Mindestlohngesetz Musterklauseln

Mindestlohngesetz. Der Lieferant verpflichtet sich im Rahmen der Erfüllung des Vertrags zur Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Ge- setzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns vom 11.08.2014 (Mindestlohngesetz, MiLoG) in der jeweils geltenden Fassung und zahlt seinen Arbeitnehmern ab dem 01.01.2015 ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Mindestlohnes, derzeit 8,50 Euro brutto pro Stunde. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen Dritter im Zusammen- hang mit den Vorschriften des MiLoG, die sich aus der Ausführung des Auftrags ergeben, frei. Dies gilt insbesondere für Ansprüche seiner Ar- beitnehmer/-innen oder Ansprüche von Arbeitnehmern/-innen seiner Nachunternehmer oder eines beauftragten Verleihers im Sinne des AÜG sowie für Ansprüche von Sozialversicherungsträgern und Finanzbehör- den. Der Lieferant bestätigt uns auf Aufforderung jederzeit schriftlich die Einhaltung des MiLoG und weist die Zahlung des Mindestlohnes sowie die Dokumentation gem. § 17 Absatz 1 MiLoG nach. Der Lieferant stellt sicher, dass sich von ihm beauftragte Nachunternehmer und Verleiher sowie deren Nachunternehmer sich gleichfalls vertraglich gemäß dieser Ziffer 16 verpflichten. Im Falle des Verstoßes des Lieferanten gegen das MiLoG und / oder der unter Ziffer 16 dieser Geschäftsbedingungen beschriebenen Ver- pflichtungen sind wir berechtigt, die vereinbarte Vergütung ganz oder teilweise zurückzubehalten. Unter den gleichen Voraussetzungen sind wir berechtigt, den Vertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
Mindestlohngesetz. 19.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern mindestens den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Diese Verpflichtung gilt auch für mögliche Nachunternehmer. 19.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, bei Bedarf entsprechende Kontrollen durchzuführen. 19.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, von seinem besonderen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, den Ersatz und die Freistellung von etwaigen Schäden zu verlangen.
Mindestlohngesetz. Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen der Erfüllung des Ver- trags zur Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns vom 11.08.2014 (Mindestlohngesetz, MiLoG) in der jeweils geltenden Fas- sung. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit den Vorschriften des MiLoG, die sich aus der Aus- führung des Auftrags ergeben, frei. Dies gilt insbesondere für Ansprüche seiner Arbeitnehmer/-innen oder Ansprüche von Arbeitnehmern/-innen seiner Nachunternehmer oder eines beauftragten Verleihers im Sinne des AÜG sowie für Ansprüche von Sozialversicherungsträgern und Fi- nanzbehörden. Der Auftragnehmer bestätigt dem Auftraggeber auf Aufforderung jeder- Besondere Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (BVB) der Pharmaserv GmbH zeit schriftlich die Einhaltung des MiLoG und weist die Zahlung des Min- destlohnes sowie die Dokumentation gem. § 17 Absatz 1 MiLoG nach. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich von ihm beauftragte Xxxxxx- ternehmer und Verleiher sowie deren Nachunternehmer sich gleichfalls vertraglich gemäß dieser Ziffer 16 verpflichten. Im Falle des Verstoßes des Auftragnehmers gegen das MiLoG und / oder der unter Ziffer 16 dieser Geschäftsbedingungen beschriebenen Ver- pflichtungen ist der Auftraggeber berechtigt, die vereinbarte Vergütung ganz oder teilweise zurückzubehalten. Unter den gleichen Vorausset- zungen ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
Mindestlohngesetz. Ebenso wie Dynacast garantiert der Lieferant die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zur Zahlung der gesetzlichen Mindestlöhne an seine Beschäftigten und die von ihm beschäftigten Leiharbeitnehmer.
Mindestlohngesetz. (1) Der Lieferant verpflichtet sich, bei Ausführung von Aufträgen von B&Malle ihm, sowie seinen Nachunternehmern aufgrund des Mindestlohngesetzes obliegenden Pflichten einzuhalten. Als Nachweis, dass der Lieferant diesen Pflichten nachkommt, muss er vor der Ausführung von Aufträgen die Freistellungs- und Verpflichtungserklärung von B&M gegenzeichnen. Sollte ihm diese nicht bei der Kontaktaufnahme direkt von B&Mübergeben worden sein, ist der Lieferant verpflichtet diese bei B&Meinzufordern. (2) Der Lieferant verpflichtet sich, B&M von sämtlichen Ansprüchen und Forderungen Dritter, einschließlich – aber nicht abschließend – von Forderungen der eigenen Arbeitnehmer des Lieferanten, Forderungen der Arbeitnehmer weiterer Nachunternehmer und beauftragten Verleihbetrieben, behördlichen Forderungen einschließlich etwaig rechtskräftig festgesetzter Bußgelder sowie von behördlich erteilten Auflagen sowie auch wegen der im Zusammenhang hiermit anfallenden Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten rechtsverbindlich freizustellen sofern die geltend gemachten Ansprüche und Forderungen auf einer behaupteten Verletzung der dem Lieferanten oder eines von diesem eingesetzten Nachunternehmers aufgrund des Mindestlohngesetzes obliegenden Pflichten beruhen.
Mindestlohngesetz a) Der AN verpflichtet sich, alle ihm aufgrund des Mindestlohngesetzes obliegenden Pflichten einzuhalten. Weiter verpflichtet sich der AN, nur jene Subunternehmer einzusetzen, die sich ihm gegenüber verpflichtet haben, die ihnen aufgrund des Mindestlohngesetzes obliegenden Pflichten einzuhalten. Auf Verlangen des AG ist der AN verpflichtet, entsprechende Nachweise über die Erfüllung des Mindestlohngesetzes zu erbringen. Der AN verpflichtet sich ferner, den AG von sämtlichen Ansprüchen und Kosten wegen der Inanspruchnahme nach § 13 Mindestlohngesetz wegen Nichtzahlung des Mindestlohns an eigene Mitarbeiter des AN oder Mitarbeiter von Subunternehmern freizustellen. Für den Fall des Verstoßes gegen die Pflichten aus dem Mindestlohngesetz durch den AN ist der AG zudem berechtigt, den Vertrag außerordentlich und fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.
Mindestlohngesetz. 9.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Vorschriften des AEntG, MiLoG sowie AÜG in ihrer jeweils geltenden Fassung vollständig einzuhalten und den eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens die Arbeitsbedingungen und den Mindestlohn zu gewähren, an die er aufgrund AEntG, MiLoG und AÜG sowie entsprechender Rechtsverordnungen und/oder Tarifverträge gebunden ist. Wenn vertraglich übernommene Leistungen ganz oder teilweise an Nachunternehmer vergeben werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet sicherzustellen und zu überwachen, dass die vorgenannten Verpflichtungen von dem Nachunternehmer in gleicher Weise eingehalten werden. Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt vom Auftragnehmer einen Nachweis bzw. eine schriftliche Bestätigung über die Einhaltung der vorgenannten Pflichten zu verlangen. 9.2. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit einem Verstoß des Auftragnehmers oder dessen Unterauftragnehmer gegen die in Ziffer 9.1 dieser Einkaufsbedingungen genannten Pflichten frei. 9.3. Für den Fall, dass der Auftragnehmer oder ein Nachunternehmer die Pflichten gemäß Ziffer 9.1 dieser Einkaufsbedingungen verletzt, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Tritt aus der Pflichtverletzung für den Auftraggeber ein Schaden ein, so stehen diesem die gesetzlichen Rechte, insbesondere Schadensersatz, zu.
Mindestlohngesetz a) Der Verkäufer beachtet – soweit relevant – das Mindestlohngesetz (MiLoG) in seiner jeweils geltenden Fassung. Er zahlt seinen Beschäftigten mindestens die nach dem MiLoG oder anderweitig einschlägigen Gesetzen verbindlich vorgeschriebenen Mindestentgelte. b) Soweit der Verkäufer Werk- oder Dienstleistungen gegenüber nobilia erbringt, ist nobilia jederzeit berechtigt, aktuelle Nachweise über die tatsächliche Zahlung des jeweils geltenden Mindestentgelts in Kopie zu verlangen. Hierzu gehören insbesondere Aufzeichnungen über geleistete Arbeitsstunden und gezahlte Entgelte. Der Verkäufer informiert nobilia über die Beschäftigung von Subunternehmen (Nachunternehmern) im Rahmen seiner Lieferungen und Leistungen. Er verpflichtet sich, den Subunternehmern ebenfalls die in dieser Ziffer 15 enthaltenen Bedingungen aufzuerlegen und deren Einhaltung zu überwachen. c) Der Verkäufer stellt nobilia von ihrer gesetzlichen Haftung auf das Mindestentgelt frei. Die Freistellungspflicht besteht auch für den Fall, dass Mitarbeiter der vom ihm eingesetzten Subunternehmen nobilia auf Zahlung des Mindestentgelts in Anspruch nehmen.
Mindestlohngesetz. 9.1 Mit Bestätigung unserer Bestellung durch Zusendung der Auftragsbestätigung versichert der Lieferer an seine Mitarbeiter den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Auch ist er verpflichtet sicher zu stellen, dass vom Lieferer beauftragte Subunternehmer Ihren Mitarbeitern den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Bei Nichterfüllung dieser gesetzlichen Forderung und daraus resultierender Zahlungen an die Mitarbeiter des Lieferers durch uns aufgrund der verschuldensunabhängigen Bürgenhaftung werden wir, die uns entstandenen Kosten vom Lieferer zurückfordern.
Mindestlohngesetz. 17.1 Sofern Sie Arbeitnehmerinnen und/oder Arbeitnehmer, die unter den Schutzbereich des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) fallen, beschäftigen, versichern Sie, dass Sie diesen Arbeitnehmern und/oder Arbeitnehmerinnen den nach dem MiLoG geschuldeten Mindestlohn in der Vergangenheit vollumfänglich gezahlt haben, derzeit vollumfänglich zahlen und zukünftig vollumfänglich weiterzahlen werden. Ist dieses nicht der Fall, so verpflichten Sie sich, unverzüglich entsprechend Abhilfe gegenüber Ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu schaffen. 17.2 Sie werden Ihre Unterauftragnehmer, sofern diese in den Anwendungsbereich des MiLoG fallen, entsprechend verpflichten. 17.3 Sie stellen uns von sämtlichen Ansprüchen, die aus einer etwaigen von Ihnen begangenen Verletzung der vorgenannten Pflichten resultieren, frei, egal ob diese Ansprüche zivil- oder strafrechtlicher Natur sind. 17.4 Sofern uns aus der vorgeregelten Freistellung Ansprüche gegen Sie zustehen, haben wir das Recht, Entgeltforderungen, die Ihnen uns gegenüber, egal aus welcher Geschäftsbeziehung, zustehen in entsprechender Höhe der Freistellungsansprüche einzubehalten bzw. mit diesen aufzurechnen.