Common use of Zutrittsrecht gemäß § 16 AVBWasserV Clause in Contracts

Zutrittsrecht gemäß § 16 AVBWasserV. (1) Der Anschlussnehmer hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der N-ERGIE den Zutritt zu seinem Grundstück und seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen und zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dem Anschluss- und Versorgungsvertrag und der AVBWasserV, insbesondere zur Ablesung oder zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen, erforderlich ist. Dieses Zutrittsrecht wird hiermit ausdrücklich vereinbart. Bei Verweigerung des Zutrittsrechtes liegt eine Zuwiderhandlung gemäß § 33 Abs. 2 AVBWasserV vor. (2) Wenn es aus den genannten Gründen erforderlich ist, die Räume eines Dritten zu betreten, ist der Anschlussnehmer verpflichtet, der N-ERGIE hierzu die Möglichkeit zu verschaffen.

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Samples: Auftrag Zur Herstellung Eines Vorübergehenden Wasseranschlusses, Wasserhausanschluss Trennung, Netzanschlussvertrag