Zurückbehaltungsrecht bei Drittmittelbewilligungen – Mithaftungsübernahme. Verschuldet bei einer Drittmittelbewilligung nur ein Bewilligungsempfänger den Pflicht- verstoß im Sinne von Ziff. 3.10.2.1, so steht auch der andere Bewilligungsempfänger für dieses Verschulden ein, soweit er nicht nachweist, dass er den Pflichtenverstoß nicht zu vertreten hat. Diese Mithaftungsübernahme gilt auch im gleichen Umfang in den Fällen von Ziff. 3.10.2.2, wenn sich bei einem Bewilligungsempfänger einer Drittmittelbewilligung ein Pflichtverstoß aus einem anderen Fördervertrag auf den konkreten Fördervertrag aus- wirkt.
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Samples: Fördervertrag, Fördervertrag, Fördervertrag
Zurückbehaltungsrecht bei Drittmittelbewilligungen – Mithaftungsübernahme. Verschuldet bei einer Drittmittelbewilligung nur ein Bewilligungsempfänger den Pflicht- verstoß im Sinne von Ziff. 3.10.2.1, so steht auch der andere Bewilligungsempfänger für dieses Verschulden ein, soweit er nicht nachweist, dass er den Pflichtenverstoß nicht zu vertreten hat. Diese Mithaftungsübernahme gilt auch im gleichen Umfang in den Fällen von Ziff. 3.10.2.2, wenn sich bei einem Bewilligungsempfänger einer Drittmittelbewilligung ein Pflichtverstoß aus einem anderen Fördervertrag auf den konkreten Fördervertrag aus- wirktauswirkt.
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