Zurückziehung des Zertifikates Musterklauseln

Zurückziehung des Zertifikates. Wenn der Zertifikatsinhaber Bedingungen für die Zertifikatserteilung oder das Produkt, des Prozes- ses oder der Dienstleistung die Zertifizierungsan- forderungen nicht mehr erfüllen, ist die Zertifizie- rungsstelle der Kiwa berechtigt, das Zertifikat zu- rückzuziehen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Tatsache, deretwegen die Zurückziehung erfolgt, bei der Erteilung der Zertifizierung schon bekannt oder erkennbar war. Des Weiteren kann ein Zertifikat aus folgenden Gründen zurückgezogen werden: a) Kein fristgerechter Nachweis der Erfüllung von Auflagen, die im Rahmen einer Ausset- zung der Zertifizierung (Ziff. 7.9) oder bei Än- derungen von bereits zertifizierten Produkten, Prozessen, Dienstleistungen bzw. von Produk- tionsverfahren und Zertifizierungsgrundlagen (Ziff. 7.8) erteilt wurden b) Änderung der zertifizierten Produkte, Prozes- se und Dienstleistungen bzw. Produktionspro- zesse und/oder der Zertifizierungsgrundlagen (Ziff. 4) jeweils mit der Folge, dass das zertifi- zierte Produkt, der Prozess oder die Dienstleis- tung nicht mehr den Anforderungen der Zertifi- zierung entspricht (vgl. auch Ziff. 7.8) c) Kein Nachweis von fristgerecht durchgeführ- ten Korrekturmaßnahmen bei festgestellten Abweichungen im Rahmen von Überwachun- gen / Inspektionen d) Keine Ermöglichung vorzunehmender Inspek- tionen oder Überprüfungen (Ziff. 5 und 6) der Produktions- oder Lagerstätten durch den Kunden als Voraussetzung für die Aufrecht- erhaltung der Zertifizierung trotz schriftlicher Aufforderung durch die Zertifizierungsstelle der Kiwa e) Keine Gewährung eines freien Zugangs von Mitarbeitern der Zertifizierungsstelle der Kiwa zu den von zertifizierten Produkten betroffe- nen Produktions- und Lagerstätten durch den Kunden f) Aufgabe der Produktion g) Einstellung des Geschäftsbetriebs des Zertifi- katinhabers (etwa im Fall der Insolvenz) h) Missbrauch oder sonst irreführende Verwen- dung des Zertifizierungszeichens oder des er- teilten Zertifikats i) Nichterfüllung der Vertragsbedingungen ge- mäß der Zertifizierungsvereinbarung (z.B. fi- nanzielle Verpflichtungen), hier vor allem auch der Einzelverpflichtungen gemäß Ziff. 7.2 (2. Unterabsatz), oder etwaiger Pflichten nach dieser Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungs- ordnung j) Wirksame Kündigung oder Aufhebung der Zer- tifizierungsvereinbarung k) Vorlage eines wichtigen Grundes, infolgedes- sen das Vertrauensverhältnis zwischen Kiwa und Kunden zerstört ist (z.B. falsche Angabe des Kunden im Zertifizierungsantra...

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  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Fehleingabe der Geheimzahl Die Karte kann an Geldautomaten nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.