Zuständigkeit der Behörde Musterklauseln

Zuständigkeit der Behörde. (1) Die Behörde wird für jede internatio- nale Anmeldung, die beim Anmeldeamt eines Vertragsstaats oder bei einem für einen Vertragsstaat handelnden Anmel- deamt eingereicht worden ist, als Inter- nationale Recherchenbehörde tätig, sofern das Anmeldeamt die Behörde zu diesem Zweck bestimmt, die Anmeldung oder eine für die Zwecke der internatio- nalen Recherche eingereichte Überset- zung der Anmeldung in der oder einer der in Anhang A zu dieser Vereinbarung angegebenen Sprache(n) ist, es sich bei einer solchen Anmeldung nicht um eine der in Anhang A zu dieser Vereinbarung angegebenen Anmeldungen handelt und, falls anwendbar, die Behörde vom Anmelder ausgewählt worden ist.
Zuständigkeit der Behörde. (1) Die Behörde wird für jede interna- tionale Anmeldung, die beim Anmel- deamt eines Vertragsstaats oder bei einem für einen Vertragsstaat han- delnden Anmeldeamt eingereicht worden ist, als Internationale Recher- chenbehörde tätig, sofern das Anmel- deamt die Behörde zu diesem Zweck bestimmt, die Anmeldung oder eine für die Zwecke der internationalen Recherche eingereichte Übersetzung der Anmeldung in der oder einer der in Anhang A zu dieser Vereinbarung angegebenen Sprache(n) ist und, falls anwendbar, die Behörde vom Anmelder ausgewählt worden ist.
Zuständigkeit der Behörde. (1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird die Behörde für alle internationalen Anmel- dungen, die beim Anmeldeamt eines Vertragsstaats oder einem für einen Vertragsstaat handelnden Anmeldeamt eingereicht worden sind, als Inter- nationale Recherchenbehörde tätig, sofern das Anmeldeamt die Behörde zu diesem Zweck angegeben hat und die Anmeldungen in einer der in Anhang A zu dieser Vereinbarung angegebenen Sprachen eingereicht werden.
Zuständigkeit der Behörde. (1) Die Behörde wird für alle interna- tionalen Anmeldungen, die beim Anmel- deamt eines Vertragsstaats oder einem für einen Vertragsstaat handelnden An- meldeamt eingereicht worden sind, als Internationale Recherchenbehörde tä- tig, sofern das Anmeldeamt sie zu die- sem Zweck bestimmt hat und die Anmel- dungen in einer der in Anhang A dieser Vereinbarung angegebenen Sprachen eingereicht werden.