Zurückbehaltungsrecht Musterklauseln

Zurückbehaltungsrecht. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Einrede des Zurückbehaltungsrechts durch den Auftragnehmer i.S.d. § 273 BGB hinsichtlich der verarbeiteten Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen wird.
Zurückbehaltungsrecht. Das Kreditinstitut kann ihm obliegende Leistungen an den Kunden wegen aus der Geschäftsverbindung entstandener Ansprüche zurückbehalten, auch wenn sie nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Die Z 50 und 51 gelten entsprechend.
Zurückbehaltungsrecht. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts steht Ihnen nur für solche Gegenansprüche zu, die fällig sind und auf demselben rechtlichen Verhältnis wie Ihre Verpflichtung beruhen.
Zurückbehaltungsrecht. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts steht dem Kunden nur für solche Gegenansprüche zu, die fällig sind und auf demselben rechtlichen Verhältnis wie die Verpflichtung des Kunden beruhen.
Zurückbehaltungsrecht. Der Unternehmer ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Zurückbehaltungsrecht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Zurückbehaltungsrecht. Rechte des Kunden, seine vertraglichen Leistungen (insbesondere nach § 1052 ABGB) zur Erwirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, sowie überhaupt seine gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.
Zurückbehaltungsrecht. Ausdrücklich wird vereinbart, dass der Mieter in keinem Fall berechtigt ist, das von ihm gemietete Fahrzeug aufgrund angeblicher Gegenansprüche zurückzuhalten.
Zurückbehaltungsrecht. Das Kreditinstitut kann ihm obliegende Leistungen an den Kunden wegen aus der Geschäftsverbindung entstandener An- sprüche zurückbehalten, auch wenn sie nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Die Z 48 und 49 gelten entsprechend.
Zurückbehaltungsrecht. Der AN verzichtet auf sämtliche Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte. Der AN ist nicht berechtigt, im Falle von Streitigkeiten zwischen den Vertragsteilen, seine Leistungen einzustellen.