Zulassungsverfahren Musterklauseln

Zulassungsverfahren. I. Grundsätze des Zulassungsverfahrens (1) Die AOK, die BKK und die Managementgesellschaft werden die in ABSCHNITT I be- schriebenen und künftig erforderlichen vertragsspezifischen Funktionalitäten der Ver- tragssoftware in einem Pflichtenheft („Pflichtenheft“) dokumentieren. Nicht- vertragsspezifische Funktionalitäten werden im Pflichtenheft nicht beschrieben. Das Pflichtenheft ist für jeweils mindestens 1 Quartal abschließend, d.h. es gibt über die im Pflichtenheft niedergelegten Anforderungen hinaus keine weiteren Anforderungen an die Vertragssoftware. (2) Die AOK, die BKK und die Managementgesellschaft werden dieses Pflichtenheft je- weils abstimmen und bei Änderungen das Quartal definieren, ab dem die neu be- schriebenen vertragspezifischen Funktionalitäten verbindlich bzw. optional in einem neuen Release umzusetzen sind. Wird ein solches Pflichtenheft nicht spätestens neun Wochen vor einem Quartalsbeginn in einer abgestimmten Fassung veröffentlicht, müs- sen darin als verbindlich vorgeschriebene vertragsspezifische Funktionalitäten nicht vor dem Beginn des auf dieses Quartal folgenden Quartals umgesetzt sein. (3) Das Pflichtenheft besteht aus vertraulichen Teilen, die Betriebsgeheimnisse der AOK, der BKK und der Managementgesellschaft enthalten, sowie öffentlichen Teilen, die nach Maßgabe der folgenden Absätze offen gelegt werden („Teil A“). Bei dem Teil A handelt es sich um eine fachliche Beschreibung der Funktionalitäten für die Herstellung von Vertragssoftware. Die AOK, die BKK und die Managementgesellschaft bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen diejenigen Bestandteile des Pflichtenhefts, die vertrau- liche Unternehmensgeheimnisse und/oder schützenswertes geistiges Eigentum dar- stellen und daher nicht öffentlich sind („Teil B“). Der Teil B beinhaltet insbesondere a) Substitutionsalgorithmen und die Listen des Arzneimittelmoduls; b) Datenbasierte Verschlüsselung für die Managementgesellschaft; c) Beschreibung der Ansteuerung des Konnektors/Online-Keys; d) Anbindung an einen elektronischen Patientenpass; e) Online-Aktualisierung (z.B. des Arzneimittelmoduls); f) Algorithmen zur Steuerung von Heil- und Hilfsmittelverordnungen g) Anbindung an die elektronische Arztvernetzung gem. Anhang 5 zu Anlage 12 (4) Der Teil B wird im Prüfmodul von vertragsspezifischen, nicht dekompilierbaren Soft- warekomponenten und Schnittstellen umgesetzt („gekapselter Kern“). Die Manage- mentgesellschaft wird in Abstimmung mit der AOK und der BKK ein geeignetes Unter- ne...
Zulassungsverfahren. (1) Der Antrag auf Zulassung kann erst gestellt werden, nachdem der Länderausschuss festgestellt hat, dass ein Kanal für Fernsehprogramme nach Artikel 1 Abs. 1 zur Verfügung steht oder voraussichtlich innerhalb von 12 Monaten zur Verfügung stehen wird. Der Länderausschuss ist berechtigt und verpflichtet, die Feststellung nach Satz 1 möglichst zeitgleich in den amtlichen Bekanntmachungsblättern der Länder bekannt zu machen und eine Ausschlussfrist von mindestens zwei Monaten für die Antragstellung zu bestimmen. Während der Laufzeit einer Zulassung wird das Verfahren nach Satz 1 spätestens zwei Jahre vor Ablauf der erteilten Zulassung eingeleitet. (2) Der Länderausschuss schlägt spätestens zwei Monate nach Ablauf der Ausschlussfrist einen Antragsteller für die Vergabe des Kanals für Fernsehprogramme vor und leitet den Vorschlag unter Beifügung der übrigen Anträge den für private Veranstalter nach Landesrecht zuständigen Stellen der Länder (Landesstellen) zu. (3) Stimmen alle Landesstellen zu, so lässt der Länderausschuss den vorgeschlagenen Antragsteller für die Dauer von 10 Jahren zu. Er lehnt die übrigen Anträge ab. (4) Lehnt eine Landesstelle den Vorschlag ab, so teilt sie dem Länderausschuss und den übrigen Landesstellen schriftlich die für die Ablehnung des Vorschlags maßgebenden Gründe mit. Die Begründung muss erkennen lassen, von welchen tatsächlichen Voraussetzungen und von welchen staatsvertraglichen oder anderweitigen gesetzlichen Bestimmungen die Landesstelle bei der Ablehnung des Vorschlags ausging. Der Länderausschuss hat dem vorgeschlagenen Antragsteller die Ablehnung unverzüglich mitzuteilen und den Landesstellen nach Ablauf eines Monats einen neuen Vorschlag zu unterbreiten. Erhält auch dieser Vorschlag keine Zustimmung, so muss der Länderausschuss neu ausschreiben.
Zulassungsverfahren. Die Antragsbearbeitung erfolgt nach Eingang der vollständigen, prüffähigen Unterlagen. Die einge- reichten Unterlagen – inklusive der Kalkulation der Lehrgangskosten – werden auf der Grundlage der aktuellen Regelwerke begutachtet. Für Maßnahmen, die den Bundes-Durchschnittskostensatz (B-DKS) über 25 % überschreiten, gilt der Zustimmungsvorbehalt der Bundesagentur für Arbeit (§ 179 SGB III). Festgestellte Mängel können in einem Zeitraum von bis zu 3 Monaten behoben werden. Kommt es innerhalb dieses Zeitraums nicht zu einer positiven Entscheidung, wird die Zulassung endgültig abgelehnt. Bei einer Referenzauswahl kann im Falle festgestellter gravierender Mängel bei einer geprüften Maßnahme keine Anerkennung des Gesamtangebots erfolgen.
Zulassungsverfahren. Grundsätze des Zulassungsverfahrens
Zulassungsverfahren. Der Provider wird auf Antrag durch die Kreditwirtschaft zugelassen, wenn er die Einhaltung der Anforderungen gemäß des Technischen Anhangs (Anlage 1) gegenüber der Kreditwirtschaft nachgewiesen hat. Die Zulassung wird gemäß des „ZKA Approval Scheme“ in der jeweils aktuellen Version erteilt (Anlage 2). Die Einhaltung der Zulassungsanforderung ist vor Aufnahme des Betriebs im Rahmen einer Zulassung nachzuweisen. Die Kosten des Verfahrens und der für die Zulassung notwendigen Nachweise trägt der Provider. Entsprechendes gilt für die Umsetzung der von der Kreditwirtschaft vorgegebenen Änderungen des Technischen Anhangs. Die Kreditwirtschaft schlägt dem Provider mehrere geeignete Sachverständige vor. Der Provider unterrichtet die Kreditwirtschaft über den ausgewählten Sachverständigen und verpflichtet sich, sämtliche Untersuchungsergebnisse - einschließlich der Zwischenergebnisse - der Kreditwirtschaft vorzulegen. Auf der Grundlage des endgültigen Berichts wird von der Kreditwirtschaft die Frage entschieden, ob die Zulassung ausgesprochen wird. Falls die Kreditwirtschaft in konkreten Einzelfragen Zweifel an den Untersuchungsergebnissen hat, ist sie berechtigt, zur Klärung dieser Zweifelsfragen einen Zweitgutachter auf eigene Kosten heranzuziehen. Die Zulassung als Provider kann von dem Unternehmen nicht auf Dritte übertragen werden.
Zulassungsverfahren. Der Netzbetreiber wird auf Antrag durch die Kreditwirtschaft zugelassen, wenn er die Einhaltung der Anforderungen gemäß des Technischen Anhangs (Anlage 2) gegenüber der Kredit-wirtschaft nachgewiesen hat. Die Zulassung wird gemäß des „DK Approval Scheme“ in der jeweils aktuellen Version erteilt. Die aktuelle Fassung des „DK Approval Scheme“ wird jeweils veröffentlicht auf der Internetseite der Kreditwirtschaft (xxxx://xxx.xxx-xxxxxxxx-xxxxxxxxxxxxxxxx.xx). Die Einhaltung der Zulassungsanforderungen ist vor Aufnahme des Betriebs im Rahmen einer Zulassung nachzuweisen. Die Kosten des Verfahrens und der für die Zulassung notwendigen Nachweise trägt der Netzbetreiber. Entsprechendes gilt für die Umsetzung der von der Kreditwirtschaft vorgegebenen Änderungen des Technischen Anhangs. Die Kreditwirtschaft schlägt dem Netzbetreiber mehrere geeignete Sachverständige vor. Der Netzbetreiber unter-richtet die Kreditwirtschaft über den ausgewählten Sachverständigen und verpflichtet sich, sämtliche Untersuchungsergebnisse – einschl. der Zwischenergebnisse – der Kreditwirtschaft vorzulegen. Auf der Grundlage des endgültigen Berichts wird von der Kreditwirtschaft die Frage entschieden, ob die Zulassung ausgesprochen wird. Falls die Kreditwirtschaft in konkreten Einzelfragen Zweifel an den Untersuchungsergebnissen hat, ist sie berechtigt, zur Klärung dieser Zweifelsfragen einen Zweitgutachter auf eigene Kosten heranzuziehen. Die Zulassung als Netzbetreiber kann von dem Unternehmen nicht auf Dritte übertragen werden. Über vom Netzbetreiber beabsichtigte Änderungen an seinen jeweiligen Systemen, welche die im Technischen Anhang niedergelegten Anforderungen berühren, unterrichtet dieser die Kreditwirtschaft unverzüglich. In diesen Fällen ist auf Anforderung der Kreditwirtschaft die Einhaltung der im Technischen Anhang niedergelegten Anforderungen durch ein ergänzendes Sachverständigengutachten nachzuweisen. Der Netzbetreiber gewährleistet, dass auf Wunsch der Kreditwirtschaft von ihr Beauftragte Zutritt zu seinen Einrichtungen erhalten, um das electronic cash-Netz zu überprüfen und leistet die notwendige Unterstützung. Festgestellte Mängel werden vom Netzbetreiber unverzüglich beseitigt.

Related to Zulassungsverfahren

  • Abrechnungsverfahren Zur Abrechnung von Pflegeleistungen mit der Pflegekasse ist der Pflegedienst berechtigt, den der Versicherte mit der Durchführung der Pflege beauftragt hat. Sofern der Pflegedienst Kooperationspartner in die Durchführung der Pflege einbezieht, können deren Leistungen nur über den Pflegedienst mit der Pflegekasse abgerechnet werden.

  • Schlichtungsverfahren Die Parteien können vereinbaren, bei Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, die sie nicht untereinander bereinigen können, eine Schlichtungsstelle anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechsel- seitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Sachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.

  • Streitbeilegungsverfahren Der Lieferant ist verpflichtet, Beanstandungen (Verbraucherbeschwer- den) von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, insbesondere zum Vertragsschluss oder zur Qualität von Leistungen die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang zu beantworten. Verbraucherbe- schwerden, die den Vertragsabschluss oder die Qualität der Leistungen des Lieferanten betreffen, sind zu richten an: Xxxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxxxxx Telefon: (08 41) 80-0 Fax: (08 41) 80-44 69 E-Mail: xxxxxxxxxxxxx@xx-x.xx Internet: xxx.xx-x.xx Der Kunde ist berechtigt, die Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG anzurufen. Ein solcher Antrag ist erst zulässig, wenn das Unternehmen der Verbraucherbeschwerde nicht spätestens nach vier Wochen ab Zugang beim Lieferanten abgeholfen hat. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle lauten derzeit: Xxxxxxxxxxxxxxx 000 00000 Xxxxxx Telefon: (000) 0000000-0 E-Mail: xxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx Die Abwicklung des Vertrages erfolgt in elektronischer Form. Der Lieferant stellt dem Kunden alle Vertragsinformationen wie z. B. Rechnungen, Preis- oder Vertragsänderungen über den Online-Service seines Kundenportals zur Verfügung und informiert ihn jeweils per E- Mail über die Bereitstellung im Online-Service. Der Kunde verzichtet auf eine Rechnungszustellung und Kundenkommunikation bezüglich der Vertragsdurchführung in Papierform. Der Kunde hat hierzu seine gültige E-Mail-Adresse bei Vertrags- abschluss anzugeben bzw. im Online-Service zu hinterlegen. Er ist zudem verpflichtet, im Online-Service bereitgestellte Vertrags- informationen unverzüglich nach Erhalt der Information über deren Bereitstellung dort abzurufen. Der Kunde hat empfängerseitig dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche elektronischen Mitteilungen per E-Mail durch den Lieferanten ord- nungsgemäß an die vom Kunden bekannt gegebene E-Mail-Adresse zugestellt werden können und hat technische Einrichtungen wie etwa Filterprogramme oder Firewalls entsprechend zu adaptieren. Etwaige automatisierte elektronische Antwortschreiben an den Lieferanten (z. B. Abwesenheitsnotiz) können nicht berücksichtigt werden und stehen einer gültigen Zustellung nicht entgegen. Zusendungen von Preis- und Vertragsänderungsmitteilungen des Lieferanten an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse gelten diesem als zugegangen, wenn der Kunde eine Änderung seiner E-Mail-Adresse dem Lieferanten nicht bekannt gegeben hat. Der Kunde kann die Teilnahme an der Kundenkommunikation über das Online-Portal bzw. der damit im Zusammenhang stehenden E-Mail- Kommunikation jederzeit gegenüber dem Lieferanten in Textform widersprechen. Nach Eintreffen und Bearbeitung seines Widerspruchs beim Lieferanten werden dem Kunden Rechnungen bzw. Kundeninfor- mationen zukünftig in Papierform an die im Vertrag zuletzt bekannt gegebenen Post-Anschrift zugestellt, sofern er dem Lieferanten zwi- schenzeitlich keine anderweitige Rechnungsanschrift in Textform mitgeteilt hat. Verfügt der Kunde nicht über die technischen Einrich- tungen (z. B. Internetzugang oder E-Mail-Adresse), werden ihm die Dokumente auch in Papierform per Post übersandt. Ergänzend gelten die „Bedingungen zur Nutzung des Online-Portals der Stadtwerke Ingolstadt Energie GmbH“. Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten sind erhältlich beim 00000 Xxxx Telefon: (000) 000 00 000 oder 00000 000000 – Bundesweites Infotelefon Telefax: (000) 000 00 000 E-Mail: xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx@xxxxxx.xx Unser Unternehmen ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle Energie verpflichtet.

  • Beschwerdeverfahren Der Versicherer ist Mitglied im Verein Versicherungsom- budsmann e.V. An den Versicherungsombudsmann können Sie Beschwer- den richten. Dieses Verfahren ist für Sie kostenfrei. Versicherungsombudsmann e. V. Xxxxxxxx 000000, 00000 Xxxxxx Tel.: 01804 - 224424, Fax: 01804 - 224425 E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Verfahren vor Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Xxxxxx. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.

  • Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatz- verträge über Finanzdienstleistungen hat der Crowd-Investor, unbeschadet des Rechts, die Gerichte anzurufen, die Möglichkeit, die bei der Deutschen Bundesbank, www.bundes- xxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx, eingerichtete Schlichtungsstelle anzurufen. Die Be- schwerde ist schriftlich unter kurzer Schilde- rung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erfor- derlichen Unterlagen an „Deutsche Bundes- bank, Schlichtungsstelle, Xxxxxxxx 00 00 00, X-00000 Xxxxxxxxx“ zu richten. Nach der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung wird eine Schlichtung abgelehnt, wenn - der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist oder war oder während des Schlichtungsverfah- rens anhängig gemacht wird, - die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist, - ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abge- wiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Er- folg bietet, - die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder ei- nes Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle oder einer anderen Gütestelle ist, - der Anspruch bei Erhebung der Kunden- beschwerde bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft, oder - die Schlichtung die Klärung einer grund- sätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde. Demnach hat der Crowd-Investor bei Erhe- bung der Beschwerde zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Darlehensnehmer abgeschlossen hat.

  • Lastschriftverfahren Ist vereinbart, dass der Versicherer die Prämien von einem Konto einzieht, gilt Folgendes: Kann eine Einziehung aus Gründen, die der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, nicht fristgerecht bewirkt werden oder widerspricht der Versicherungsnehmer einer berech- tigten Einziehung, gilt die Prämie als nicht rechtzeitig gezahlt. Scheitert die Einziehung eines Betrags aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat, gilt die Prämie erst dann als nicht rechtzeitig gezahlt, wenn der Versicherungsnehmer nach schriftlicher Zahlungsaufforderung nicht innerhalb von zwei Wochen zahlt. Zu weiteren Einziehungsversuchen ist der Versicherer nicht verpflichtet.

  • Meinungsverschiedenheiten Die Continentale Sachversicherung AG hat sich zur Teilnahme an folgendem Schlichtungsverfahren verpflichtet: Ist der Versicherungsnehmer mit einer Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden oder hat eine Verhandlung mit dem Versicherer nicht zu einem gewünschten Ergebnis geführt, kann er sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Telefon: 0000 0000000, Fax: 0000 0000000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz) Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher und Kleingewerbetreibende kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann ist aber, dass der Versicherungs- nehmer dem Versicherer zunächst die Möglichkeit gegeben hat, seine Entscheidung zu überprüfen.

  • Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.