Zuzahlungspflicht der gesetzlich versicherten Patienten. Als Eigenbeteiligung zieht das Krankenhaus vom gesetzlich versicherten Patienten von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an – innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens 28 Tage – eine Zuzahlung ein (gem. § 39 Abs. 4 SGB V). Der Zuzahlungsbetrag beträgt zurzeit 10,00 € je Kalendertag (gem. § 61 Satz 2 SGB V). Dieser Betrag wird vom Krankenhaus nach § 43b Abs. 3 SGB V im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen beim Patienten eingefordert.
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Zuzahlungspflicht der gesetzlich versicherten Patienten. Als Eigenbeteiligung zieht das Krankenhaus Klinikum vom gesetzlich versicherten Patienten von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an – innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens 28 Tage – eine Zuzahlung ein (gem. § 39 Abs. 4 SGB V). Der Zuzahlungsbetrag beträgt zurzeit 10,00 € 10,- je Kalendertag (gem. § 61 Satz S. 2 SGB V). Dieser Betrag wird vom Krankenhaus Klinikum nach § 43b 43c Abs. 3 SGB V im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen beim Patienten eingefordert.
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Zuzahlungspflicht der gesetzlich versicherten Patienten. Als Eigenbeteiligung zieht das Krankenhaus vom gesetzlich versicherten Patienten von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an – innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens 28 Tage – - eine Zuzahlung ein (gem. § 39 Abs. 4 SGB V). Der Zuzahlungsbetrag beträgt zurzeit 10,00 € 10,- je Kalendertag einschließlich Entlasstag (gem. § 61 Satz 2 SGB V). Dieser Betrag wird vom Krankenhaus nach § 43b 43c Abs. 3 SGB V im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen beim Patienten eingefordert.
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