Zulassung und Platzzuteilung. 3.1. Zugelassen werden können alle in- und ausländischen Hersteller, Händler, Dienstleistungsunternehmen und Institutionen bzw. Vereine und Verbände sowie diejenigen Firmen, die von einem Herstellerwerk autorisiert sind, dessen Erzeugnisse auszustellen, und Firmen, deren Artikel sachlich und thematisch in den Rahmen der Messe/Ausstellung gehören. Eine Beteiligung in Form von Gemeinschaftsständen ist gestattet, alle beteiligten Firmen müssen jedoch dem Veranstalter schriftlich vor dem offiziellen Druckunterlagenschluss bekannt gegeben werden. 3.2. Alle Exponate und Dienstleistungsangebote müssen der Warengruppen dieser Messe/ Ausstellung entsprechen. Andere Unternehmen können zur Teilnahme zugelassen werden, sofern die Exponate eine essentielle Angebotsergänzung darstellen. Der Veranstalter kann verlangen, dass Gegenstände vom Xxxxxxxxxxxx xxxxxxxx werden, die sich als belästigend, gefährdend oder ungeeignet erweisen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so erfolgt die Entfernung der Gegenstände durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers. Der Aussteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm angemeldeten Ausstellungsgegenstände seiner uneingeschränkten Verfügungsmacht unterliegen und er über eventuell notwendige behördliche Genehmigungen bzw. Erlaubnisse zum Betrieb verfügt. 3.3. Über die Zulassung der Aussteller und der angemeldeten Gegenstände entscheidet der Veranstalter ggfs. in Zusammenarbeit mit den zuständigen Gremien. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere, wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller oder Anbieter von der Teilnahme ausschließen und wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller- oder Anbietergruppen beschränken. Aus den gleichen Gründen ist der Veranstalter berechtigt, eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen, soweit dem Aussteller zumutbar. Die Zulassung gilt nur für die angemeldeten Ausstellungsgegenstände, die in der Zulassungsbestätigung bestimmten Aussteller und den darin angegebenen Platz. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Gegenstände dürfen nicht ausgestellt werden. Aussteller, die ihren finanziellen Verpflichtungen dem Veranstalter gegenüber nicht nachgekommen sind oder gegen die Teilnahmebedingungen oder gesetzliche Bestimmungen verstoßen haben, können von der Teilnahme ausgeschlossen werden 3.4. Die Teilnahmerechnung ist gleichzeitig die Zulassung und Standbestätigung. Der Veranstalter ist berechtigt, die erteilte Zulassung zu widerrufen, wenn sie auf Grund falscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt wurde oder die Zulassungsvoraussetzungen später entfallen. 3.5. Die Platzzuteilung wird vom Veranstalter unter Berücksichtigung des Themas und der Gliederung der jeweiligen Veranstaltung sowie der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten vorgenommen. In der Anmeldung geäußerte Platzwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Veranstalter behält sich erforderlichenfalls das Recht vor, Größe, Form und Lage des zugeteilten Platzes zu verändern, sofern dies unter Berücksichtigung der Interessen des Veranstalters für den Aussteller zumutbar ist. Von der Notwendigkeit einer solchen Maßnahme macht der Veranstalter dem Aussteller unverzüglich Mitteilung, wobei er ihm nach Möglichkeit einen gleichwertigen anderen Stand zuteilt. Verändert sich der Beteiligungsbetrag, so erfolgt Erstattung bzw. Nachberechnung. Ein Austausch des zugeteilten Platzes mit einem anderen Aussteller, sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung des Platzes an Dritte ist, ohne Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet. Ist die Fläche aus nicht vom Veranstalter verschuldetem Anlass nicht verfügbar, so hat der Aussteller Anspruch auf Rückerstattung des Beteiligungspreises.
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Samples: Terms and Conditions, Terms and Conditions
Zulassung und Platzzuteilung. 3.1Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, dem Aussteller ein Angebot zukommen zu lassen. Zugelassen werden Die Zusendung eines Angebots einschließlich Platzzuteilung liegt im alleinigen Ermessen des Ver- anstalters. Handelsvertreter und Importeure können alle in- und ausländischen Hersteller, Händler, Dienstleistungsunternehmen und Institutionen bzwfür die von ihnen vertretenen Firmen aus- stellen. Vereine und Verbände sowie diejenigen FirmenAuf der Messe dürfen nur die Produktgruppen, die von einem Herstellerwerk autorisiert auf der Messewebsite angeführt sind, dessen Erzeugnisse auszustellenausgestellt, beworben und Firmen, deren Artikel sachlich und thematisch in den Rahmen der Messe/Ausstellung gehören. Eine Beteiligung in Form von Gemeinschaftsständen ist gestattet, alle beteiligten Firmen müssen jedoch dem Veranstalter schriftlich vor dem offiziellen Druckunterlagenschluss bekannt gegeben verkauft werden.
3.2. Alle Exponate und Dienstleistungsangebote müssen der Warengruppen dieser Messe/ Ausstellung entsprechen. Andere Unternehmen können zur Teilnahme zugelassen werden, sofern die Exponate eine essentielle Angebotsergänzung darstellen. Der Veranstalter kann verlangen, dass Gegenstände vom Xxxxxxxxxxxx xxxxxxxx werden, die sich als belästigend, gefährdend oder ungeeignet erweisen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so erfolgt die Entfernung der Gegenstände durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers. Der Aussteller hat dafür Sorge zu tragenist verpflichtet, dass die von ihm angemeldeten Ausstellungsgegenstände seiner uneingeschränkten Verfügungsmacht unterliegen und er über eventuell notwendige behördliche Genehmigungen seine Produkte wäh- rend der gesamten Messedauer uneingeschränkt auszustellen. Eine vorzeitige Schließung bzw. Erlaubnisse zum Betrieb verfügt.
3.3ein vorzeitiger Abbau des Messestandes sind unzulässig. Über die Zulassung der Aussteller und der angemeldeten Gegenstände entscheidet Bei Verletzung dieser Verpflichtungen kann der Veranstalter ggfs. in Zusammenarbeit mit den zuständigen Gremien. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere, wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Vertrag fristlos beenden und Schadenersatzansprüche gegenüber dem Aussteller oder Anbieter von der Teilnahme ausschließen und wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller- oder Anbietergruppen beschränkengeltend machen. Aus den gleichen Gründen ist der Veranstalter berechtigt, eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen, soweit dem Aussteller zumutbar. Die Übermittlung eines Angebots zur Messeteilnahme kann kein Rechtsanspruch auf Zulassung gilt nur für die angemeldeten Ausstellungsgegenstände, die in der Zulassungsbestätigung bestimmten Aussteller und den darin angegebenen Platz. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Gegenstände dürfen nicht ausgestellt zu einer weiteren Messe abgeleitet werden. Aussteller, die ihren finanziellen Verpflichtungen dem Veranstalter gegenüber nicht nachgekommen sind oder gegen die Teilnahmebedingungen oder gesetzliche Bestimmungen verstoßen haben, können von der Teilnahme ausgeschlossen werden
3.4. Die Teilnahmerechnung ist gleichzeitig die Zulassung und Standbestätigung. Der Veranstalter ist berechtigt, die erteilte Zulassung zu widerrufen, wenn sie auf Grund falscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt wurde oder die Zulassungsvoraussetzungen später entfallen.
3.5. Die Platzzuteilung wird vom Veranstalter unter Berücksichtigung des Themas im alleinigen Ermessen und der Gliederung der jeweiligen Veranstaltung sowie der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten vorgenommen. In der Anmeldung geäußerte Platzwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Veranstalter behält sich erforderlichenfalls das Recht vor, Größe, Form und Lage des zugeteilten Platzes zu verändern, sofern dies unter Berücksichtigung der Interessen des Veranstalters für den Aussteller zumutbar ist. Von der Notwendigkeit einer solchen Maßnahme macht der Veranstalter dem Aussteller unverzüglich Mitteilung, wobei er ihm nach Möglichkeit einen gleichwertigen anderen Stand zuteilt. Verändert sich der Beteiligungsbetrag, so erfolgt Erstattung bzw. Nachberechnung. Ein Austausch des zugeteilten Platzes mit einem anderen Aussteller, sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung des Platzes an Dritte ist, ohne Zustimmung des Veranstalters nicht gestattetAusstellers berechtigt, nachträglich eine Standfläche in einer anderen Lage zuzuweisen, die Größe der Standfläche bis zu einem Ausmaß von 10 % abzuändern, Ein- und Ausgänge zum Messegelände und zu den Hallen zu verlegen oder zu schließen oder sonstige bauliche Änderungen vorzunehmen. Ist Bei Änderung der Größe der Standfläche wird das vereinbarte Entgelt an das geänderte Flächenausmaß angepasst. Wei- tere Ansprüche des Ausstellers, insbesondere Schadenersatzansprüche gegen den Veranstalter, sind ausgeschlossen. Der Aussteller ist verpflichtet, die Fläche aus nicht vom Veranstalter verschuldetem Anlass nicht verfügbargegenständlichen Messebedingungen, so hat deren integrierende Vertragsbestandteile sowie weitere im Angebot genannte Bedingungen voll- ständig auf seine Mitarbeiter, Vertreter, Mitaussteller und dritte Messeteilnehmer zu überbinden und deren Einhaltung sicherzustellen und haftet für die Einhaltung der Aussteller Anspruch auf Rückerstattung des Beteiligungspreisesgenannten Bestimmungen wie für eigenes Verschulden.
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Samples: Messevertrag, Messevertrag
Zulassung und Platzzuteilung. 3.1Über die Zulassung von Firmen einschließlich der Platzzuteilung entscheidet ausschließlich der Veranstalter. Zugelassen werden können alle in- und ausländischen Hersteller, Händler, Dienstleistungsunternehmen und Institutionen bzw. Vereine und Verbände sowie diejenigen FirmenEr behält sich vor, die Teilnahme eines Ausstellers ohne Begründung jederzeit abzulehnen. Aus einer bereits einmal erfolgten Zulassung entsteht dieser Firma kein wie immer gearteter Anspruch auf eine weitere Zulassung. Sofern es erforderlich ist, ist der Veranstalter berechtigt, abweichend von einem Herstellerwerk autorisiert der Zulassungsbestätigung und Platzzuteilung einen Platz in anderer Lage anzuweisen sowie Größe und Maße des Platzes abzuändern, Ein- und Ausgänge zum Messegelände und zu den Hallen zu verlegen oder zu schließen und sonstige bauliche Änderungen vorzunehmen. Über das Erfordernis einer solchen Maßnahme entscheidet ausschließlich der Veranstalter. Verringert sich hierbei die Standmiete, so wird der Unterschiedsbetrag an den Austeller zurückerstattet. Weitere Ansprüche gegen den Veranstalter aufgrund solcher von ihm gesetzter Maßnahmen und Anordnungen sind ausgeschlossen. Auf der Messe dürfen nur die Produktgruppen, die auf der Messewebsite angeführt sind, dessen Erzeugnisse auszustellenausgestellt, beworben und Firmen, deren Artikel sachlich und thematisch in den Rahmen der Messe/Ausstellung gehören. Eine Beteiligung in Form von Gemeinschaftsständen ist gestattet, alle beteiligten Firmen müssen jedoch dem Veranstalter schriftlich vor dem offiziellen Druckunterlagenschluss bekannt gegeben verkauft werden.
3.2. Alle Exponate und Dienstleistungsangebote müssen der Warengruppen dieser Messe/ Ausstellung entsprechen. Andere Unternehmen können zur Teilnahme zugelassen werden, sofern die Exponate eine essentielle Angebotsergänzung darstellen. Der Veranstalter kann verlangen, dass Gegenstände vom Xxxxxxxxxxxx xxxxxxxx werden, die sich als belästigend, gefährdend oder ungeeignet erweisen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so erfolgt die Entfernung der Gegenstände durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers. Der Aussteller hat dafür Sorge zu tragenist verpflichtet, dass die von ihm angemeldeten Ausstellungsgegenstände seiner uneingeschränkten Verfügungsmacht unterliegen und er über eventuell notwendige behördliche Genehmigungen seine Produkte während der gesamten Messedauer uneingeschränkt auszustellen. Eine vorzeitige Schließung bzw. Erlaubnisse zum Betrieb verfügt.
3.3ein vorzeitiger Abbau des Messestandes sind nur unter besonderen Umständen möglich. Über die Zulassung der Aussteller und der angemeldeten Gegenstände entscheidet Bei Verletzung dieser Verpflichtungen kann der Veranstalter ggfs. in Zusammenarbeit mit den zuständigen Gremien. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere, wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Vertrag fristlos beenden und Schadenersatzansprüche gegenüber dem Aussteller geltend machen Bei Einleitung eines Ausgleichs- oder Anbieter von der Teilnahme ausschließen und wenn es für die Erreichung Konkursverfahrens über das Vermögen des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller- oder Anbietergruppen beschränken. Aus den gleichen Gründen Ausstellers ist der Veranstalter berechtigt, eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmenbereits erteilte Zulassung zur Teilnahme zu widerrufen, soweit ohne dass dem Aussteller zumutbar. Die Zulassung gilt nur für die angemeldeten Ausstellungsgegenstände, die in der Zulassungsbestätigung bestimmten Aussteller und den darin angegebenen Platz. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Gegenstände dürfen nicht ausgestellt werden. Aussteller, die ihren finanziellen Verpflichtungen dem Veranstalter gegenüber nicht nachgekommen sind oder gegen die Teilnahmebedingungen oder gesetzliche Bestimmungen verstoßen haben, können von der Teilnahme ausgeschlossen werden
3.4. Die Teilnahmerechnung ist gleichzeitig die Zulassung und Standbestätigunghieraus ein Anspruch auf etwaigen Schadenersatz entsteht. Der Veranstalter ist berechtigt, über die erteilte Zulassung gemietete Fläche anderweitig zu widerrufenverfügen bzw. eine Entlassung aus dem Vertrag vorzunehmen, wenn sie auf Grund falscher Voraussetzungen falls der fällige Mietbetrag nur teilweise oder Angaben erteilt wurde oder die Zulassungsvoraussetzungen später entfallen.
3.5. Die Platzzuteilung wird vom Veranstalter unter Berücksichtigung des Themas und überhaupt nicht innerhalb der Gliederung der jeweiligen Veranstaltung sowie der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten vorgenommenfestgesetzten Zahlungsfrist bezahlt wird. In diesem Falle ist der Anmeldung geäußerte Platzwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigtAussteller verpflichtet, eine einmalige Bearbeitungsgebühr in der Höhe von 20 % der Standmiete zu zahlen. Der Veranstalter behält sich erforderlichenfalls das Recht vorAussteller ist verpflichtet, Größedie gegenständlichen Messebedingungen, Form deren integrierende Vertragsbestandteile sowie weitere im Angebot genannte Bedingungen vollständig auf seine Mitarbeiter, Vertreter, Mitaussteller und Lage des zugeteilten Platzes dritte Messeteilnehmer zu verändern, sofern dies unter Berücksichtigung überbinden und deren Einhaltung sicherzustellen und haftet für die Einhaltung der Interessen des Veranstalters genannten Bestimmungen wie für den Aussteller zumutbar ist. Von der Notwendigkeit einer solchen Maßnahme macht der Veranstalter dem Aussteller unverzüglich Mitteilung, wobei er ihm nach Möglichkeit einen gleichwertigen anderen Stand zuteilt. Verändert sich der Beteiligungsbetrag, so erfolgt Erstattung bzw. Nachberechnung. Ein Austausch des zugeteilten Platzes mit einem anderen Aussteller, sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung des Platzes an Dritte ist, ohne Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet. Ist die Fläche aus nicht vom Veranstalter verschuldetem Anlass nicht verfügbar, so hat der Aussteller Anspruch auf Rückerstattung des Beteiligungspreiseseigenes Verschulden.
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Samples: General Terms and Conditions
Zulassung und Platzzuteilung. 3.1Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, dem Aussteller ein Angebot zukommen zu lassen. Zugelassen werden Die Zusen- dung eines Angebots einschließlich Platzzuteilung liegt im alleinigen Ermessen des Veranstalters. Handelsvertreter und Importeure können alle in- und ausländischen Hersteller, Händler, Dienstleistungsunternehmen und Institutionen bzwfür die von ihnen vertretenen Firmen ausstellen. Vereine und Verbände sowie diejenigen FirmenAuf der Messe dürfen nur die Produktgruppen, die von einem Herstellerwerk autorisiert auf der Messewebsite angeführt sind, dessen Erzeugnisse auszustellenausgestellt, be- worben und Firmen, deren Artikel sachlich und thematisch in den Rahmen der Messe/Ausstellung gehören. Eine Beteiligung in Form von Gemeinschaftsständen ist gestattet, alle beteiligten Firmen müssen jedoch dem Veranstalter schriftlich vor dem offiziellen Druckunterlagenschluss bekannt gegeben verkauft werden.
3.2. Alle Exponate und Dienstleistungsangebote müssen der Warengruppen dieser Messe/ Ausstellung entsprechen. Andere Unternehmen können zur Teilnahme zugelassen werden, sofern die Exponate eine essentielle Angebotsergänzung darstellen. Der Veranstalter kann verlangen, dass Gegenstände vom Xxxxxxxxxxxx xxxxxxxx werden, die sich als belästigend, gefährdend oder ungeeignet erweisen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so erfolgt die Entfernung der Gegenstände durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers. Der Aussteller hat dafür Sorge zu tragenist verpflichtet, dass die von ihm angemeldeten Ausstellungsgegenstände seiner uneingeschränkten Verfügungsmacht unterliegen und er über eventuell notwendige behördliche Genehmigungen seine Produkte während der gesamten Messedauer uneingeschränkt auszustellen. Eine vorzeitige Schließung bzw. Erlaubnisse zum Betrieb verfügt.
3.3ein vorzeitiger Abbau des Messestandes sind unzulässig. Über die Zulassung der Aussteller und der angemeldeten Gegenstände entscheidet Bei Verletzung dieser Verpflichtungen kann der Veranstalter ggfs. in Zusammenarbeit mit den zuständigen Gremien. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere, wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Vertrag fristlos beenden und Schadenersatzansprüche gegenüber dem Aussteller oder Anbieter von der Teilnahme ausschließen und wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller- oder Anbietergruppen beschränkengeltend machen. Aus den gleichen Gründen ist der Veranstalter berechtigt, eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen, soweit dem Aussteller zumutbar. Die Zulassung gilt nur für die angemeldeten Ausstellungsgegenstände, die in der Zulassungsbestätigung bestimmten Aussteller und den darin angegebenen Platz. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Gegenstände dürfen nicht ausgestellt Übermittlung eines Angebots zur Messeteilnahme kann kein Rechtsanspruch auf Zulas- sung zu einer weiteren Messe abgeleitet werden. Aussteller, die ihren finanziellen Verpflichtungen dem Veranstalter gegenüber nicht nachgekommen sind oder gegen die Teilnahmebedingungen oder gesetzliche Bestimmungen verstoßen haben, können von der Teilnahme ausgeschlossen werden
3.4. Die Teilnahmerechnung ist gleichzeitig die Zulassung und Standbestätigung. Der Veranstalter ist berechtigt, die erteilte Zulassung zu widerrufen, wenn sie auf Grund falscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt wurde oder die Zulassungsvoraussetzungen später entfallen.
3.5. Die Platzzuteilung wird vom Veranstalter unter Berücksichtigung des Themas im alleinigen Ermessen und der Gliederung der jeweiligen Veranstaltung sowie der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten vorgenommen. In der Anmeldung geäußerte Platzwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Veranstalter behält sich erforderlichenfalls das Recht vor, Größe, Form und Lage des zugeteilten Platzes zu verändern, sofern dies unter Berücksichtigung der Interessen des Veranstalters für den Aussteller zumutbar ist. Von der Notwendigkeit einer solchen Maßnahme macht der Veranstalter dem Aussteller unverzüglich Mitteilung, wobei er ihm nach Möglichkeit einen gleichwertigen anderen Stand zuteilt. Verändert sich der Beteiligungsbetrag, so erfolgt Erstattung bzw. Nachberechnung. Ein Austausch des zugeteilten Platzes mit einem anderen Aussteller, sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung des Platzes an Dritte ist, ohne Zustimmung des Veranstalters nicht gestattetAusstellers berechtigt, nachträglich eine Standfläche in einer anderen Lage zuzuweisen, die Größe der Standfläche bis zu einem Ausmaß von 10 % abzuändern, Ein- und Aus- gänge zum Messegelände und zu den Hallen zu verlegen oder zu schließen oder sonstige bauliche Änderungen vorzunehmen. Ist Bei Änderung der Größe der Standfläche wird das vereinbarte Entgelt an das geänderte Flächenausmaß angepasst. Weitere Ansprüche des Ausstellers, insbesondere Schadenersatzansprüche gegen den Veranstalter, sind ausgeschlossen. Der Aussteller ist verpflich- tet, die Fläche aus nicht vom Veranstalter verschuldetem Anlass nicht verfügbargegenständlichen Messebedingungen, so hat deren integrierende Vertragsbestandteile sowie wei- tere im Angebot genannte Bedingungen vollständig auf seine Mitarbeiter, Vertreter, Mitaussteller und dritte Messeteilnehmer zu überbinden und deren Einhaltung sicherzustellen und haftet für die Einhaltung der Aussteller Anspruch auf Rückerstattung des Beteiligungspreisesgenannten Bestimmungen wie für eigenes Verschulden.
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Samples: Messevertrag
Zulassung und Platzzuteilung. 3.1. Zugelassen werden können alle in- und ausländischen Hersteller, Händler, Dienstleistungsunternehmen und Institutionen bzw. Vereine und Verbände sowie diejenigen Firmen, Über die von einem Herstellerwerk autorisiert sind, dessen Erzeugnisse auszustellen, und Firmen, deren Artikel sachlich und thematisch in den Rahmen konkrete Platzzuteilung entscheidet ausschließlich der Messe/Ausstellung gehören. Eine Beteiligung in Form von Gemeinschaftsständen ist gestattet, alle beteiligten Firmen müssen jedoch dem Veranstalter schriftlich vor dem offiziellen Druckunterlagenschluss bekannt gegeben werden.
3.2. Alle Exponate und Dienstleistungsangebote müssen der Warengruppen dieser Messe/ Ausstellung entsprechen. Andere Unternehmen können zur Teilnahme zugelassen werden, sofern die Exponate eine essentielle Angebotsergänzung darstellenVeranstalter. Der Veranstalter kann verlangenwird dabei nach Möglichkeit den in der Anmeldung mittels virtuellen Standplans ausgewählten Stand zuteilen (first-come first-serve), dass Gegenstände vom Xxxxxxxxxxxx xxxxxxxx werdenbehält sich jedoch eine andere Zuteilung vor, sofern dies für die Besucherfreundlichkeit der Messe erforderlich ist. Der Aussteller/Sponsor ist verpflichtet, die ausgestellten Produkte während der gesamten Messedauer (Fachmesse und Public Day) uneingeschränkt auszustellen. Eine vorzeitige Schließung des Messestandes bzw. ein vorzeitiger Abbau des Messestandes ist nicht gestattet. Die Verletzung dieser Verpflichtungen zieht Schadenersatzforderungen nach sich. Der Aussteller/Sponsor hat sich als belästigend, gefährdend oder ungeeignet erweisenjeder politischen Propaganda zu enthalten. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so erfolgt die Entfernung Aus der Gegenstände durch den Veranstalter auf Kosten Annahme der Anmeldung (aus der Zulassung des Ausstellers/Sponsors zur Messe) kann kein Rechtsanspruch auf Zulassung zu einer weiteren Messe (Annahme einer anderen Anmeldung zu einer Messe) abgeleitet werden. Der Aussteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm angemeldeten Ausstellungsgegenstände seiner uneingeschränkten Verfügungsmacht unterliegen Im Interesse der Veranstaltung (Fachmesse und er über eventuell notwendige behördliche Genehmigungen bzw. Erlaubnisse zum Betrieb verfügt.
3.3. Über die Zulassung der Aussteller und der angemeldeten Gegenstände entscheidet der Veranstalter ggfs. in Zusammenarbeit mit den zuständigen Gremien. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere, wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller oder Anbieter von der Teilnahme ausschließen und wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller- oder Anbietergruppen beschränken. Aus den gleichen Gründen Public Day) ist der Veranstalter berechtigt, eine Beschränkung bis spätestens 27. April 2023 abweichend von der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung Anmeldebestätigung bzw. der angemeldeten Fläche Platzzuteilung einen Platz in einer anderen Lage anzuweisen, die Größe des Platzes abzuändern, Ein- und Ausgänge zum Messegelände und zu den Hallen zu verlegen oder zu schließen oder sonstige bauliche Änderungen vorzunehmen. Verringert sich hierbei die Standgröße, soweit so wird der Unterschiedsbetrag gemäß den vereinbarten Standmieten (unter Berücksichtigung eines allenfalls gewährten Rabattes) an den Aussteller/Sponsor rückerstattet. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche gegen den Veranstalter, sind ausgeschlossen. Kann der Veranstalter aus irgendeinem Grund einen bereits zugewiesenen Stand nicht zur Verfügung stellen, steht dem Aussteller zumutbarAussteller/Sponsor nur der Anspruch auf Erstattung der tatsächlich gezahlten Standmiete zu. Der Aussteller/Sponsor wird davon schriftlich verständigt. Die Zulassung gilt auch nur für die angemeldeten Ausstellungsgegenständeteilweise Standweitergabe bedarf der ausdrücklichen, die in der Zulassungsbestätigung bestimmten Aussteller und den darin angegebenen Platz. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Gegenstände dürfen nicht ausgestellt werdenschriftlichen Zustimmung des Veranstalters.
4.a. Aussteller, die ihren finanziellen Verpflichtungen dem Veranstalter gegenüber nicht nachgekommen sind oder gegen die Teilnahmebedingungen oder gesetzliche Bestimmungen verstoßen haben, können von /Sponsor im Bereich der Teilnahme ausgeschlossen werden
3.4. Die Teilnahmerechnung ist gleichzeitig die Zulassung und Standbestätigung. Der Veranstalter ist berechtigt, die erteilte Zulassung zu widerrufen, wenn sie auf Grund falscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt wurde oder die Zulassungsvoraussetzungen später entfallenNutzen.
3.5. Die Platzzuteilung wird vom Veranstalter unter Berücksichtigung des Themas und der Gliederung der jeweiligen Veranstaltung sowie der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten vorgenommen. In der Anmeldung geäußerte Platzwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Veranstalter behält sich erforderlichenfalls das Recht vor, Größe, Form und Lage des zugeteilten Platzes zu verändern, sofern dies unter Berücksichtigung der Interessen des Veranstalters für den Aussteller zumutbar ist. Von der Notwendigkeit einer solchen Maßnahme macht der Veranstalter dem Aussteller unverzüglich Mitteilung, wobei er ihm nach Möglichkeit einen gleichwertigen anderen Stand zuteilt. Verändert sich der Beteiligungsbetrag, so erfolgt Erstattung bzw. Nachberechnung. Ein Austausch des zugeteilten Platzes mit einem anderen Aussteller, sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung des Platzes an Dritte ist, ohne Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet. Ist die Fläche aus nicht vom Veranstalter verschuldetem Anlass nicht verfügbar, so hat der Aussteller Anspruch auf Rückerstattung des Beteiligungspreises.Leben 2023
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zulassung und Platzzuteilung. 3.1Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, dem Aussteller ein Angebot zukommen zu lassen. Zugelassen werden Die Zusendung eines Angebots einschließlich Platzzuteilung liegt im alleinigen Ermessen des Veranstalters. Handelsvertreter und Importeure können alle in- und ausländischen Hersteller, Händler, Dienstleistungsunternehmen und Institutionen bzwfür die von ihnen vertretenen Firmen ausstellen. Vereine und Verbände sowie diejenigen FirmenAuf der Messe dürfen nur die Produktgruppen, die von einem Herstellerwerk autorisiert auf der Messewebsite angeführt sind, dessen Erzeugnisse auszustellenausgestellt, beworben und Firmen, deren Artikel sachlich und thematisch in den Rahmen der Messe/Ausstellung gehören. Eine Beteiligung in Form von Gemeinschaftsständen ist gestattet, alle beteiligten Firmen müssen jedoch dem Veranstalter schriftlich vor dem offiziellen Druckunterlagenschluss bekannt gegeben verkauft werden.
3.2. Alle Exponate und Dienstleistungsangebote müssen der Warengruppen dieser Messe/ Ausstellung entsprechen. Andere Unternehmen können zur Teilnahme zugelassen werden, sofern die Exponate eine essentielle Angebotsergänzung darstellen. Der Veranstalter kann verlangen, dass Gegenstände vom Xxxxxxxxxxxx xxxxxxxx werden, die sich als belästigend, gefährdend oder ungeeignet erweisen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so erfolgt die Entfernung der Gegenstände durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers. Der Aussteller hat dafür Sorge zu tragenist verpflichtet, dass die von ihm angemeldeten Ausstellungsgegenstände seiner uneingeschränkten Verfügungsmacht unterliegen und er über eventuell notwendige behördliche Genehmigungen seine Produkte während der gesamten Messedauer uneingeschränkt auszustellen. Eine vorzeitige Schließung bzw. Erlaubnisse zum Betrieb verfügt.
3.3ein vorzeitiger Abbau des Messestandes sind unzulässig. Über die Zulassung der Aussteller und der angemeldeten Gegenstände entscheidet Bei Verletzung dieser Verpflichtungen kann der Veranstalter ggfs. in Zusammenarbeit mit den zuständigen Gremien. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere, wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Vertrag fristlos beenden und Schadenersatzansprüche gegenüber dem Aussteller oder Anbieter von der Teilnahme ausschließen und wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller- oder Anbietergruppen beschränkengeltend machen. Aus den gleichen Gründen ist der Veranstalter berechtigt, eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen, soweit dem Aussteller zumutbar. Die Übermittlung eines Angebots zur Messeteilnahme kann kein Rechtsanspruch auf Zulassung gilt nur für die angemeldeten Ausstellungsgegenstände, die in der Zulassungsbestätigung bestimmten Aussteller und den darin angegebenen Platz. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Gegenstände dürfen nicht ausgestellt zu einer weiteren Messe abgeleitet werden. Aussteller, die ihren finanziellen Verpflichtungen dem Veranstalter gegenüber nicht nachgekommen sind oder gegen die Teilnahmebedingungen oder gesetzliche Bestimmungen verstoßen haben, können von der Teilnahme ausgeschlossen werden
3.4. Die Teilnahmerechnung ist gleichzeitig die Zulassung und Standbestätigung. Der Veranstalter ist berechtigt, die erteilte Zulassung zu widerrufen, wenn sie auf Grund falscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt wurde oder die Zulassungsvoraussetzungen später entfallen.
3.5. Die Platzzuteilung wird vom Veranstalter unter Berücksichtigung des Themas im alleinigen Ermessen und der Gliederung der jeweiligen Veranstaltung sowie der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten vorgenommen. In der Anmeldung geäußerte Platzwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Veranstalter behält sich erforderlichenfalls das Recht vor, Größe, Form und Lage des zugeteilten Platzes zu verändern, sofern dies unter Berücksichtigung der Interessen des Veranstalters für den Aussteller zumutbar ist. Von der Notwendigkeit einer solchen Maßnahme macht der Veranstalter dem Aussteller unverzüglich Mitteilung, wobei er ihm nach Möglichkeit einen gleichwertigen anderen Stand zuteilt. Verändert sich der Beteiligungsbetrag, so erfolgt Erstattung bzw. Nachberechnung. Ein Austausch des zugeteilten Platzes mit einem anderen Aussteller, sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung des Platzes an Dritte ist, ohne Zustimmung des Veranstalters nicht gestattetAusstellers berechtigt, nachträglich eine Standfläche in einer anderen Lage zuzuwei- sen, die Größe der Standfläche bis zu einem Ausmaß von 10 % abzuändern, Ein- und Ausgänge zum Messegelände und zu den Hallen zu verlegen oder zu schließen oder sonstige bauliche Änderungen vorzunehmen. Ist Bei Änderung der Größe der Standfläche wird das vereinbarte Entgelt an das geänderte Flächenausmaß angepasst. Weitere Ansprüche des Ausstellers, insbesondere Schadenersatzansprüche gegen den Veranstalter, sind ausgeschlossen. Der Aussteller ist verpflichtet, die Fläche aus nicht vom Veranstalter verschuldetem Anlass nicht verfügbargegenständlichen Messebedingungen, so hat deren integrierende Vertragsbestandteile sowie weitere im Angebot genannte Bedingungen vollständig auf seine Mitarbeiter, Vertreter, Mitaussteller und dritte Messeteilnehmer zu überbinden und deren Einhaltung sicherzustellen und haftet für die Einhaltung der Aussteller Anspruch auf Rückerstattung des Beteiligungspreisesgenannten Bestimmungen wie für eigenes Verschulden.
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Samples: Messevertrag
Zulassung und Platzzuteilung. 3.1Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, dem Aussteller ein Angebot zukommen zu lassen. Zugelassen werden Die Zusendung eines Angebots einschließlich Platzzuteilung liegt im alleinigen Ermessen des Veranstalters. Handelsvertreter und Importeure können alle in- und ausländischen Hersteller, Händler, Dienstleistungsunternehmen und Institutionen bzwfür die von ihnen vertretenen Firmen ausstellen. Vereine und Verbände sowie diejenigen FirmenAuf der Messe dürfen nur die Produktgruppen, die von einem Herstellerwerk autorisiert auf der Messewebsite angeführt sind, dessen Erzeugnisse auszustellenausgestellt, beworben und Firmen, deren Artikel sachlich und thematisch in den Rahmen der Messe/Ausstellung gehören. Eine Beteiligung in Form von Gemeinschaftsständen ist gestattet, alle beteiligten Firmen müssen jedoch dem Veranstalter schriftlich vor dem offiziellen Druckunterlagenschluss bekannt gegeben verkauft werden.
3.2. Alle Exponate und Dienstleistungsangebote müssen der Warengruppen dieser Messe/ Ausstellung entsprechen. Andere Unternehmen können zur Teilnahme zugelassen werden, sofern die Exponate eine essentielle Angebotsergänzung darstellen. Der Veranstalter kann verlangen, dass Gegenstände vom Xxxxxxxxxxxx xxxxxxxx werden, die sich als belästigend, gefährdend oder ungeeignet erweisen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so erfolgt die Entfernung der Gegenstände durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers. Der Aussteller hat dafür Sorge zu tragenist verpflichtet, dass die von ihm angemeldeten Ausstellungsgegenstände seiner uneingeschränkten Verfügungsmacht unterliegen und er über eventuell notwendige behördliche Genehmigungen seine Produkte während der gesamten Messedauer uneingeschränkt auszustellen. Eine vorzeitige Schließung bzw. Erlaubnisse zum Betrieb verfügt.
3.3ein vorzeitiger Abbau des Messestandes sind unzulässig. Über die Zulassung der Aussteller und der angemeldeten Gegenstände entscheidet Bei Verletzung dieser Verpflichtungen kann der Veranstalter ggfs. in Zusammenarbeit mit den zuständigen Gremien. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere, wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Vertrag fristlos beenden und Schadenersatzansprüche gegenüber dem Aussteller oder Anbieter von der Teilnahme ausschließen und wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller- oder Anbietergruppen beschränkengeltend machen. Aus den gleichen Gründen ist der Veranstalter berechtigt, eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen, soweit dem Aussteller zumutbar. Die Übermittlung eines Angebots zur Messeteilnahme kann kein Rechtsanspruch auf Zulassung gilt nur für die angemeldeten Ausstellungsgegenstände, die in der Zulassungsbestätigung bestimmten Aussteller und den darin angegebenen Platz. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Gegenstände dürfen nicht ausgestellt zu einer weiteren Messe abgeleitet werden. Aussteller, die ihren finanziellen Verpflichtungen dem Veranstalter gegenüber nicht nachgekommen sind oder gegen die Teilnahmebedingungen oder gesetzliche Bestimmungen verstoßen haben, können von der Teilnahme ausgeschlossen werden
3.4. Die Teilnahmerechnung ist gleichzeitig die Zulassung und Standbestätigung. Der Veranstalter ist berechtigt, die erteilte Zulassung zu widerrufen, wenn sie auf Grund falscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt wurde oder die Zulassungsvoraussetzungen später entfallen.
3.5. Die Platzzuteilung wird vom Veranstalter unter Berücksichtigung des Themas im alleinigen Ermessen und der Gliederung der jeweiligen Veranstaltung sowie der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten vorgenommen. In der Anmeldung geäußerte Platzwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Veranstalter behält sich erforderlichenfalls das Recht vor, Größe, Form und Lage des zugeteilten Platzes zu verändern, sofern dies unter Berücksichtigung der Interessen des Veranstalters für den Aussteller zumutbar ist. Von der Notwendigkeit einer solchen Maßnahme macht der Veranstalter dem Aussteller unverzüglich Mitteilung, wobei er ihm nach Möglichkeit einen gleichwertigen anderen Stand zuteilt. Verändert sich der Beteiligungsbetrag, so erfolgt Erstattung bzw. Nachberechnung. Ein Austausch des zugeteilten Platzes mit einem anderen Aussteller, sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung des Platzes an Dritte ist, ohne Zustimmung des Veranstalters nicht gestattetAusstellers berechtigt, nachträglich eine Standfläche in einer anderen Lage zuzuweisen, die Größe der Standfläche bis zu einem Ausmaß von 10% abzuändern, Ein- und Ausgänge zum Messegelände und zu den Hallen zu verlegen oder zu schließen oder sonstige bauliche Änderungen vorzunehmen. Ist Bei Änderung der Größe der Standfläche wird das vereinbarte Entgelt an das geänderte Flächenausmaß angepasst. Weitere Ansprüche des Ausstellers, insbesondere Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter, sind ausgeschlossen. Der Aussteller ist verpflichtet, die Fläche aus nicht vom Veranstalter verschuldetem Anlass nicht verfügbargegenständlichen Messebedingungen, so hat deren integrierende Vertragsbestandteile sowie weitere im Angebot genannte Bedingungen vollständig auf seine Mitarbeiter, Vertreter, Mitaussteller und dritte Messeteilnehmer zu über- binden und deren Einhaltung sicherzustellen und haftet für die Einhaltung der Aussteller Anspruch auf Rückerstattung des Beteiligungspreisesgenannten Bestimmungen wie für eigenes Verschulden.
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Samples: Messevertrag