Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der Arbeitsinspektion Musterklauseln

Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der Arbeitsinspektion. Aufgrund des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG) ist die Arbeitsinspek- tion zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer/innen berufen. Sie hat durch ihre Tätigkeit dazu beizutragen, dass durch geeignete Maßnahmen ein möglichst wirksamer Arbeitnehmerschutz erreicht wird. Zu diesem Zweck hat die Arbeitsinspektion die Arbeitgeber/innen und Arbeit- nehmer/innen zu unterstützen und zu beraten sowie die Einhaltung der dem Schutz der Arbeitnehmer/innen dienenden Rechtsvorschriften und behördli- chen Verfügungen zu überwachen. Der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion erstreckt sich nach dem ArbIG auf Betriebsstätten und Arbeitsstellen aller Art. Ausgenommen sind Betriebs- stätten und Arbeitsstellen, die der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsin- spektionen oder der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion unterstehen, weiters die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten, die Kultusan- stalten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, die privaten Haushalte sowie die Bediensteten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und Gemeinden, die nicht in Betrieben beschäftigt sind. Aufgrund des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG) ist die Arbeitsin- spektion zur Überprüfung der Einhaltung des Schutzes der Bediensteten in den dem B-BSG unterliegenden Dienststellen des Bundes berufen. Die Arbeitsinspektorate unterstehen dem Zentral-Arbeitsinspektorat, dem die oberste Leitung und zusammenfassende Behandlung der Angelegenheiten der Arbeitsinspektion obliegt. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die Arbeitsinspektorinnen und -inspektoren berechtigt, Betriebsstätten, Arbeitsstellen, Wohnräume und Unterkünfte sowie Wohlfahrtseinrichtungen jederzeit zu betreten und zu be- sichtigen. Die Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass diese Räum- lichkeiten sowie die Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel den Arbeitsin- spektorinnen und -inspektoren jederzeit zugänglich sind. Arbeitsinspektorin- nen und -inspektoren entscheiden selbst, ob sie ihre Kontrollen ankündigen, wobei allerdings bei Gefahr für Leben und Gesundheit oder bei Verdacht auf das Vorliegen schwer wiegender Übertretungen eine Ankündigung jedenfalls unzulässig ist. Zu Beginn der Besichtigung ist die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber zu verständigen. Diese haben das Recht, an der Besichtigung teilzunehmen. Aufgrund des Arbeiterkammergesetzes 1992 sind Besichtigungen auch auf Antrag und unter Teilnahme der Arbeiterkammer durchzuführen. Seit Inkraft- tret...

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  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

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  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.