Common use of Zurückweisung von Xxxxxx und Rücktritt vom Vertrag Clause in Contracts

Zurückweisung von Xxxxxx und Rücktritt vom Vertrag. 1. Bei Abweichungen von der Spezifikation / dem Zertifikat oder sonsti- gen für die Übernahme erforderlichen Bedingungen, z.B. bei: a) falschen Angaben über den Abfall oder die Abfallherkunft, b) Nichtbeachtung der vertraglichen Bedingungen oder der behörd- lichen Auflagen, c) Verstoß gegen die Betriebsordnung der Anlage, in der der Abfall entsorgt werden soll, oder d) Nichtdurchführung einer vertraglich vereinbarten Terminabstim- mung vor Anlieferung mit dem Auftragnehmer ist der Auftragnehmer unbeschadet weitergehender Ansprüche be- rechtigt, die Anlieferung des Abfalls bis zur Behebung der vorgenann- ten Pflichtverletzungen zurückzuweisen. 2. Sollte der Abfall aus abfall- oder transportrechtlichen Gründen auf dem Gelände des Auftragnehmers sichergestellt werden müssen, hat der Auftraggeber die Kosten dafür zu tragen, es sei denn, die Sicher- stellung ist aus Gründen erforderlich geworden, die ganz oder über- wiegend vom Auftragnehmer zu vertreten sind. 3. Weist der Auftragnehmer den Abfall berechtigt zurück oder tritt ganz oder teilweise vom Vertrag zurück, ist der Auftraggeber verpflichtet, den angelieferten Abfall im Umfang der Zurückweisung bzw. des Rücktritts auf eigene Kosten wieder zurückzunehmen. 4. Die Übernahme von Abfällen in die Verwertungs-, Beseitigungs- und Behandlungsanlagen des Auftragnehmers erfolgt auch bei Vereinba- rungen aufgrund verbindlicher Angebote nur im Rahmen freier Kapa- zitäten. 5. Bei der Übernahme von Abfällen in die Verwertungs-, Beseitigungs- und Behandlungsanlagen des Auftragnehmers gilt darüber hinaus das Folgende: • Ist für die Berechnung der Vergütung eine Gewichtsfeststellung maßgeblich, erfolgt diese per Eingangsverwiegung auf einer Werkswaage des Auftragnehmers. • Sofern nach Vertragsabschluss aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen Verwertungs-, Beseitigungs- oder Be- handlungskapazitäten des Auftragnehmers ausfallen oder auf- grund erhöhten Eigenentsorgungsbedarfs von Kunden des Auf- tragnehmers, zu denen der Auftragnehmer bereits vor Abschluss des Vertrages mit dem Auftraggeber in Geschäftsbeziehung stand, nicht zur Verfügung stehen, wird der Auftragnehmer von der Leistungspflicht frei. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfüg- barkeit der Leistung zu informieren und ihm etwaig bereits erhal- tene Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten. Das Recht des Auftragnehmers zum Rücktritt gemäß Ziffer A. 2.7. bleibt unbe- rührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zurückweisung von Xxxxxx und Rücktritt vom Vertrag. 1. Bei Abweichungen von der Spezifikation / dem Zertifikat oder sonsti- gen sons- tigen für die Übernahme erforderlichen Bedingungen, z.B. bei: a) falschen Angaben über den Abfall oder die Abfallherkunft, b) Nichtbeachtung der vertraglichen Bedingungen oder der behörd- lichen be- hördlichen Auflagen, c) Verstoß gegen die Betriebsordnung der Anlage, in der der Abfall Ab- fall entsorgt werden soll, oder d) Nichtdurchführung einer vertraglich vereinbarten Terminabstim- mung Terminab- stimmung vor Anlieferung mit dem Auftragnehmer ist der Auftragnehmer unbeschadet weitergehender Ansprüche be- rechtigtberechtigt, die Anlieferung des Abfalls bis zur Behebung der vorgenann- ten vorge- nannten Pflichtverletzungen zurückzuweisen. 2. Sollte der Abfall aus abfall- oder transportrechtlichen Gründen auf dem Gelände des Auftragnehmers sichergestellt werden müssen, hat der Auftraggeber die Kosten dafür zu tragen, es sei denn, die Sicher- stellung Sicherstellung ist aus Gründen erforderlich geworden, die ganz oder über- wiegend überwiegend vom Auftragnehmer zu vertreten sind. 3. Weist der Auftragnehmer den Abfall berechtigt zurück oder tritt ganz oder teilweise vom Vertrag zurück, ist der Auftraggeber verpflichtet, den angelieferten Abfall im Umfang der Zurückweisung bzw. des Rücktritts auf eigene Kosten wieder zurückzunehmen. 4. Die Übernahme von Abfällen in die Verwertungs-, Beseitigungs- und Behandlungsanlagen des Auftragnehmers erfolgt auch bei Vereinba- rungen Verein- barungen aufgrund verbindlicher Angebote nur im Rahmen freier Kapa- zitätenKapazitäten. 5. Bei der Übernahme von Abfällen in die Verwertungs-, Beseitigungs- und Behandlungsanlagen des Auftragnehmers gilt darüber hinaus das Folgende: Ist für die Berechnung der Vergütung eine Gewichtsfeststellung maßgeblich, erfolgt diese per Eingangsverwiegung auf einer Werkswaage des Auftragnehmers. Sofern nach Vertragsabschluss aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen Verwertungs-, Beseitigungs- oder Be- handlungskapazitäten des Auftragnehmers ausfallen oder auf- grund erhöhten Eigenentsorgungsbedarfs von Kunden des Auf- tragnehmers, zu denen der Auftragnehmer bereits vor Abschluss Ab- schluss des Vertrages mit dem Auftraggeber in Geschäftsbeziehung Geschäftsbe- ziehung stand, nicht zur Verfügung stehen, wird der Auftragnehmer Auftrag- nehmer von der Leistungspflicht frei. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfüg- barkeit Nichtverfügbarkeit der Leistung zu informieren und ihm etwaig bereits erhal- tene erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten. Das Recht des Auftragnehmers zum Rücktritt gemäß Ziffer A. 2.7. bleibt unbe- rührt.A.

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