Zuständigkeit der Behörde Musterklauseln

Zuständigkeit der Behörde. (1) Die Behörde wird für jede interna- tionale Anmeldung, die beim Anmel- deamt eines Vertragsstaats oder bei einem für einen Vertragsstaat han- delnden Anmeldeamt eingereicht worden ist, als Internationale Recher- chenbehörde tätig, sofern das Anmel- deamt die Behörde zu diesem Zweck bestimmt, die Anmeldung oder eine für die Zwecke der internationalen Recherche eingereichte Übersetzung der Anmeldung in der oder einer der in Anhang A zu dieser Vereinbarung angegebenen Sprache(n) ist und, falls anwendbar, die Behörde vom Anmelder ausgewählt worden ist. (2) Die Behörde wird für jede interna- tionale Anmeldung, die beim Anmel- deamt eines Vertragsstaats oder bei einem für einen Vertragsstaat han- delnden Anmeldeamt eingereicht worden ist, als mit der internationa- len vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde tätig, sofern das Anmelde- amt die Behörde zu diesem Zweck bestimmt, die internationale Recher- che zu der Anmeldung von der Behörde oder dem Amt für gewerb- lichen Rechtsschutz eines Vertrags- xxxxxx des Übereinkommens durch- geführt wird oder durchgeführt worden ist und, falls anwendbar, die Behörde vom Anmelder ausgewählt worden ist. (3) Wird eine internationale Anmel- dung beim Internationalen Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii eingereicht, so werden die Absätze 1 und 2 so ange- wandt, als wäre die Anmeldung bei einem Anmeldeamt eingereicht wor- den, das nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer i oder ii, Absatz b oder c oder Regel 19.2 Ziffer i zuständig gewesen wäre. a) Wenn die Arbeitsbelastung der Behörde so groß wird, daß sie mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln ihre Aufgaben nach dieser Vereinbarung nicht ohne Gefährdung der ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben nach dem Überein- kommen wahrnehmen kann, kann sie unbeschadet der Absätze 1 und 2 (2) The Authority and the Interna- tional Bureau shall, having regard to their respective functions under the Treaty, the Regulations, the Adminis- trative Instructions and this Agree- ment, render, to the extent consid- ered to be appropriate by both the Authority and the International Bureau, mutual assistance in the performance of their functions thereunder. (1) The Authority shall act as Interna- tional Searching Authority for any international application filed with the receiving Office of, or acting for, any Contracting State, provided that the receiving Office specifies the Authority for that purpose, that such application, or a translation thereof furnished for the purposes ...
Zuständigkeit der Behörde. (1) Die Behörde wird für jede internatio- nale Anmeldung, die beim Anmeldeamt eines Vertragsstaats oder bei einem für einen Vertragsstaat handelnden Anmel- deamt eingereicht worden ist, als Inter- nationale Recherchenbehörde tätig, sofern das Anmeldeamt die Behörde zu diesem Zweck bestimmt, die Anmeldung oder eine für die Zwecke der internatio- nalen Recherche eingereichte Überset- zung der Anmeldung in der oder einer der in Anhang A zu dieser Vereinbarung angegebenen Sprache(n) ist, es sich bei einer solchen Anmeldung nicht um eine der in Anhang A zu dieser Vereinbarung angegebenen Anmeldungen handelt und, falls anwendbar, die Behörde vom Anmelder ausgewählt worden ist. (2) Die Behörde wird für jede internatio- nale Anmeldung, die beim Anmeldeamt eines Vertragsstaats oder bei einem für einen Vertragsstaat handelnden Anmel- deamt eingereicht worden ist, als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde tätig, sofern das Anmeldeamt die Behörde zu diesem Zweck bestimmt, die Anmeldung oder eine für die Zwecke der internationalen vorläufigen Prüfung eingereichte Über- setzung der Anmeldung in der oder einer der in Anhang A zu dieser Vereinbarung angegebenen Sprache(n) ist, es sich bei einer solchen Anmeldung nicht um eine der in Anhang A zu dieser Vereinbarung angegebenen Anmeldungen handelt und, falls anwendbar, die Behörde vom Anmelder ausgewählt worden ist. (3) The Authority shall maintain a quality management system in compliance with the requirements set out in the PCT International Search and Preliminary Examination Guidelines. (4) The Authority and the International Bureau shall, having regard to their respective functions under the Treaty, the Regulations, the Administrative Instructions and this Agreement, render, to the extent considered to be appropri- ate by both the Authority and the Inter- national Bureau, mutual assistance in the performance of their functions thereunder. Article 3 Competence of Authority (1) The Authority shall act as Inter- national Searching Authority for any international application filed with the receiving Office of, or acting for, any Contracting State, provided that the receiving Office specifies the Authority for that purpose, that such application, or a translation thereof furnished for the purposes of international search, is in the language or one of the languages specified in Annex A to this Agreement, that such application is not an application of a kind specified in Annex A to this Agreement and,...
Zuständigkeit der Behörde. (1) Die Behörde wird für jede interna- tionale Anmeldung, die beim Anmel- deamt eines Vertragsstaats oder bei einem für einen Vertragsstaat han- delnden Anmeldeamt eingereicht worden ist, als Internationale Recher- chenbehörde tätig, sofern das Anmel- deamt die Behörde zu diesem Zweck bestimmt, die Anmeldung oder eine für die Zwecke der internationalen Recherche eingereichte Übersetzung der Anmeldung in der oder einer der in Anhang A zu dieser Vereinbarung angegebenen Sprache(n) ist und, falls anwendbar, die Behörde vom Anmelder ausgewählt worden ist. (2) Die Behörde wird für jede inter- nationale Anmeldung, die beim Anmeldeamt eines Vertragsstaats oder bei einem für einen Vertrags- staat handelnden Anmeldeamt eingereicht worden ist, als mit der internationalen vorläufigen Prü- Regulations and the Administra- tive Instructions. (1) The Authority shall carry out international search and international preliminary examination in accord- ance with, and perform such other functions of an International Search- ing Authority and International Pre- liminary Examining Authority as are provided under the Treaty, the Regulations, the Administrative Instructions and this Agreement. In carrying out international search and international preliminary examin- ation, the Authority shall apply and observe all the common rules of international search and of interna- tional preliminary examination and, in particular, shall be guided by the PCT Search Guidelines and the PCT Preliminary Examination Guidelines. (2) The Authority and the Interna- tional Bureau shall, having regard to their respective functions under the Treaty, the Regulations, the Adminis- trative Instructions and this Agree- ment, render, to the extent consid- ered to be appropriate by both the Authority and the International Bureau, mutual assistance in the performance of their functions thereunder. (1) The Authority shall act as Interna- tional Searching Authority for any international application filed with the receiving Office of, or acting for, any Contracting State, provided that the receiving Office specifies the Authority for that purpose, that such application, or a translation thereof furnished for the purposes of inter- national search, is in the language or one of the languages specified in Annex A to this Agreement and, where applicable, that the Authority has been chosen by the applicant. (2) The Authority shall act as Interna- tional Preliminary Examining Authority for any international applicati...
Zuständigkeit der Behörde. (1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird die Behörde für alle internationalen Anmel- dungen, die beim Anmeldeamt eines Vertragsstaats oder einem für einen Vertragsstaat handelnden Anmeldeamt eingereicht worden sind, als Inter- nationale Recherchenbehörde tätig, sofern das Anmeldeamt die Behörde zu diesem Zweck angegeben hat und die Anmeldungen in einer der in Anhang A zu dieser Vereinbarung angegebenen Sprachen eingereicht werden. (2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird die Behörde, sofern das Anmeldeamt die Behörde zu diesem Zweck angegeben hat, als mit der internationalen vor- läufigen Prüfung beauftragte Behörde für alle internationalen Anmeldungen tätig, die bei dem Anmeldeamt eines Vertragsstaats oder dem für einen Vertragsstaat handelnden Anmeldeamt eingereicht worden sind und für die die Behörde, das Königl. Patent- und Registrieramt von Schweden oder das Österreichische Patentamt als Inter- nationale Recherchenbehörde tätig wird oder tätig geworden ist. (3) Sollten die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben der Behörde mit Zustimmung des Verwaltungsrats dahingehend erweitert werden, daß die Behörde a) als Internationale Recherchenbehörde für internationale Anmeldungen tätig wird, die aufgrund einer Entscheidung der Versammlung nach Artikel 9 Absatz 2 eingereicht werden, oder b) als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde für inter- nationale Anmeldungen tätig wird, für die aufgrund einer Entscheidung der Versammlung gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b ein Antrag auf inter- nationale vorläufige Prüfung gestellt * Geändert durch Beschluß der Versammlung des PCT-Verbands vom 28.09.1984, in Kraft getreten am 25.10.1984 (PCT-Blatt Nr. 25/1984, S. 3096).

Related to Zuständigkeit der Behörde

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.

  • Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün- den zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außer- halb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflich- tet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Zuständigkeit Zuständig für die Durchführung der zahnarzt- und versichertenbezogenen Zufälligkeitsprü- fungen sind die Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüsse nach § 106 Abs. 4 SGB V.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Beilegung von Streitigkeiten 1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ist durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beizulegen. 2. Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1 beigelegt werden, so können die Ver- tragsparteien sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbeson- dere dem Haager Schiedshof, vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden.

  • Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Eine Zulassung zum Handel oder eine Börsennotierung der Wertpapiere ist nicht beabsichtigt. Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman Sachs Finance Corp International Ltd zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesell- schaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx. Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein aner- kannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Kon- zernabschluss vom 31. Dezember 2021 jeweils für das am 31. Dezember 2021 bzw. 31. Dezember 2020 geendete Ge- schäftsjahr entnommen sind sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 31. Xxxx 2022 geendeten Zeitraum entnommen sind: Netto Zinsüberschuss 6.470 4.751 1.827 1.482 Kommissionen und Gebühren 3.619 3.548 1.011 1.073 Vorsorge für Kreditausfälle 357 3.098 561 -70 Gesamt netto Einkünfte 59.339 44.560 12.933 17.704 Ergebnis vor Steuern 27.044 12.479 4.656 8.337 Nettogewinn bezogen auf die In- haber der Stammaktien 21.151 8.915 3.831 6.711 Gewinn pro Stammaktie (basic) 60,25 24,94 10,87 18,80 Summe der Aktiva 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Unbesicherte Finanzverbindlichkeiten ohne nachrangige Finanzverbindlichkeiten 287.642 251.247 303.137 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 13.405 15.104 13.331 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken: Marktrisiken, Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken, Risiken zur Marktentwicklung und zum allge- meinen Geschäftsumfeld, operationelle Risiken, rechtliche und aufsichtsrechtliche Risiken und Wettbewerbsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nach- zukommen. Für den Fall, dass weder GSFCI noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapie- ren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Bei Festverzinslichen Wertpapieren entspricht der Tilgungsbetrag am Ende der Laufzeit dem Berechnungsbetrag. Das Verlustrisiko des Wertpapierinhabers ist dementsprechend auf die Differenz zwischen dem für den Erwerb der Wertpapiere eingesetzten Kapitals (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) und dem Berechnungsbetrag zuzüglich Zinszahlungen begrenzt. Der Wertpapierinhaber bleibt allerdings weiterhin den Emittentenrisiken bzw. Garantenrisiken ausgesetzt, sodass er bei einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin und der Garantin sein gesamtes für den Erwerb der Wertpapiere eingesetztes Kapital (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) verlieren kann. Unter anderem aus diesem Grund können Festverzinsliche Wertpapiere während ihrer Laufzeit zu einem Preis gehandelt werden, der unterhalb des Berechnungsbetrags liegt. Wertpapierinhaber können deshalb nicht darauf ver- trauen, die erworbenen Wertpapiere jederzeit während ihrer Laufzeit mindestens zum Berechnungsbetrag veräußern zu können. • Die Wertpapiere sehen während ihrer Laufzeit eine feste Verzinsung vor, die bei Emission festgelegt wird. Der Wertpapierinhaber partizipiert daher nicht von einem allgemein steigenden Marktzinsniveau. Bei einem steigenden allgemeinen Marktzinsniveau besteht bei Festverzinslichen Wertpapieren das Risiko, dass sich der Preis der Wert- papiere während der Laufzeit verringert. • Die Bedingungen der Wertpapiere können in bestimmten Fällen eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vorsehen, so dass der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko trägt, da der Kündigungsbetrag unter dem Marktpreis der Wertpapiere liegen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündi- gungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken. Forderungen an Kunden und sonstige 160.673 121.331 174.637 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und sonstigen 251.931 190.658 292.981 Gesamtverbindlichkeiten und Eigenkapital der Anteilsinhaber 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Harte Kernkapitalquote (CET1) (standard- isiert) 14,2 14,7 14,4 Gesamtkapitalquote (standardisiert) 17,9 19,5 18,1 Verschuldungsquote (Tier 1) 7,3 8,1 7,1

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.