Zutrittsmedium Musterklauseln

Zutrittsmedium. Das Mitglied erhält bei Abschluss einer Mitgliedschaft ein Zutrittsmedium (Mitgliedsarmband), welches ihm den Zutritt zum Studio ermöglicht. Das Mitglied ist verpflichtet, für die sichere Verwahrung seines Zutrittsmediums zu sorgen und im Falle eines Verlustes des Zutrittsmediums, den Verlust unverzüglich im Studio zu melden. Die Kosten für die Erstellung und Aushändigung des neuen Zutrittsmediums gehen zu Lasten des Mitglieds und betragen einmalig 10,-€.
Zutrittsmedium. (1) Mit Vertragsabschluss ist der Kunde berechtigt, das Studio im gebuchten Leistungsumfang zu nutzen. Ohne Zutrittsmedium ist der Zutritt nicht möglich. Der Kunde verpflichtet sich, für die sichere Verwahrung des Zutrittsmediums zu sorgen. Ein Verlust des Zutrittsmediums hat der Kunde unverzüglich zu melden. Nach Meldung des Verlustes werden die Funktionen des Zutrittsmediums gesperrt und ab diesem Zeitpunkt wird der Kunde von Risiko der missbräuchlichen Verwendung befreit. Die Ausstellung des Zutrittsmediums ist mit der Begleichung des Startpaketes abgegolten. Für die Neuausstellung des Zutrittsmediums bei einem durch den Kunden verschuldeten Verlust oder eine durch den Kunden verschuldete Beschädigung wird eine Gebühr in Höhe von € 15,00 für die Erstellung eines neuen Zutrittsmediums fällig. Der Kunde hat jede Änderung vertragsrelevanter Daten, nämlich Name, Adresse, E-Mailadresse, Bankverbindung etc. umgehend an den Betreiber zu melden. Die Rechte aus dem Vertrag sind persönlich und können nicht übertragen werden.
Zutrittsmedium. 2.1. Zugangsberechtigung zur Anlage Der Kunde erhält bei Abschluss einer Vereinbarung einen Zugangscode, welcher ihm die Nutzung des SoccerBot360 ermöglicht. Ohne Mitführung des Zugangscodes darf der Betreiber der Anlage dem Kunden den Zutritt zum SoccerBot360 sowie die Nutzung von gebuchten Leistungen verweigern, sofern sich der Kunde nicht anderweitig ausweisen und nachvollzogen werden kann, dass eine gültige Vereinbarung besteht.
Zutrittsmedium. Der Kunde erhält bei Abschluss einer Mitgliedschaft ein Zutrittsmedium (Chip, Chipkarte oder Chiparmband), welches ihm den Zutritt zum Studio er- möglicht. Ohne Mitführung des Zutrittsmediums darf das Studio dem Kun- den den Zutritt zum Studio sowie die Nutzung von gebuchten Zusatzleis- tungen verweigern, sofern sich der Kunde nicht anderweitig ausweisen und nachvollzogen werden kann, dass eine gültige Mitgliedschaft besteht. Der Kunde ist verpflichtet, für die sichere Verwahrung seines Zutrittsmediums zu sorgen und im Falle eines Verlustes des Zutrittsmediums, den Verlust unverzüglich im Studio zu melden. Nach Meldung des Verlusts wird eine etwaige Zahlungsfunktion des Zutrittsmediums gesperrt.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.