kein Rechtsanspruch auf Zulassung zu einer weiteren Messe abgeleitet werden. Der Veranstalter ist im alleinigen Ermessen und ohne Zustimmung des Ausstellers berechtigt, nachträglich eine Standfläche in einer anderen Lage zuzuweisen, die Größe der Standfläche bis zu einem Ausmaß von 10 10% abzuändern, Ein- und Ausgänge zum Messegelände und zu den Hallen zu verlegen oder zu schließen oder sonstige bauliche Änderungen vorzunehmen. Bei Änderung der Größe der Standfläche wird das vereinbarte Entgelt an das geänderte Flächenausmaß angepasst. Wei- tere Weitere Ansprüche des Ausstellers, insbesondere Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter, sind ausgeschlossen. Der Aussteller ist verpflichtet, die gegenständlichen Messebedingungen, deren integrierende Vertragsbestandteile sowie weitere im Angebot genannte Bedingungen voll- ständig vollständig auf seine Mitarbeiter, Vertreter, Mitaussteller und dritte Messeteilnehmer zu überbinden über- binden und deren Einhaltung sicherzustellen und haftet für die Einhaltung der genannten Bestimmungen wie für eigenes Verschulden.

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Samples: www.immobilien-messe.at

Zulassung und Platzzuteilung. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, dem Aussteller ein Angebot zukommen zu lassen. Die Zusendung Zusen- dung eines Angebots einschließlich Platzzuteilung liegt im alleinigen Ermessen des Ver- anstaltersVeranstalters. Handelsvertreter und Importeure können für die von ihnen vertretenen Firmen aus- stellenausstellen. Auf der Messe dürfen nur die Produktgruppen, die auf der Messewebsite angeführt sind, ausgestellt, beworben be- worben und verkauft werden. Der Aussteller ist verpflichtet, seine Produkte wäh- rend während der gesamten Messedauer uneingeschränkt auszustellen. Eine vorzeitige Schließung bzw. ein vorzeitiger Abbau des Messestandes sind unzulässig. Bei Verletzung dieser Verpflichtungen kann der Veranstalter den Vertrag fristlos beenden und Schadenersatzansprüche gegenüber dem Aussteller geltend machen. Aus der Übermittlung eines Angebots zur Messeteilnahme kann kein Rechtsanspruch auf Zulassung Zulas- sung zu einer weiteren Messe abgeleitet werden. Der Veranstalter ist im alleinigen Ermessen und ohne Zustimmung des Ausstellers berechtigt, nachträglich eine Standfläche in einer anderen Lage zuzuweisen, die Größe der Standfläche bis zu einem Ausmaß von 10 % abzuändern, Ein- und Ausgänge Aus- gänge zum Messegelände und zu den Hallen zu verlegen oder zu schließen oder sonstige bauliche Änderungen vorzunehmen. Bei Änderung der Größe der Standfläche wird das vereinbarte Entgelt an das geänderte Flächenausmaß angepasst. Wei- tere Weitere Ansprüche des Ausstellers, insbesondere Schadenersatzansprüche gegen den Veranstalter, sind ausgeschlossen. Der Aussteller ist verpflichtetverpflich- tet, die gegenständlichen Messebedingungen, deren integrierende Vertragsbestandteile sowie weitere wei- tere im Angebot genannte Bedingungen voll- ständig vollständig auf seine Mitarbeiter, Vertreter, Mitaussteller und dritte Messeteilnehmer zu überbinden und deren Einhaltung sicherzustellen und haftet für die Einhaltung der genannten Bestimmungen wie für eigenes Verschulden.

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Samples: expo-experts.at

Zulassung und Platzzuteilung. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, dem Aussteller ein Angebot zukommen zu lassen. Die Zusendung eines Angebots einschließlich Platzzuteilung liegt im alleinigen Ermessen des Ver- anstaltersVeranstalters. Handelsvertreter und Importeure können für die von ihnen vertretenen Firmen aus- stellenausstellen. Auf der Messe dürfen nur die Produktgruppen, die auf der Messewebsite angeführt sind, ausgestellt, beworben und verkauft werden. Der Aussteller ist verpflichtet, seine Produkte wäh- rend während der gesamten Messedauer uneingeschränkt auszustellen. Eine vorzeitige Schließung bzw. ein vorzeitiger Abbau des Messestandes sind unzulässig. Bei Verletzung dieser Verpflichtungen kann der Veranstalter den Vertrag fristlos beenden und Schadenersatzansprüche gegenüber dem Aussteller geltend machen. Aus der Übermittlung eines Angebots zur Messeteilnahme kann kein Rechtsanspruch auf Zulassung zu einer weiteren Messe abgeleitet werden. Der Veranstalter ist im alleinigen Ermessen und ohne Zustimmung des Ausstellers berechtigt, nachträglich eine Standfläche in einer anderen Lage zuzuweisenzuzuwei- sen, die Größe der Standfläche bis zu einem Ausmaß von 10 % abzuändern, Ein- und Ausgänge zum Messegelände und zu den Hallen zu verlegen oder zu schließen oder sonstige bauliche Änderungen vorzunehmen. Bei Änderung der Größe der Standfläche wird das vereinbarte Entgelt an das geänderte Flächenausmaß angepasst. Wei- tere Weitere Ansprüche des Ausstellers, insbesondere Schadenersatzansprüche gegen den Veranstalter, sind ausgeschlossen. Der Aussteller ist verpflichtet, die gegenständlichen Messebedingungen, deren integrierende Vertragsbestandteile sowie weitere im Angebot genannte Bedingungen voll- ständig vollständig auf seine Mitarbeiter, Vertreter, Mitaussteller und dritte Messeteilnehmer zu überbinden und deren Einhaltung sicherzustellen und haftet für die Einhaltung der genannten Bestimmungen wie für eigenes Verschulden.

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Samples: www.bauen-wohnen.co.at