Common use of Zusammenarbeit zwischen dem Leistungserbringer und Krankenhäusern bzw. Vertragsärzten Clause in Contracts

Zusammenarbeit zwischen dem Leistungserbringer und Krankenhäusern bzw. Vertragsärzten. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere § 12 des Rahmenvertrages. Ziel des § 128 SGB V ist es, unzulässige Zuwendungen zu verhindern und die ärztliche Un- abhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten zu wahren. Der § 128 SGB V schützt das Wahlrecht des Patienten unter den versorgungsberechtigen Leistungserbringern. Patienten sollen ihre Entscheidungen zur Xxxx ihres Leistungserbringers unbeeinflusst treffen können. Somit schützt die Norm auch den freien Wettbewerb, denn es soll vermieden werden, dass sich Leistungserbringer in unzulässiger Weise Wettbewerbsvorteile verschaffen. Nachstehend Beispiele unzulässiger Zusammenarbeiten mit Krankenhäusern bzw. Vertrags- ärzten: Beispiel 1: Der Leistungserbringer führt regelmäßig vorterminierte Sprechstunden im Krankenhaus oder in einer Arztpraxis mit der Zielstellung durch, Hilfsmittel direkt in der medizinischen Einrich- tung abzugeben. Beispiel 2: Dem Leistungserbringer werden vom Krankenhausbetreiber exklusiv Räumlichkeiten auf dem Klinikgelände vermietet und im Rahmen des Entlassmanagements wird der Versicherte vom Krankenhaus an den Leistungserbringer verwiesen. Nachstehend Beispiele unzulässiger Zuwendungen an medizinische Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser) bzw. unzulässiger Beteiligungen von medizinischen Einrichtungen und Ärz- ten: Beispiel 3: Die Beteiligung von medizinischen Einrichtungen bzw. Ärzten an Leistungserbringern bzw. mit Leistungserbringern verbundenen Unternehmen mit der Möglichkeit, dass diese Ärzte (bzw. im Falle einer medizinischen Einrichtung die dort angestellte Ärzte) durch ihr Verord- nungsverhalten Umsätze des Leistungserbringers oder der gemeinsamen Unternehmung selbst maßgeblich beeinflussen können. Unzulässig sind deshalb Beteiligungen von Ärzten in Krankenhäusern oder von Krankenhäu- sern / Krankenhausgesellschaften an Unternehmen von Leistungserbringern, (z.B. als Gesellschafter), wenn Vertragsärzte, Ärzte in Krankenhäusern oder Krankenhäuser / Krankenhausgesellschaften dabei durch ihr Verordnungsverhalten finanziell partizipieren können. Beispiel 4: Der Leistungserbringer beteiligt Vertragsärzte, Ärzte in Krankenhäusern und anderen medizi- nischen Einrichtungen oder Mitarbeiter dieser Einrichtungen gegen Entgelt oder Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile an der Durchführung der vertragsgegenständlichen Hilfs- mittelversorgung. Es wird darauf hingewiesen, dass die vorstehenden Beispiele keine abschließende Liste un- zulässiger Zusammenarbeit darstellt.

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Zusammenarbeit zwischen dem Leistungserbringer und Krankenhäusern bzw. Vertragsärzten. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen und sämtliche darauf basierende kollektivvertragli- che Regelungen sowie insbesondere § 12 13 des Rahmenvertrages. Ziel des § 128 SGB V ist es, unzulässige Zuwendungen zu verhindern und die ärztliche Un- abhängigkeit Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit Zu- sammenarbeit mit Dritten zu wahren. Der § 128 SGB V schützt das Wahlrecht des Patienten unter den versorgungsberechtigen Leistungserbringern. Patienten sollen ihre Entscheidungen Entscheidun- gen zur Xxxx ihres Leistungserbringers unbeeinflusst treffen können. Somit schützt die Norm auch den freien Wettbewerb, denn es soll vermieden werden, dass sich Leistungserbringer in unzulässiger Weise Wettbewerbsvorteile verschaffen. Nachstehend Beispiele unzulässiger Zusammenarbeiten mit Krankenhäusern bzw. Vertrags- ärzten: Beispiel 1: Der Leistungserbringer übernimmt im Rahmen einer „Delegation“ pflegerische / medizinische Dienstleistungen, z.B.: - das Legen und Wechseln eines Ballonkatheters (transurethralen Dauerkatheters) - den Verbandwechsel der Katheteraustrittstelle bei einer Versorgung mit einem su- prapubischen Katheter oder die Reinigung des Katheters Anmerkung: Die hier aufgeführten Beispiele stellen pflegerische Leistung dar, welche im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung bzw. der Richtlinie des G-BA über die Verordnung von häuslichen Krankenpflege (nur) an zugelassene Pflegedienste delegiert werden kann. Es gilt § 92 i. V. m. § 132a SGB V. Beispiel 2: Der Leistungserbringer stellt unentgeltlich bzw. nicht gegen angemessene Vergütung Inkonti- nenzhilfen für die Dauer des Krankenhausaufenthaltes zur Verfügung. Beispiel 3; Der Leistungserbringer führt regelmäßig vorterminierte Sprechstunden im Krankenhaus oder in einer Arztpraxis mit der Zielstellung durch, Hilfsmittel direkt in der medizinischen Einrich- tung abzugeben. Beispiel 2: Dem Leistungserbringer werden vom Krankenhausbetreiber exklusiv Räumlichkeiten auf dem Klinikgelände vermietet und im Rahmen des Entlassmanagements wird der Versicherte vom Krankenhaus an den Leistungserbringer verwiesen. Nachstehend Beispiele unzulässiger Zuwendungen an medizinische Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser) bzw. unzulässiger Beteiligungen von medizinischen Einrichtungen und Ärz- ten: Beispiel 3: Die Beteiligung von medizinischen Einrichtungen bzw. Ärzten an Leistungserbringern bzw. mit Leistungserbringern verbundenen Unternehmen mit der Möglichkeit, dass diese Ärzte (bzw. im Falle einer medizinischen Einrichtung die dort angestellte Ärzte) durch ihr Verord- nungsverhalten Umsätze des Leistungserbringers oder der gemeinsamen Unternehmung selbst maßgeblich beeinflussen können. Unzulässig sind deshalb Beteiligungen von Ärzten in Krankenhäusern oder von Krankenhäu- sern / Krankenhausgesellschaften an Unternehmen von Leistungserbringern, (z.B. als Gesellschafter), wenn Vertragsärzte, Ärzte in Krankenhäusern oder Krankenhäuser / Krankenhausgesellschaften dabei durch ihr Verordnungsverhalten finanziell partizipieren können. Beispiel 4: Der Leistungserbringer beteiligt Vertragsärzte, Ärzte in Krankenhäusern und anderen medizi- nischen Einrichtungen oder Mitarbeiter dieser Einrichtungen gegen Entgelt oder Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile an der Durchführung der vertragsgegenständlichen Hilfs- mittelversorgung. Es wird darauf hingewiesen, dass die vorstehenden Beispiele keine abschließende Liste un- zulässiger Zusammenarbeit darstellt.

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