Zulassung von Vertragssoftwareprogrammen. (1) Das Pflichtenheft gemäß vorstehender Ziffer I ist die Grundlage des Zulassungsverfah- rens für Softwareprogramme als Vertragssoftware. Auf dem Pflichtenheft aufbauend wird durch die AOK, die BKK und die Managementgesellschaft ein Kriterienkatalog er- stellt, der die Grundlage für die Prüfung von Vertragssoftwareprogrammen ist. Er ent- hält Pflichtfunktionen und kann optionale Funktionen enthalten bzw. Funktionen, die erst nach einem Übergangszeitraum von optionaler Funktion zur Pflichtfunktion wer- den. Die Managementgesellschaft wird in Abstimmung mit der AOK und der BKK auf der Basis des Pflichtenhefts und des Kriterienkatalogs die Durchführung des Zulas- sungsverfahrens entweder selbstständig oder durch Beauftragung einer neutralen Prüfstelle durchführen. (2) Die Zulassung muss für jede neue Programmkomponente, die Kriterien des Kriterien- katalogs nach dem vorstehenden Absatz 1 berührt, und bei erheblichen Abweichungen von bestehenden Programmkomponenten nach Maßgabe von Absatz 2 neu durchge- führt und erteilt werden. Werden Pflichtfunktionen bezüglich einzelner Programmkom- ponenten nach Prüfung durch die Prüfstelle nicht zugelassen, entfällt die Zulassung des jeweiligen Softwareprogramms als Vertragssoftware insgesamt. (3) Mit der Regelung nach diesem ABSCHNITT II vereinbaren die Vertragspartner aus- drücklich eine Abweichung zu § 73 Abs. 8 Satz 7 SGB V im Sinne von § 140a Abs. 2 Satz 1 SGB V, wonach die Zulassung einer Vertragssoftware durch die Kassenärztli- che Bundesvereinigung erforderlich ist. Eine solche Zulassung ist für Vertragssoftware zusätzlich nicht erforderlich, damit sie von den FACHÄRZTEN genutzt werden kann. (4) Die Managementgesellschaft oder die gemäß Abs. 1 beauftragte Prüfstelle kann auf Veranlassung der Managementgesellschaft, der AOK oder BKK eine bereits zugelas- sene Vertragssoftware einer außerordentlichen Kontrollprüfung unterziehen. Bei einem sich aus einer solchen außerordentlichen Kontrollprüfung ergebendem, begründeten Verdacht, dass Pflichtfunktionen nicht ordnungsgemäß umgesetzt sind, kann die Ma- nagementgesellschaft die Zulassung entziehen. Die betreffenden Pflichtfunktionen sind insbesondere solche mit Auswirkung auf (1) die Arzneimittelverordnung, (2) die Abrechnung (insbes. ordnungsgemäße Erfassung von Leistungen, Leistungs- datum, Impf- und Diagnoseziffern), (3) die Verarbeitung von Formularen z. B. (Überweisungen, Krankenhauseinweisung, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung), (4) die Erfassung- und Verwaltung des Teilnehmerstatus des FACHARZTES, (5) die elektronischen Einschreibung von Versicherten und Erfassung von Versicher- tenstammdaten, (6) die Online-Aktualisierungsfähigkeit bezogen auf die für die Nutzung des Arznei- mittelmoduls erforderlichen Informationen.
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Samples: Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Pneumologie, Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Pneumologie, Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Urologie
Zulassung von Vertragssoftwareprogrammen. (1) Das Pflichtenheft gemäß vorstehender Ziffer I ist die Grundlage des Zulassungsverfah- rens für Softwareprogramme als Vertragssoftware. Auf dem Pflichtenheft aufbauend wird durch die AOK, die BKK und die Managementgesellschaft ein Kriterienkatalog er- stellt, der die Grundlage für die Prüfung von Vertragssoftwareprogrammen ist. Er ent- hält Pflichtfunktionen und kann optionale Funktionen enthalten bzw. Funktionen, die erst nach einem Übergangszeitraum von optionaler Funktion zur Pflichtfunktion wer- den. Die Managementgesellschaft wird in Abstimmung mit der AOK und der BKK auf der Basis des Pflichtenhefts und des Kriterienkatalogs die Durchführung des Zulas- sungsverfahrens entweder selbstständig oder durch Beauftragung einer neutralen Prüfstelle durchführen.
(2) Die Zulassung muss für jede neue Programmkomponente, die Kriterien des Kriterien- katalogs nach dem vorstehenden Absatz 1 berührt, und bei erheblichen Abweichungen von bestehenden Programmkomponenten nach Maßgabe von Absatz 2 neu durchge- führt und erteilt werden. Werden Pflichtfunktionen bezüglich einzelner Programmkom- ponenten nach Prüfung durch die Prüfstelle nicht zugelassen, entfällt die Zulassung des jeweiligen Softwareprogramms als Vertragssoftware insgesamt.
(3) Mit der Regelung nach diesem ABSCHNITT II vereinbaren die Vertragspartner aus- drücklich eine Abweichung zu § 73 Abs. 8 Satz 7 SGB V im Sinne von § 140a 73c Abs. 2 4 Satz 1 3 SGB V, wonach die Zulassung einer Vertragssoftware durch die Kassenärztli- che Bundesvereinigung erforderlich ist. Eine solche Zulassung ist für Vertragssoftware zusätzlich nicht erforderlich, damit sie von den FACHÄRZTEN FACHÄRZTEN/ genutzt werden kann.
(4) Die Managementgesellschaft oder die gemäß Abs. 1 beauftragte Prüfstelle kann auf Veranlassung der ManagementgesellschaftManagementgesellschaf, der AOK oder BKK eine bereits zugelas- sene zugelasse- ne Vertragssoftware einer außerordentlichen Kontrollprüfung unterziehen. Bei einem sich aus einer solchen außerordentlichen Kontrollprüfung ergebendem, begründeten Verdacht, dass Pflichtfunktionen nicht ordnungsgemäß umgesetzt sind, kann die Ma- nagementgesellschaft die Zulassung entziehen. Die betreffenden Pflichtfunktionen sind insbesondere solche mit Auswirkung auf
(1) die Arzneimittelverordnung,
(2) die Abrechnung (insbes. ordnungsgemäße Erfassung von Leistungen, Leistungs- datum, Impf- und Diagnoseziffern),
(3) die Verarbeitung von Formularen z. B. (Überweisungen, Krankenhauseinweisung, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung),
(4) die Erfassung- und Verwaltung des Teilnehmerstatus des FACHARZTES,
(5) die elektronischen Einschreibung von Versicherten und Erfassung von Versicher- tenstammdaten,
(6) die Online-Aktualisierungsfähigkeit bezogen auf die für die Nutzung des Arznei- mittelmoduls erforderlichen Informationen.
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Samples: Versorgungsvertrag, Vertrag Zur Versorgung in Den Fachgebieten Orthopädie Und Rheumatologie
Zulassung von Vertragssoftwareprogrammen. (1) Das Pflichtenheft gemäß vorstehender Ziffer I ist die Grundlage des Zulassungsverfah- rens für Softwareprogramme als Vertragssoftware. Auf dem Pflichtenheft aufbauend wird durch die AOK, die BKK AOK und die Managementgesellschaft ein Kriterienkatalog er- stellterstellt, der die Grundlage für die Prüfung von Vertragssoftwareprogrammen ist. Er ent- hält Pflichtfunktionen enthält Pflicht- funktionen und kann optionale Funktionen enthalten bzw. Funktionen, die erst nach einem ei- nem Übergangszeitraum von optionaler Funktion zur Pflichtfunktion wer- denwerden. Die Managementgesellschaft Ma- nagementgesellschaft wird in Abstimmung mit der AOK und der BKK auf der Basis des Pflichtenhefts Pflichten- hefts und des Kriterienkatalogs die Durchführung des Zulas- sungsverfahrens Zulassungsverfahrens entweder selbstständig oder durch Beauftragung einer neutralen Prüfstelle durchführen.
(2) Die Zulassung muss für jede neue Programmkomponente, die Kriterien des Kriterien- katalogs Kriterienka- talogs nach dem vorstehenden Absatz 1 berührt, und bei erheblichen Abweichungen von bestehenden Programmkomponenten nach Maßgabe von Absatz 2 neu durchge- führt durchgeführt und erteilt werden. Werden Pflichtfunktionen bezüglich einzelner Programmkom- ponenten Programmkomponenten nach Prüfung durch die Prüfstelle nicht zugelassen, entfällt die Zulassung des jeweiligen Softwareprogramms als Vertragssoftware insgesamt.
(3) Mit der Regelung nach diesem ABSCHNITT II vereinbaren die Vertragspartner aus- drücklich eine Abweichung zu § 73 Abs. 8 Satz 7 SGB V im Sinne von § 140a 73 c Abs. 2 4 Satz 1 3 SGB V, wonach die Zulassung einer Vertragssoftware durch die Kassenärztli- che Kassenärztliche Bundesvereinigung erforderlich ist. Eine solche Zulassung ist für Vertragssoftware zusätzlich zu- sätzlich nicht erforderlich, damit sie von den FACHÄRZTEN genutzt werden kann.
(4) Die Managementgesellschaft oder die gemäß Abs. 1 beauftragte Prüfstelle kann auf Veranlassung der Managementgesellschaft, Managementgesellschaft oder der AOK oder BKK eine bereits zugelas- sene Vertragssoftware zugelassene Ver- tragssoftware einer außerordentlichen Kontrollprüfung unterziehen. Bei einem sich aus einer solchen außerordentlichen Kontrollprüfung ergebendem, begründeten Verdacht, dass Pflichtfunktionen nicht ordnungsgemäß umgesetzt sind, kann die Ma- nagementgesellschaft Managementge- sellschaft in Abstimmung mit der AOK die Zulassung entziehen. Die betreffenden Pflichtfunktionen sind insbesondere solche mit Auswirkung auf
(1) die Arzneimittelverordnung,
(2) die Abrechnung (insbes. ordnungsgemäße Erfassung von Leistungen, Leistungs- datumLeistungsda- tum, Impf- und Diagnoseziffern),
(3) die Verarbeitung von Formularen z. B. (Überweisungen, Krankenhauseinweisung, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung),
(4) die Erfassung- und Verwaltung des Teilnehmerstatus des FACHARZTES,
(5) die elektronischen Einschreibung von Versicherten und Erfassung von Versicher- tenstammdaten,
(6) die Online-Aktualisierungsfähigkeit bezogen auf die für die Nutzung des Arznei- mittelmoduls erforderlichen Informationen.
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Samples: Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Gastroenterologie, Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Gastroenterologie
Zulassung von Vertragssoftwareprogrammen. (1) Das Pflichtenheft gemäß vorstehender Ziffer I ist die Grundlage des Zulassungsverfah- rens für Softwareprogramme als Vertragssoftware. Auf dem Pflichtenheft aufbauend wird durch die AOK, die BKK AOK und die Managementgesellschaft ein Kriterienkatalog er- stellterstellt, der die Grundlage für die Prüfung von Vertragssoftwareprogrammen ist. Er ent- hält Pflichtfunktionen enthält Pflicht- funktionen und kann optionale Funktionen enthalten bzw. Funktionen, die erst nach einem ei- nem Übergangszeitraum von optionaler Funktion zur Pflichtfunktion wer- denwerden. Die Managementgesellschaft Ma- nagementgesellschaft wird in Abstimmung mit der AOK und der BKK auf der Basis des Pflichtenhefts Pflichten- hefts und des Kriterienkatalogs die Durchführung des Zulas- sungsverfahrens Zulassungsverfahrens entweder selbstständig oder durch Beauftragung einer neutralen Prüfstelle durchführen.
(2) Die Zulassung muss für jede neue Programmkomponente, die Kriterien des Kriterien- katalogs Kriterienka- talogs nach dem vorstehenden Absatz 1 berührt, und bei erheblichen Abweichungen von bestehenden Programmkomponenten nach Maßgabe von Absatz 2 neu durchge- führt durchgeführt und erteilt werden. Werden Pflichtfunktionen bezüglich einzelner Programmkom- ponenten Programmkomponenten nach Prüfung durch die Prüfstelle nicht zugelassen, entfällt die Zulassung des jeweiligen Softwareprogramms als Vertragssoftware insgesamt.
(3) Mit der Regelung nach diesem ABSCHNITT II vereinbaren die Vertragspartner aus- drücklich eine Abweichung zu § 73 Abs. 8 Satz 7 SGB V im Sinne von § 140a 73 c Abs. 2 4 Satz 1 3 SGB V, wonach die Zulassung einer Vertragssoftware durch die Kassenärztli- che Kassenärztliche Bundesvereinigung erforderlich ist. Eine solche Zulassung ist für Vertragssoftware zusätzlich zu- sätzlich nicht erforderlich, damit sie von den FACHÄRZTEN genutzt werden kann.
(4) Die Managementgesellschaft oder die gemäß Abs. 1 beauftragte Prüfstelle kann auf Veranlassung der Managementgesellschaft, Managementgesellschaft oder der AOK oder BKK eine bereits zugelas- sene Vertragssoftware zugelassene Ver- tragssoftware einer außerordentlichen Kontrollprüfung unterziehen. Bei einem sich aus einer solchen außerordentlichen Kontrollprüfung ergebendem, begründeten Verdacht, dass Pflichtfunktionen nicht ordnungsgemäß umgesetzt sind, kann die Ma- nagementgesellschaft neutrale Prüfstel- le die Zulassung entziehen. Die betreffenden Pflichtfunktionen sind insbesondere solche mit Auswirkung auf
(1) die Arzneimittelverordnung,
(2) die Abrechnung (insbes. ordnungsgemäße Erfassung von Leistungen, Leistungs- datumLeistungsda- tum, Impf- und Diagnoseziffern),
(3) die Verarbeitung von Formularen z. B. (Überweisungen, Krankenhauseinweisung, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung),
(4) die Erfassung- und Verwaltung des Teilnehmerstatus des FACHARZTES,
(5) die elektronischen Einschreibung von Versicherten und Erfassung von Versicher- tenstammdaten,
(6) die Online-Aktualisierungsfähigkeit bezogen auf die für die Nutzung des Arznei- mittelmoduls erforderlichen Informationen.
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Samples: Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Kardiologie
Zulassung von Vertragssoftwareprogrammen. (1) Das Pflichtenheft gemäß vorstehender Ziffer I ist die Grundlage des Zulassungsverfah- rens für Softwareprogramme als Vertragssoftware. Auf dem Pflichtenheft aufbauend wird durch die AOK, die BKK AOK und die Managementgesellschaft ein Kriterienkatalog er- stellterstellt, der die Grundlage für die Prüfung von Vertragssoftwareprogrammen ist. Er ent- hält Pflichtfunktionen enthält Pflichtfunkti- onen und kann optionale Funktionen enthalten bzw. Funktionen, die erst nach einem Übergangszeitraum von optionaler Funktion zur Pflichtfunktion wer- denwerden. Die Managementgesellschaft Manage- mentgesellschaft wird in Abstimmung mit der AOK und der BKK auf der Basis des Pflichtenhefts und des Kriterienkatalogs die Durchführung des Zulas- sungsverfahrens Zulassungsverfahrens entweder selbstständig selbststän- dig oder durch Beauftragung einer neutralen Prüfstelle durchführen.
(2) Die Zulassung muss für jede neue Programmkomponente, die Kriterien des Kriterien- katalogs Kriterienka- talogs nach dem vorstehenden Absatz 1 berührt, und bei erheblichen Abweichungen von bestehenden Programmkomponenten nach Maßgabe von Absatz 2 neu durchge- führt durchgeführt und erteilt werden. Werden Pflichtfunktionen bezüglich einzelner Programmkom- ponenten Programmkomponen- ten nach Prüfung durch die Prüfstelle nicht zugelassen, entfällt die Zulassung des jeweiligen jewei- ligen Softwareprogramms als Vertragssoftware insgesamt.
(3) Mit der Regelung nach diesem ABSCHNITT II vereinbaren die Vertragspartner aus- drücklich eine Abweichung zu § 73 Abs. 8 Satz 7 SGB V im Sinne von § 140a Abs. 2 Satz 1 SGB V, wonach die Zulassung einer Vertragssoftware durch die Kassenärztli- che Kassenärztliche Bundesvereinigung erforderlich ist. Eine solche Zulassung ist für Vertragssoftware zusätzlich zu- sätzlich nicht erforderlich, damit sie von den FACHÄRZTEN genutzt werden kann.
(4) Die Managementgesellschaft oder die gemäß Abs. 1 beauftragte Prüfstelle kann auf Veranlassung Ver- anlassung der Managementgesellschaft, Managementgesellschaft oder der AOK oder BKK eine bereits zugelas- sene Vertragssoftware zugelassene Ver- tragssoftware einer außerordentlichen Kontrollprüfung unterziehen. Bei einem sich aus einer solchen außerordentlichen Kontrollprüfung ergebendem, begründeten Verdacht, dass Pflichtfunktionen nicht ordnungsgemäß umgesetzt sind, kann die Ma- nagementgesellschaft Managementge- sellschaft die Zulassung entziehen. Die betreffenden Pflichtfunktionen sind insbesondere insbeson- dere solche mit Auswirkung auf
(1) die Arzneimittelverordnung,
(2) die Abrechnung (insbes. ordnungsgemäße Erfassung von Leistungen, Leistungs- datum, Impf- und Diagnoseziffern),
(3) die Verarbeitung von Formularen z. B. (Überweisungen, Krankenhauseinweisung, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung),
(4) die Erfassung- und Verwaltung des Teilnehmerstatus des FACHARZTES,
(5) die elektronischen Einschreibung von Versicherten und Erfassung von Versicher- tenstammdaten,
(6) die Online-Aktualisierungsfähigkeit bezogen auf die für die Nutzung des Arznei- mittelmoduls Arzneimit- telmoduls erforderlichen Informationen.
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Samples: Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Nephrologie
Zulassung von Vertragssoftwareprogrammen. (1) Das Pflichtenheft gemäß vorstehender Ziffer I ist die Grundlage des Zulassungsverfah- rens für Softwareprogramme als Vertragssoftware. Auf dem Pflichtenheft aufbauend wird durch die AOK, die BKK und die Managementgesellschaft ein Kriterienkatalog er- stellt, der die Grundlage für die Prüfung von Vertragssoftwareprogrammen ist. Er ent- hält Pflichtfunktionen und kann optionale Funktionen enthalten bzw. Funktionen, die erst nach einem Übergangszeitraum von optionaler Funktion zur Pflichtfunktion wer- den. Die Managementgesellschaft wird in Abstimmung mit der AOK und der BKK auf der Basis des Pflichtenhefts und des Kriterienkatalogs die Durchführung des Zulas- sungsverfahrens entweder selbstständig oder durch Beauftragung einer neutralen Prüfstelle durchführen.
(2) Die Zulassung muss für jede neue Programmkomponente, die Kriterien des Kriterien- katalogs nach dem vorstehenden Absatz 1 berührt, und bei erheblichen Abweichungen von bestehenden Programmkomponenten nach Maßgabe von Absatz 2 neu durchge- führt und erteilt werden. Werden Pflichtfunktionen bezüglich einzelner Programmkom- ponenten nach Prüfung durch die Prüfstelle nicht zugelassen, entfällt die Zulassung des jeweiligen Softwareprogramms als Vertragssoftware insgesamt.
(3) Mit der Regelung nach diesem ABSCHNITT II vereinbaren die Vertragspartner aus- drücklich eine Abweichung zu § 73 Abs. 8 Satz 7 SGB V im Sinne von § 140a Abs. 2 Satz 1 SGB V, wonach die Zulassung einer Vertragssoftware durch die Kassenärztli- che Bundesvereinigung erforderlich ist. Eine solche Zulassung ist für Vertragssoftware zusätzlich nicht erforderlich, damit sie von den FACHÄRZTEN genutzt werden kann.
(4) Die Managementgesellschaft oder die gemäß Abs. 1 beauftragte Prüfstelle Xxxxxxxxxx kann auf Veranlassung der Managementgesellschaft, der AOK oder BKK eine bereits zugelas- sene Vertragssoftware einer außerordentlichen Kontrollprüfung unterziehen. Bei einem sich aus einer solchen außerordentlichen Kontrollprüfung ergebendem, begründeten Verdacht, dass Pflichtfunktionen nicht ordnungsgemäß umgesetzt sind, kann die Ma- nagementgesellschaft die Zulassung entziehen. Die betreffenden Pflichtfunktionen sind insbesondere solche mit Auswirkung auf
(1) die Arzneimittelverordnung,
(2) die Abrechnung (insbes. ordnungsgemäße Erfassung von Leistungen, Leistungs- datum, Impf- und Diagnoseziffern),
(3) die Verarbeitung von Formularen z. B. (Überweisungen, Krankenhauseinweisung, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung),
(4) die Erfassung- und Verwaltung des Teilnehmerstatus des FACHARZTES,
(5) die elektronischen Einschreibung von Versicherten und Erfassung von Versicher- tenstammdaten,
(6) die Online-Aktualisierungsfähigkeit bezogen auf die für die Nutzung des Arznei- mittelmoduls erforderlichen Informationen.
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