Zuständigkeit der Mitgliederversammlung. (1) Die Mitgliederversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
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Zuständigkeit der Mitgliederversammlung. (1) Die Mitgliederversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz Genos- senschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten AngelegenheitenAn- gelegenheiten, insbesondere über
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Zuständigkeit der Mitgliederversammlung. (1) Die Mitgliederversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz Genossen- schaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere ins- besondere über
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