Zulassungsverfahren Musterklauseln

Zulassungsverfahren. I. Grundsätze des Zulassungsverfahrens
Zulassungsverfahren. (1) Der Antrag auf Zulassung kann erst gestellt werden, nachdem der Länder- ausschuß festgestellt hat, daß ein Kanal für Fernsehprogramme nach Artikel 1 Abs. 1 zur Verfügung steht oder voraussichtlich innerhalb von 12 Monaten zur Verfügung stehen wird. Der Länderausschuß ist berech- tigt und verpflichtet, die Feststellung nach Satz 1 möglichst zeitgleich in den amtlichen Bekanntmachungsblättern der Länder bekanntzumachen und eine Ausschlußfrist von mindestens zwei Monaten für die Antrag- stellung zu bestimmen. Während der Laufzeit einer Zulassung wird das Verfahren nach Satz 1 spätestens zwei Jahre vor Ablauf der erteilten Zu- lassung eingeleitet.
Zulassungsverfahren. Der Netzbetreiber wird auf Antrag durch die Kreditwirtschaft zugelassen, wenn er die Einhaltung der Anforderungen gemäß des Technischen Anhangs (Anlage 2) gegenüber der Kredit-wirtschaft nachgewiesen hat. Die Zulassung wird gemäß des „DK Approval Scheme“ in der jeweils aktuellen Version erteilt. Die aktuelle Fassung des „DK Approval Scheme“ wird jeweils veröffentlicht auf der Internetseite der Kreditwirtschaft (xxxx://xxx.xxx-xxxxxxxx-xxxxxxxxxxxxxxxx.xx). Die Einhaltung der Zulassungsanforderungen ist vor Aufnahme des Betriebs im Rahmen einer Zulassung nachzuweisen. Die Kosten des Verfahrens und der für die Zulassung notwendigen Nachweise trägt der Netzbetreiber. Entsprechendes gilt für die Umsetzung der von der Kreditwirtschaft vorgegebenen Änderungen des Technischen Anhangs. Die Kreditwirtschaft schlägt dem Netzbetreiber mehrere geeignete Sachverständige vor. Der Netzbetreiber unter-richtet die Kreditwirtschaft über den ausgewählten Sachverständigen und verpflichtet sich, sämtliche Untersuchungsergebnisse – einschl. der Zwischenergebnisse – der Kreditwirtschaft vorzulegen. Auf der Grundlage des endgültigen Berichts wird von der Kreditwirtschaft die Frage entschieden, ob die Zulassung ausgesprochen wird. Falls die Kreditwirtschaft in konkreten Einzelfragen Zweifel an den Untersuchungsergebnissen hat, ist sie berechtigt, zur Klärung dieser Zweifelsfragen einen Zweitgutachter auf eigene Kosten heranzuziehen. Die Zulassung als Netzbetreiber kann von dem Unternehmen nicht auf Dritte übertragen werden. Über vom Netzbetreiber beabsichtigte Änderungen an seinen jeweiligen Systemen, welche die im Technischen Anhang niedergelegten Anforderungen berühren, unterrichtet dieser die Kreditwirtschaft unverzüglich. In diesen Fällen ist auf Anforderung der Kreditwirtschaft die Einhaltung der im Technischen Anhang niedergelegten Anforderungen durch ein ergänzendes Sachverständigengutachten nachzuweisen. Der Netzbetreiber gewährleistet, dass auf Wunsch der Kreditwirtschaft von ihr Beauftragte Zutritt zu seinen Einrichtungen erhalten, um das electronic cash-Netz zu überprüfen und leistet die notwendige Unterstützung. Festgestellte Mängel werden vom Netzbetreiber unverzüglich beseitigt.
Zulassungsverfahren. Die Antragsbearbeitung erfolgt nach Eingang der vollständigen, prüffähigen Unterlagen. Die einge- reichten Unterlagen – inklusive der Kalkulation der Lehrgangskosten – werden auf der Grundlage der aktuellen Regelwerke begutachtet. Für Maßnahmen, die den Bundes-Durchschnittskostensatz (B-DKS) über 25 % überschreiten, gilt der Zustimmungsvorbehalt der Bundesagentur für Arbeit (§ 179 SGB III). Festgestellte Mängel können in einem Zeitraum von bis zu 3 Monaten behoben werden. Kommt es innerhalb dieses Zeitraums nicht zu einer positiven Entscheidung, wird die Zulassung endgültig abgelehnt. Bei einer Referenzauswahl kann im Falle festgestellter gravierender Mängel bei einer geprüften Maßnahme keine Anerkennung des Gesamtangebots erfolgen.
Zulassungsverfahren. Der Provider wird auf Antrag durch die Kreditwirtschaft zugelassen, wenn er die Einhaltung der Anforderungen gemäß des Technischen Anhangs (Anlage 1) gegenüber der Kreditwirtschaft nachgewiesen hat. Die Zulassung wird gemäß des „ZKA Approval Scheme“ in der jeweils aktuellen Version erteilt (Anlage 2). Die Einhaltung der Zulassungsanforderung ist vor Aufnahme des Betriebs im Rahmen einer Zulassung nachzuweisen. Die Kosten des Verfahrens und der für die Zulassung notwendigen Nachweise trägt der Provider. Entsprechendes gilt für die Umsetzung der von der Kreditwirtschaft vorgegebenen Änderungen des Technischen Anhangs. Die Kreditwirtschaft schlägt dem Provider mehrere geeignete Sachverständige vor. Der Provider unterrichtet die Kreditwirtschaft über den ausgewählten Sachverständigen und verpflichtet sich, sämtliche Untersuchungsergebnisse - einschließlich der Zwischenergebnisse - der Kreditwirtschaft vorzulegen. Auf der Grundlage des endgültigen Berichts wird von der Kreditwirtschaft die Frage entschieden, ob die Zulassung ausgesprochen wird. Falls die Kreditwirtschaft in konkreten Einzelfragen Zweifel an den Untersuchungsergebnissen hat, ist sie berechtigt, zur Klärung dieser Zweifelsfragen einen Zweitgutachter auf eigene Kosten heranzuziehen. Die Zulassung als Provider kann von dem Unternehmen nicht auf Dritte übertragen werden.

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

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