Änderung der Leistung nach Vertragsschluss. 22.1 Der Auftraggeber kann nach Vertragsschluss jederzeit Änderungen der Serviceleistungen im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar. Solche Änderungsverlangen können einmalig oder regelmäßig zu erbringende bereits vereinbarte Leistungen oder die Erbringung bisher nicht vereinbarter, d.h. neuer Leistungen betreffen. Das Änderungsverfahren ist auf einem Formular gemäß Muster 3 - Änderungsverfahren Servicevertrag - zu dokumentieren, soweit nichts anderes vereinbart ist. 22.2 Der Auftragnehmer hat das Änderungsverlangen des Auftraggebers zu prüfen und wird dem Auftraggeber in angemessener Frist, insbesondere unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Änderungsverlangens mitteilen, ob es zumutbar und falls nicht, warum es unzumutbar ist. 22.3 Verursacht die zumutbare Änderung der Serviceleistungen für den Auftragnehmer keinen wesentli- xxxx Xxxxxxxxxxx, wird der Auftragnehmer die Serviceleistungen in der geänderten Form erbringen und dies dem Auftraggeber mitteilen. Anderenfalls wird er den Mehraufwand für den Auftraggeber im Detail prüffähig darstellen. 22.4 Verursacht die zumutbare Änderung der Serviceleistungen wesentlichen Mehraufwand gilt Folgendes: • Ist die von der Änderung betroffene Serviceleistung zu festen Preisen zu vergüten, z.B. durch die monatliche Servicepauschale, wird der Auftragnehmer ein Änderungsangebot unter Angabe der Auswirkungen auf die bereits vereinbarte Vergütung unterbreiten. • Ist die von der Änderung betroffene Serviceleistung nach Aufwand zu vergüten, wird der Auftrag- nehmer ein Änderungsangebot unter Angabe des voraussichtlichen Mehraufwandes zu den für die Serviceleistung bereits vereinbarten Vergütungssätzen unterbreiten. • Liegt in der Änderung eine neue Serviceleistung, wird der Auftragnehmer nach Xxxx des Auf- traggebers ein Änderungsangebot mit einer Vergütungspauschale und/oder nach Aufwand auf der Grundlage der bereits vereinbarten Vergütungssätze unterbreiten. Das Änderungsangebot hat in angemessener Frist nach dem Änderungsverlangen zu erfolgen. Der Auftraggeber wird das Änderungsangebot in angemessener Frist annehmen oder ablehnen. 22.5 Bedarf die Erstellung des Änderungsangebotes einer umfangreichen technischen Planung, kann der Auftragnehmer dieses von der Zahlung einer angemessenen Vergütung abhängig machen. Er wird in diesem Fall ein entsprechendes Planungsangebot mit Angabe der Vergütung unterbreiten. Der Auf- traggeber wird das Planungsangebot des Auftragnehmers in angemessener Frist annehmen oder ab- lehnen. 22.6 Kommt eine Vereinbarung über die Änderung der Leistung zustande, ist der EVB-IT Servicevertrag, insbesondere die Leistungsbeschreibung, entsprechend anzupassen. Kommt keine Vereinbarung zustande, werden die Arbeiten auf der Grundlage des geltenden EVB-IT Servicevertrages weitergeführt. Ist das Änderungsverlangen dem Auftragnehmer zumutbar und kommt keine Vereinbarung zustande, weil sich die Parteien wegen Mehrleistungen nicht über die Anpassung der Vergütung einigen können, kann der Auftraggeber die Durchführung der Änderung gleichwohl verlangen. Die Vergütung wird in diesem Fall angemessen erhöht. 23.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer den jeweils aktuellen Stand des Quellcodes* der im Rahmen der vereinbarten Serviceleistungen überlassenen Individualsoftware* mit der Abnahme der jeweiligen Serviceleistung bzw., soweit eine Abnahme nicht vereinbart ist, ab Erklärung der Betriebsbereitschaft* und danach bei jeder Übergabe eines neuen Programmstandes* der Individualsoftware* an den Auftraggeber zu übergeben. Hierzu gehören die fachgerechte Kommentierung des Quellcodes* und Beschreibung der notwendigen Systemparameter sowie sonstige notwendige Informationen, die den Auftraggeber in die Lage versetzen, mit Fachpersonal den Quellcode* zu bearbeiten, um eine selbstständige Weiterentwicklung der Individualsoftware* vorzunehmen. Die Übergabe soll in elektronischer Form auf einem Datenträger erfolgen und wird protokolliert. Der Auftraggeber erhält an allen Fassungen des Quellcodes* und der Dokumentationen im Zeitpunkt der jeweiligen Erstellung ein Nutzungsrecht gemäß Ziffer 5.2.1. Der Auftraggeber wird den Quellcode* wie eigene vertrauliche* Informationen behandeln und Dritten nur im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung zugänglich machen und diese ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichten. Vorstehender Satz gilt nicht für Quellcode*, von dem der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine vorherige Fassung zum Zwecke des Systemservice übergeben hat. 23.2 Ist die Hinterlegung des Quellcodes* bestimmter Software* vereinbart, erfolgt diese aufgrund der im EVB-IT Servicevertrag aufgeführten Hinterlegungsvereinbarung bei der vereinbarten Hinterlegungs- stelle. Die Hinterlegungsverpflichtung bezieht sich auf die vom Auftragnehmer auf der Grundlage des EVB-IT Servicevertrages jeweils letzte geänderte Fassung des Quellcodes* eines überlassenen Programmstandes* einschließlich von Fehlerbeseitigungen. An sämtlichen Fassungen des Quellcodes* von Individualsoftware* stehen dem Auftraggeber die Rechte gemäß Ziffer 5.2.1 zu. An sämtlichen zu hinterlegenden Fassungen des Quellcodes* von Standardsoftware* steht dem Auftraggeber das für den Fall der Herausgabe aufschiebend bedingte Recht zu, diesen zum Zwecke der Fehlerbeseitigung und zur Aufrechterhaltung der Nutzungsmöglichkeit, insbesondere im Gesamtsystem zu bearbeiten und daraus ausführbare neue Programmstände* zu erzeugen, an denen dem Auftraggeber wiederum dieselben Rechte wie an dem ursprünglich überlassenen Stand der Standardsoftware* zustehen. Die vorgenannten Rechteeinräumungen erfolgen bei Quellcodes* von Individualsoftware* mit der jeweiligen Entstehung derselben und bei Quellcodes* von Standardsoftware* mit Überlassung der ausführbaren Programmstände*. Ist für die hinterlegte Standardsoftware* die Lieferung neuer Programmstände* vereinbart, bezieht sich die Hinterlegungsverpflichtung ebenfalls auf den jeweiligen Quellcode* der überlassenen Programmstände*. Die Kosten der Hinterlegung trägt der Auftraggeber.
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Samples: It Service Agreement, It Service Agreement
Änderung der Leistung nach Vertragsschluss. 22.1 16.1 Der Auftraggeber kann nach Vertragsschluss jederzeit Änderungen der Serviceleistungen Werkleistung im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar. Solche Änderungsverlangen können einmalig oder regelmäßig zu erbringende bereits vereinbarte Leistungen oder die Erbringung bisher nicht vereinbarter, d.h. neuer Leistungen betreffen. Das Änderungsverfahren ist auf einem Formular gemäß Muster 3 - Änderungsverfahren Servicevertrag EVB-IT Erstellungsvertrag - zu dokumentieren, soweit nichts anderes vereinbart ist.
22.2 16.2 Der Auftragnehmer hat das Änderungsverlangen des Auftraggebers zu prüfen und wird dem Auftraggeber in angemessener Frist, insbesondere unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Änderungsverlangens mitteilen, ob es zumutbar und falls nicht, warum es unzumutbar ist.
22.3 Verursacht 16.3 Hat das zumutbare Änderungsverlangen keinen Einfluss auf die zumutbare Änderung der Serviceleistungen für den Auftragnehmer keinen wesentli- xxxx Xxxxxxxxxxxvereinbarte Vergütung oder Termine, wird hat der Auftragnehmer die Serviceleistungen in unverzüglich mit der geänderten Form erbringen Umsetzung des Änderungsverlangens zu beginnen und dies dem Auftraggeber mitteilen. Anderenfalls wird er den Mehraufwand für den Auftraggeber im Detail prüffähig darstellenmitzuteilen.
22.4 Verursacht 16.4 Hat das zumutbare Änderungsverlangen Einfluss auf die zumutbare Änderung der Serviceleistungen wesentlichen Mehraufwand gilt Folgendes: • Ist die von der Änderung betroffene Serviceleistung zu festen Preisen zu vergüten, z.B. durch die monatliche Servicepauschalevereinbarte Vergütung oder Termine, wird der Auftragnehmer ein Änderungsangebot Realisierungsangebot unter Angabe der von Terminen und den Auswirkungen auf die bereits vereinbarte Vergütung unterbreiten. • Ist die von der Änderung betroffene Serviceleistung nach Aufwand zu vergüten, wird der Auftrag- nehmer ein Änderungsangebot unter Angabe des voraussichtlichen Mehraufwandes zu den für die Serviceleistung bereits vereinbarten Vergütungssätzen unterbreiten. • Liegt in der Änderung eine neue Serviceleistung, wird der Auftragnehmer nach Xxxx des Auf- traggebers ein Änderungsangebot mit einer Vergütungspauschale und/oder nach Aufwand auf der Grundlage der bereits vereinbarten Vergütungssätze unterbreiten. Das Änderungsangebot hat in angemessener Frist nach dem Änderungsverlangen zu erfolgen. Der Auftraggeber wird das Änderungsangebot Realisierungsangebot des Auftragnehmers in angemessener Frist annehmen oder ablehnen.
22.5 16.5 Bedarf die Erstellung des Änderungsangebotes Realisierungsangebotes einer umfangreichen technischen Planung, kann der Auftragnehmer dieses von der Zahlung einer angemessenen Vergütung abhängig machen. Er wird in diesem Fall ein entsprechendes Planungsangebot mit Angabe der Vergütung unterbreiten. Der Auf- traggeber Auftraggeber wird das Planungsangebot des Auftragnehmers in angemessener Frist annehmen oder ab- lehnenablehnen.
22.6 16.6 Kommt eine Vereinbarung über die Änderung der Leistung zustande, ist der EVB-IT ServicevertragErstellungsvertrag, insbesondere die Leistungsbeschreibung, entsprechend anzupassen. Kommt keine Vereinbarung zustande, werden die Arbeiten auf der Grundlage des geltenden EVB-IT Servicevertrages Erstellungsvertrages weitergeführt. Ist das Änderungsverlangen dem Auftragnehmer zumutbar und kommt keine Vereinbarung zustande, weil sich die Parteien wegen Mehrleistungen nicht über die Anpassung der Vergütung einigen können, kann der Auftraggeber die Durchführung der Änderung gleichwohl verlangen. Die Vergütung wird in diesem Fall angemessen erhöht.
23.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, hat weil sich die Parteien wegen Mehrleistungen nicht über die Anpassung des Termin- und Leistungsplanes einigen können, kann der Auftragnehmer den jeweils aktuellen Stand des Quellcodes* Auftraggeber die Durchführung der Änderung gleichwohl verlangen. In diesem Fall verschieben sich die von der Änderung betroffenen im Rahmen der vereinbarten Serviceleistungen überlassenen Individualsoftware* mit der Abnahme der jeweiligen Serviceleistung bzwTermin- und Leistungsplan genannten Ausführungsfristen angemessen., soweit eine Abnahme nicht vereinbart ist, ab Erklärung der Betriebsbereitschaft* und danach bei jeder Übergabe eines neuen Programmstandes* der Individualsoftware* an den Auftraggeber zu übergeben. Hierzu gehören die fachgerechte Kommentierung des Quellcodes* und Beschreibung der notwendigen Systemparameter sowie sonstige notwendige Informationen, die den Auftraggeber in die Lage versetzen, mit Fachpersonal den Quellcode* zu bearbeiten, um eine selbstständige Weiterentwicklung der Individualsoftware* vorzunehmen. Die Übergabe soll in elektronischer Form auf einem Datenträger erfolgen und wird protokolliert. Der Auftraggeber erhält an allen Fassungen des Quellcodes* und der Dokumentationen im Zeitpunkt der jeweiligen Erstellung ein Nutzungsrecht gemäß Ziffer 5.2.1. Der Auftraggeber wird den Quellcode* wie eigene vertrauliche* Informationen behandeln und Dritten nur im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung zugänglich machen und diese ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichten. Vorstehender Satz gilt nicht für Quellcode*, von dem der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine vorherige Fassung zum Zwecke des Systemservice übergeben hat.
23.2 Ist die Hinterlegung des Quellcodes* bestimmter Software* vereinbart, erfolgt diese aufgrund der im EVB-IT Servicevertrag aufgeführten Hinterlegungsvereinbarung bei der vereinbarten Hinterlegungs- stelle. Die Hinterlegungsverpflichtung bezieht sich auf die vom Auftragnehmer auf der Grundlage des EVB-IT Servicevertrages jeweils letzte geänderte Fassung des Quellcodes* eines überlassenen Programmstandes* einschließlich von Fehlerbeseitigungen. An sämtlichen Fassungen des Quellcodes* von Individualsoftware* stehen dem Auftraggeber die Rechte gemäß Ziffer 5.2.1 zu. An sämtlichen zu hinterlegenden Fassungen des Quellcodes* von Standardsoftware* steht dem Auftraggeber das für den Fall der Herausgabe aufschiebend bedingte Recht zu, diesen zum Zwecke der Fehlerbeseitigung und zur Aufrechterhaltung der Nutzungsmöglichkeit, insbesondere im Gesamtsystem zu bearbeiten und daraus ausführbare neue Programmstände* zu erzeugen, an denen dem Auftraggeber wiederum dieselben Rechte wie an dem ursprünglich überlassenen Stand der Standardsoftware* zustehen. Die vorgenannten Rechteeinräumungen erfolgen bei Quellcodes* von Individualsoftware* mit der jeweiligen Entstehung derselben und bei Quellcodes* von Standardsoftware* mit Überlassung der ausführbaren Programmstände*. Ist für die hinterlegte Standardsoftware* die Lieferung neuer Programmstände* vereinbart, bezieht sich die Hinterlegungsverpflichtung ebenfalls auf den jeweiligen Quellcode* der überlassenen Programmstände*. Die Kosten der Hinterlegung trägt der Auftraggeber.
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Samples: Evb It Erstellungs Agb, Evb It Erstellungs Agb
Änderung der Leistung nach Vertragsschluss. 22.1 16.1 Der Auftraggeber kann nach Vertragsschluss jederzeit Änderungen der Serviceleistungen des Leistungsumfangs des Ge- samtsystems im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar. Solche Änderungsverlangen können einmalig oder regelmäßig zu erbringende bereits vereinbarte Leistungen oder die Erbringung bisher nicht vereinbarter, d.h. neuer Leistungen betreffen. Das Änderungsverfahren ist auf einem Formular gemäß Muster 3 4 - Änderungsverfahren Servicevertrag Systemvertrag - zu dokumentieren, soweit nichts anderes vereinbart ist.
22.2 16.2 Der Auftragnehmer hat das Änderungsverlangen des Auftraggebers zu prüfen und wird dem Auftraggeber Auftrag- geber in angemessener Frist, Frist insbesondere unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Änderungsverlangens Ände- rungsverlangens mitteilen, ob es zumutbar und falls nicht, warum es unzumutbar ist.
22.3 Verursacht 16.3 Hat das zumutbare Änderungsverlangen keinen Einfluss auf die zumutbare Änderung der Serviceleistungen für den Auftragnehmer keinen wesentli- xxxx Xxxxxxxxxxxvereinbarte Vergütung oder Termi- ne, wird hat der Auftragnehmer die Serviceleistungen in unverzüglich mit der geänderten Form erbringen Umsetzung des Änderungsverlangens zu beginnen und dies dem Auftraggeber mitteilen. Anderenfalls wird er den Mehraufwand für den Auftraggeber im Detail prüffähig darstellenmitzuteilen.
22.4 Verursacht 16.4 Hat das zumutbare Änderungsverlangen Einfluss auf die zumutbare Änderung der Serviceleistungen wesentlichen Mehraufwand gilt Folgendes: • Ist die von der Änderung betroffene Serviceleistung zu festen Preisen zu vergüten, z.B. durch die monatliche Servicepauschalevereinbarte Vergütung oder Termine, wird der Auftragnehmer ein Änderungsangebot Realisierungsangebot unter Angabe der von Terminen und den Auswirkungen auf die bereits vereinbarte Vergütung unterbreiten. • Ist die von der Änderung betroffene Serviceleistung nach Aufwand zu vergüten, wird der Auftrag- nehmer ein Änderungsangebot unter Angabe des voraussichtlichen Mehraufwandes zu den für die Serviceleistung bereits vereinbarten Vergütungssätzen unterbreiten. • Liegt in der Änderung eine neue Serviceleistung, wird der Auftragnehmer nach Xxxx des Auf- traggebers ein Änderungsangebot mit einer Vergütungspauschale und/oder nach Aufwand auf der Grundlage der bereits vereinbarten Vergütungssätze unterbreiten. Das Änderungsangebot hat in angemessener Frist nach dem Änderungsverlangen zu erfolgen. Der Auftraggeber wird das Änderungsangebot Realisierungsangebot des Auf- tragnehmers in angemessener Frist annehmen oder ablehnen.
22.5 16.5 Bedarf die Erstellung des Änderungsangebotes Realisierungsangebotes einer umfangreichen technischen Planung, kann der Auftragnehmer dieses von der Zahlung einer angemessenen Vergütung abhängig machen. Er wird in diesem Fall ein entsprechendes Planungsangebot mit Angabe der Vergütung unterbreiten. Der Auf- traggeber wird das Planungsangebot des Auftragnehmers in angemessener Frist annehmen oder ab- lehnen.Er
22.6 16.6 Kommt eine Vereinbarung über die Änderung der Leistung zustande, ist der EVB-IT ServicevertragSystemvertrag, insbesondere die Leistungsbeschreibung, entsprechend anzupassen. Kommt keine Vereinbarung zustande, werden die Arbeiten auf der Grundlage des geltenden EVB-IT Servicevertrages weitergeführtSystemvertrages weiterge- führt. Ist das Änderungsverlangen dem Auftragnehmer zumutbar und kommt keine Vereinbarung zu- stande, weil sich die Parteien wegen Mehrleistungen nicht über die Anpassung der Vergütung eini- gen können, kann der Auftraggeber die Durchführung der Änderung gleichwohl verlangen. Die Ver- gütung wird in diesem Fall angemessen erhöht. Kommt keine Vereinbarung zustande, weil sich die Parteien wegen Mehrleistungen nicht über die Anpassung der Vergütung des Termin- und Leistungsplanes einigen können, kann der Auftraggeber die Durchführung der Änderung gleichwohl verlangen. Die Vergütung wird in In diesem Fall angemessen erhöht.
23.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat verschieben sich die von der Auftragnehmer den jeweils aktuellen Stand des Quellcodes* der Änderung betroffenen im Rahmen der vereinbarten Serviceleistungen überlassenen Individualsoftware* mit der Abnahme der jeweiligen Serviceleistung bzwTermin- und Leistungsplan genannten Ausfüh- rungsfristen angemessen., soweit eine Abnahme nicht vereinbart ist, ab Erklärung der Betriebsbereitschaft* und danach bei jeder Übergabe eines neuen Programmstandes* der Individualsoftware* an den Auftraggeber zu übergeben. Hierzu gehören die fachgerechte Kommentierung des Quellcodes* und Beschreibung der notwendigen Systemparameter sowie sonstige notwendige Informationen, die den Auftraggeber in die Lage versetzen, mit Fachpersonal den Quellcode* zu bearbeiten, um eine selbstständige Weiterentwicklung der Individualsoftware* vorzunehmen. Die Übergabe soll in elektronischer Form auf einem Datenträger erfolgen und wird protokolliert. Der Auftraggeber erhält an allen Fassungen des Quellcodes* und der Dokumentationen im Zeitpunkt der jeweiligen Erstellung ein Nutzungsrecht gemäß Ziffer 5.2.1. Der Auftraggeber wird den Quellcode* wie eigene vertrauliche* Informationen behandeln und Dritten nur im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung zugänglich machen und diese ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichten. Vorstehender Satz gilt nicht für Quellcode*, von dem der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine vorherige Fassung zum Zwecke des Systemservice übergeben hat.
23.2 Ist die Hinterlegung des Quellcodes* bestimmter Software* vereinbart, erfolgt diese aufgrund der im EVB-IT Servicevertrag aufgeführten Hinterlegungsvereinbarung bei der vereinbarten Hinterlegungs- stelle. Die Hinterlegungsverpflichtung bezieht sich auf die vom Auftragnehmer auf der Grundlage des EVB-IT Servicevertrages jeweils letzte geänderte Fassung des Quellcodes* eines überlassenen Programmstandes* einschließlich von Fehlerbeseitigungen. An sämtlichen Fassungen des Quellcodes* von Individualsoftware* stehen dem Auftraggeber die Rechte gemäß Ziffer 5.2.1 zu. An sämtlichen zu hinterlegenden Fassungen des Quellcodes* von Standardsoftware* steht dem Auftraggeber das für den Fall der Herausgabe aufschiebend bedingte Recht zu, diesen zum Zwecke der Fehlerbeseitigung und zur Aufrechterhaltung der Nutzungsmöglichkeit, insbesondere im Gesamtsystem zu bearbeiten und daraus ausführbare neue Programmstände* zu erzeugen, an denen dem Auftraggeber wiederum dieselben Rechte wie an dem ursprünglich überlassenen Stand der Standardsoftware* zustehen. Die vorgenannten Rechteeinräumungen erfolgen bei Quellcodes* von Individualsoftware* mit der jeweiligen Entstehung derselben und bei Quellcodes* von Standardsoftware* mit Überlassung der ausführbaren Programmstände*. Ist für die hinterlegte Standardsoftware* die Lieferung neuer Programmstände* vereinbart, bezieht sich die Hinterlegungsverpflichtung ebenfalls auf den jeweiligen Quellcode* der überlassenen Programmstände*. Die Kosten der Hinterlegung trägt der Auftraggeber.
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Samples: Evb It System Contract, It System Contract
Änderung der Leistung nach Vertragsschluss. 22.1 17.1 Der Auftraggeber kann nach Vertragsschluss jederzeit Änderungen der Serviceleistungen des Leistungsumfangs des Gesamtsystems im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar. Solche Änderungsverlangen können einmalig oder regelmäßig zu erbringende bereits vereinbarte Leistungen oder die Erbringung bisher nicht vereinbarter, d.h. neuer Leistungen betreffen. Das Änderungsverfahren ist auf einem Formular gemäß Muster 3 - Änderungsverfahren Servicevertrag Systemvertrag - zu dokumentieren, soweit nichts anderes vereinbart ist.
22.2 17.2 Der Auftragnehmer hat das Änderungsverlangen des Auftraggebers zu prüfen und wird dem Auftraggeber in angemessener Frist, insbesondere unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Änderungsverlangens mitteilen, ob es zumutbar und falls nicht, warum es unzumutbar ist.
22.3 Verursacht 17.3 Hat das zumutbare Änderungsverlangen keinen Einfluss auf die zumutbare Änderung der Serviceleistungen für den Auftragnehmer keinen wesentli- xxxx Xxxxxxxxxxxvereinbarte Vergütung oder Termine, wird hat der Auftragnehmer die Serviceleistungen in unverzüglich mit der geänderten Form erbringen Umsetzung des Änderungsverlangens zu beginnen und dies dem Auftraggeber mitteilen. Anderenfalls wird er den Mehraufwand für den Auftraggeber im Detail prüffähig darstellenmitzuteilen.
22.4 Verursacht 17.4 Hat das zumutbare Änderungsverlangen Einfluss auf die zumutbare Änderung der Serviceleistungen wesentlichen Mehraufwand gilt Folgendes: • Ist die von der Änderung betroffene Serviceleistung zu festen Preisen zu vergüten, z.B. durch die monatliche Servicepauschalevereinbarte Vergütung oder Termine, wird der Auftragnehmer ein Änderungsangebot Realisierungsangebot unter Angabe der von Terminen und den Auswirkungen auf die bereits vereinbarte Vergütung unterbreiten. • Ist die von der Änderung betroffene Serviceleistung nach Aufwand zu vergüten, wird der Auftrag- nehmer ein Änderungsangebot unter Angabe des voraussichtlichen Mehraufwandes zu den für die Serviceleistung bereits vereinbarten Vergütungssätzen unterbreiten. • Liegt in der Änderung eine neue Serviceleistung, wird der Auftragnehmer nach Xxxx des Auf- traggebers ein Änderungsangebot mit einer Vergütungspauschale und/oder nach Aufwand auf der Grundlage der bereits vereinbarten Vergütungssätze unterbreiten. Das Änderungsangebot hat in angemessener Frist nach dem Änderungsverlangen zu erfolgen. Der Auftraggeber wird das Änderungsangebot Realisierungsangebot des Auftragnehmers in angemessener Frist annehmen oder ablehnen.
22.5 17.5 Bedarf die Erstellung des Änderungsangebotes Realisierungsangebotes einer umfangreichen technischen Planung, kann der Auftragnehmer dieses von der Zahlung einer angemessenen Vergütung abhängig machen. Er wird in diesem Fall ein entsprechendes Planungsangebot mit Angabe der Vergütung unterbreiten. Der Auf- traggeber Auftraggeber wird das Planungsangebot des Auftragnehmers in angemessener Frist annehmen oder ab- lehnenablehnen.
22.6 17.6 Kommt eine Vereinbarung über die Änderung der Leistung zustande, ist der EVB-IT ServicevertragSystemvertrag, insbesondere die Leistungsbeschreibung, entsprechend anzupassen. Kommt keine Vereinbarung zustande, werden die Arbeiten auf der Grundlage des geltenden EVB-IT Servicevertrages Systemvertrages weitergeführt. Ist das Änderungsverlangen dem Auftragnehmer zumutbar und kommt keine Vereinbarung zustande, weil sich die Parteien wegen Mehrleistungen nicht über die Anpassung der Vergütung einigen können, kann der Auftraggeber die Durchführung der Änderung gleichwohl verlangen. Die Vergütung wird in diesem Fall angemessen erhöht.
23.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, hat weil sich die Parteien wegen Mehrleistungen nicht über die Anpassung des Termin- und Leistungsplanes einigen können, kann der Auftragnehmer den jeweils aktuellen Stand des Quellcodes* Auftraggeber die Durchführung der Änderung gleichwohl verlangen. In diesem Fall verschieben sich die von der Änderung betroffenen im Rahmen der vereinbarten Serviceleistungen überlassenen Individualsoftware* mit der Abnahme der jeweiligen Serviceleistung bzwTermin- und Leistungsplan genannten Ausführungsfristen angemessen., soweit eine Abnahme nicht vereinbart ist, ab Erklärung der Betriebsbereitschaft* und danach bei jeder Übergabe eines neuen Programmstandes* der Individualsoftware* an den Auftraggeber zu übergeben. Hierzu gehören die fachgerechte Kommentierung des Quellcodes* und Beschreibung der notwendigen Systemparameter sowie sonstige notwendige Informationen, die den Auftraggeber in die Lage versetzen, mit Fachpersonal den Quellcode* zu bearbeiten, um eine selbstständige Weiterentwicklung der Individualsoftware* vorzunehmen. Die Übergabe soll in elektronischer Form auf einem Datenträger erfolgen und wird protokolliert. Der Auftraggeber erhält an allen Fassungen des Quellcodes* und der Dokumentationen im Zeitpunkt der jeweiligen Erstellung ein Nutzungsrecht gemäß Ziffer 5.2.1. Der Auftraggeber wird den Quellcode* wie eigene vertrauliche* Informationen behandeln und Dritten nur im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung zugänglich machen und diese ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichten. Vorstehender Satz gilt nicht für Quellcode*, von dem der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine vorherige Fassung zum Zwecke des Systemservice übergeben hat.
23.2 Ist die Hinterlegung des Quellcodes* bestimmter Software* vereinbart, erfolgt diese aufgrund der im EVB-IT Servicevertrag aufgeführten Hinterlegungsvereinbarung bei der vereinbarten Hinterlegungs- stelle. Die Hinterlegungsverpflichtung bezieht sich auf die vom Auftragnehmer auf der Grundlage des EVB-IT Servicevertrages jeweils letzte geänderte Fassung des Quellcodes* eines überlassenen Programmstandes* einschließlich von Fehlerbeseitigungen. An sämtlichen Fassungen des Quellcodes* von Individualsoftware* stehen dem Auftraggeber die Rechte gemäß Ziffer 5.2.1 zu. An sämtlichen zu hinterlegenden Fassungen des Quellcodes* von Standardsoftware* steht dem Auftraggeber das für den Fall der Herausgabe aufschiebend bedingte Recht zu, diesen zum Zwecke der Fehlerbeseitigung und zur Aufrechterhaltung der Nutzungsmöglichkeit, insbesondere im Gesamtsystem zu bearbeiten und daraus ausführbare neue Programmstände* zu erzeugen, an denen dem Auftraggeber wiederum dieselben Rechte wie an dem ursprünglich überlassenen Stand der Standardsoftware* zustehen. Die vorgenannten Rechteeinräumungen erfolgen bei Quellcodes* von Individualsoftware* mit der jeweiligen Entstehung derselben und bei Quellcodes* von Standardsoftware* mit Überlassung der ausführbaren Programmstände*. Ist für die hinterlegte Standardsoftware* die Lieferung neuer Programmstände* vereinbart, bezieht sich die Hinterlegungsverpflichtung ebenfalls auf den jeweiligen Quellcode* der überlassenen Programmstände*. Die Kosten der Hinterlegung trägt der Auftraggeber.
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Samples: Evb It Systemvertrag
Änderung der Leistung nach Vertragsschluss. 22.1 16.1 Der Auftraggeber kann nach Vertragsschluss jederzeit Änderungen der Serviceleistungen des Leistungsumfangs des Ge- samtsystems im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar. Solche Änderungsverlangen können einmalig oder regelmäßig zu erbringende bereits vereinbarte Leistungen oder die Erbringung bisher nicht vereinbarter, d.h. neuer Leistungen betreffen. Das Änderungsverfahren ist auf einem Formular gemäß Muster 3 4 - Änderungsverfahren Servicevertrag Systemvertrag - zu dokumentieren, soweit nichts anderes vereinbart ist.
22.2 16.2 Der Auftragnehmer hat das Änderungsverlangen des Auftraggebers zu prüfen und wird dem Auftraggeber Auftrag- geber in angemessener Frist, Frist insbesondere unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Änderungsverlangens Ände- rungsverlangens mitteilen, ob es zumutbar und falls nicht, warum es unzumutbar ist.
22.3 Verursacht 16.3 Hat das zumutbare Änderungsverlangen keinen Einfluss auf die zumutbare Änderung der Serviceleistungen für den Auftragnehmer keinen wesentli- xxxx Xxxxxxxxxxxvereinbarte Vergütung oder Termi- ne, wird hat der Auftragnehmer die Serviceleistungen in unverzüglich mit der geänderten Form erbringen Umsetzung des Änderungsverlangens zu beginnen und dies dem Auftraggeber mitteilen. Anderenfalls wird er den Mehraufwand für den Auftraggeber im Detail prüffähig darstellenmitzuteilen.
22.4 Verursacht 16.4 Hat das zumutbare Änderungsverlangen Einfluss auf die zumutbare Änderung der Serviceleistungen wesentlichen Mehraufwand gilt Folgendes: • Ist die von der Änderung betroffene Serviceleistung zu festen Preisen zu vergüten, z.B. durch die monatliche Servicepauschalevereinbarte Vergütung oder Termine, wird der Auftragnehmer ein Änderungsangebot Realisierungsangebot unter Angabe der von Terminen und den Auswirkungen auf die bereits vereinbarte Vergütung unterbreiten. • Ist die von der Änderung betroffene Serviceleistung nach Aufwand zu vergüten, wird der Auftrag- nehmer ein Änderungsangebot unter Angabe des voraussichtlichen Mehraufwandes zu den für die Serviceleistung bereits vereinbarten Vergütungssätzen unterbreiten. • Liegt in der Änderung eine neue Serviceleistung, wird der Auftragnehmer nach Xxxx des Auf- traggebers ein Änderungsangebot mit einer Vergütungspauschale und/oder nach Aufwand auf der Grundlage der bereits vereinbarten Vergütungssätze unterbreiten. Das Änderungsangebot hat in angemessener Frist nach dem Änderungsverlangen zu erfolgen. Der Auftraggeber wird das Änderungsangebot Realisierungsangebot des Auf- tragnehmers in angemessener Frist annehmen oder ablehnen.
22.5 16.5 Bedarf die Erstellung des Änderungsangebotes Realisierungsangebotes einer umfangreichen technischen Planung, kann der Auftragnehmer dieses von der Zahlung einer angemessenen Vergütung abhängig machen. Er wird in diesem Fall ein entsprechendes Planungsangebot mit Angabe der Vergütung unterbreiten. Der Auf- traggeber Auftraggeber wird das Planungsangebot des Auftragnehmers in angemessener Frist annehmen oder ab- lehnenablehnen.
22.6 16.6 Kommt eine Vereinbarung über die Änderung der Leistung zustande, ist der EVB-IT ServicevertragSystemvertrag, insbesondere die Leistungsbeschreibung, entsprechend anzupassen. Kommt keine Vereinbarung zustande, werden die Arbeiten auf der Grundlage des geltenden EVB-IT Servicevertrages weitergeführtSystemvertrages weiterge- führt. Ist das Änderungsverlangen dem Auftragnehmer zumutbar und kommt keine Vereinbarung zu- stande, weil sich die Parteien wegen Mehrleistungen nicht über die Anpassung der Vergütung eini- gen können, kann der Auftraggeber die Durchführung der Änderung gleichwohl verlangen. Die Ver- gütung wird in diesem Fall angemessen erhöht. Kommt keine Vereinbarung zustande, weil sich die Parteien wegen Mehrleistungen nicht über die Anpassung der Vergütung des Termin- und Leistungsplanes einigen können, kann der Auftraggeber die Durchführung der Änderung gleichwohl verlangen. Die Vergütung wird in In diesem Fall angemessen erhöht.
23.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat verschieben sich die von der Auftragnehmer den jeweils aktuellen Stand des Quellcodes* der Änderung betroffenen im Rahmen der vereinbarten Serviceleistungen überlassenen Individualsoftware* mit der Abnahme der jeweiligen Serviceleistung bzwTermin- und Leistungsplan genannten Ausfüh- rungsfristen angemessen., soweit eine Abnahme nicht vereinbart ist, ab Erklärung der Betriebsbereitschaft* und danach bei jeder Übergabe eines neuen Programmstandes* der Individualsoftware* an den Auftraggeber zu übergeben. Hierzu gehören die fachgerechte Kommentierung des Quellcodes* und Beschreibung der notwendigen Systemparameter sowie sonstige notwendige Informationen, die den Auftraggeber in die Lage versetzen, mit Fachpersonal den Quellcode* zu bearbeiten, um eine selbstständige Weiterentwicklung der Individualsoftware* vorzunehmen. Die Übergabe soll in elektronischer Form auf einem Datenträger erfolgen und wird protokolliert. Der Auftraggeber erhält an allen Fassungen des Quellcodes* und der Dokumentationen im Zeitpunkt der jeweiligen Erstellung ein Nutzungsrecht gemäß Ziffer 5.2.1. Der Auftraggeber wird den Quellcode* wie eigene vertrauliche* Informationen behandeln und Dritten nur im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung zugänglich machen und diese ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichten. Vorstehender Satz gilt nicht für Quellcode*, von dem der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine vorherige Fassung zum Zwecke des Systemservice übergeben hat.
23.2 Ist die Hinterlegung des Quellcodes* bestimmter Software* vereinbart, erfolgt diese aufgrund der im EVB-IT Servicevertrag aufgeführten Hinterlegungsvereinbarung bei der vereinbarten Hinterlegungs- stelle. Die Hinterlegungsverpflichtung bezieht sich auf die vom Auftragnehmer auf der Grundlage des EVB-IT Servicevertrages jeweils letzte geänderte Fassung des Quellcodes* eines überlassenen Programmstandes* einschließlich von Fehlerbeseitigungen. An sämtlichen Fassungen des Quellcodes* von Individualsoftware* stehen dem Auftraggeber die Rechte gemäß Ziffer 5.2.1 zu. An sämtlichen zu hinterlegenden Fassungen des Quellcodes* von Standardsoftware* steht dem Auftraggeber das für den Fall der Herausgabe aufschiebend bedingte Recht zu, diesen zum Zwecke der Fehlerbeseitigung und zur Aufrechterhaltung der Nutzungsmöglichkeit, insbesondere im Gesamtsystem zu bearbeiten und daraus ausführbare neue Programmstände* zu erzeugen, an denen dem Auftraggeber wiederum dieselben Rechte wie an dem ursprünglich überlassenen Stand der Standardsoftware* zustehen. Die vorgenannten Rechteeinräumungen erfolgen bei Quellcodes* von Individualsoftware* mit der jeweiligen Entstehung derselben und bei Quellcodes* von Standardsoftware* mit Überlassung der ausführbaren Programmstände*. Ist für die hinterlegte Standardsoftware* die Lieferung neuer Programmstände* vereinbart, bezieht sich die Hinterlegungsverpflichtung ebenfalls auf den jeweiligen Quellcode* der überlassenen Programmstände*. Die Kosten der Hinterlegung trägt der Auftraggeber.
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Samples: Evb It System Contract
Änderung der Leistung nach Vertragsschluss. 22.1 17.1 Der Auftraggeber kann nach Vertragsschluss jederzeit Änderungen der Serviceleistungen des Leistungsumfangs des Gesamtsystems im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar. Solche Änderungsverlangen können einmalig oder regelmäßig zu erbringende bereits vereinbarte Leistungen oder die Erbringung bisher nicht vereinbarter, d.h. neuer Leistungen betreffen. Das Änderungsverfahren ist auf einem Formular gemäß Muster 3 - Änderungsverfahren Servicevertrag EVB-IT Systemvertrag - zu dokumentieren, soweit nichts anderes vereinbart ist.
22.2 17.2 Der Auftragnehmer hat das Änderungsverlangen des Auftraggebers zu prüfen und wird dem Auftraggeber in angemessener Frist, insbesondere unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Änderungsverlangens mitteilen, ob es zumutbar und falls nicht, warum es unzumutbar ist.
22.3 Verursacht 17.3 Hat das zumutbare Änderungsverlangen keinen Einfluss auf die zumutbare Änderung der Serviceleistungen für den Auftragnehmer keinen wesentli- xxxx Xxxxxxxxxxxvereinbarte Vergütung oder Termine, wird hat der Auftragnehmer die Serviceleistungen in unverzüglich mit der geänderten Form erbringen Umsetzung des Änderungsverlangens zu beginnen und dies dem Auftraggeber mitteilen. Anderenfalls wird er den Mehraufwand für den Auftraggeber im Detail prüffähig darstellenmitzuteilen.
22.4 Verursacht 17.4 Hat das zumutbare Änderungsverlangen Einfluss auf die zumutbare Änderung der Serviceleistungen wesentlichen Mehraufwand gilt Folgendes: • Ist die von der Änderung betroffene Serviceleistung zu festen Preisen zu vergüten, z.B. durch die monatliche Servicepauschalevereinbarte Vergütung oder Termine, wird der Auftragnehmer ein Änderungsangebot Realisierungsangebot unter Angabe der von Terminen und den Auswirkungen auf die bereits vereinbarte Vergütung unterbreiten. • Ist die von der Änderung betroffene Serviceleistung nach Aufwand zu vergüten, wird der Auftrag- nehmer ein Änderungsangebot unter Angabe des voraussichtlichen Mehraufwandes zu den für die Serviceleistung bereits vereinbarten Vergütungssätzen unterbreiten. • Liegt in der Änderung eine neue Serviceleistung, wird der Auftragnehmer nach Xxxx des Auf- traggebers ein Änderungsangebot mit einer Vergütungspauschale und/oder nach Aufwand auf der Grundlage der bereits vereinbarten Vergütungssätze unterbreiten. Das Änderungsangebot hat in angemessener Frist nach dem Änderungsverlangen zu erfolgen. Der Auftraggeber wird das Änderungsangebot Reali- sierungsangebot des Auftragnehmers in angemessener Frist annehmen oder ablehnen.
22.5 17.5 Bedarf die Erstellung des Änderungsangebotes Realisierungsangebotes einer umfangreichen technischen Planung, kann der Auftragnehmer dieses von der Zahlung einer angemessenen Vergütung abhängig machen. Er wird in diesem Fall ein entsprechendes Planungsangebot mit Angabe der Vergütung Ver- gütung unterbreiten. Der Auf- traggeber Auftraggeber wird das Planungsangebot des Auftragnehmers in angemessener an- gemessener Frist annehmen oder ab- lehnenablehnen.
22.6 17.6 Kommt eine Vereinbarung über die Änderung der Leistung zustande, ist der EVB-IT ServicevertragSystem- vertrag, insbesondere die Leistungsbeschreibung, entsprechend anzupassen. Kommt keine Vereinbarung zustande, werden die Arbeiten auf der Grundlage des geltenden EVB-IT Servicevertrages Systemvertrages weitergeführt. Ist das Änderungsverlangen dem Auftragnehmer zumutbar und kommt keine Vereinbarung zustande, weil sich die Parteien wegen Mehrleistungen nicht über die Anpassung der Vergütung einigen können, kann der Auftraggeber die Durchführung der Änderung gleichwohl verlangen. Die Vergütung wird in diesem Fall angemessen erhöht.
23.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, hat weil sich die Parteien wegen Mehrleistungen nicht über die Anpassung des Termin- und Leistungsplanes einigen können, kann der Auftragnehmer den jeweils aktuellen Stand des Quellcodes* Auftraggeber die Durchführung der Änderung gleichwohl verlangen. In diesem Fall verschieben sich die von der Änderung betroffenen im Rahmen der vereinbarten Serviceleistungen überlassenen Individualsoftware* mit der Abnahme der jeweiligen Serviceleistung bzwTermin- und Leistungsplan genannten Ausführungsfristen ange- messen., soweit eine Abnahme nicht vereinbart ist, ab Erklärung der Betriebsbereitschaft* und danach bei jeder Übergabe eines neuen Programmstandes* der Individualsoftware* an den Auftraggeber zu übergeben. Hierzu gehören die fachgerechte Kommentierung des Quellcodes* und Beschreibung der notwendigen Systemparameter sowie sonstige notwendige Informationen, die den Auftraggeber in die Lage versetzen, mit Fachpersonal den Quellcode* zu bearbeiten, um eine selbstständige Weiterentwicklung der Individualsoftware* vorzunehmen. Die Übergabe soll in elektronischer Form auf einem Datenträger erfolgen und wird protokolliert. Der Auftraggeber erhält an allen Fassungen des Quellcodes* und der Dokumentationen im Zeitpunkt der jeweiligen Erstellung ein Nutzungsrecht gemäß Ziffer 5.2.1. Der Auftraggeber wird den Quellcode* wie eigene vertrauliche* Informationen behandeln und Dritten nur im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung zugänglich machen und diese ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichten. Vorstehender Satz gilt nicht für Quellcode*, von dem der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine vorherige Fassung zum Zwecke des Systemservice übergeben hat.
23.2 Ist die Hinterlegung des Quellcodes* bestimmter Software* vereinbart, erfolgt diese aufgrund der im EVB-IT Servicevertrag aufgeführten Hinterlegungsvereinbarung bei der vereinbarten Hinterlegungs- stelle. Die Hinterlegungsverpflichtung bezieht sich auf die vom Auftragnehmer auf der Grundlage des EVB-IT Servicevertrages jeweils letzte geänderte Fassung des Quellcodes* eines überlassenen Programmstandes* einschließlich von Fehlerbeseitigungen. An sämtlichen Fassungen des Quellcodes* von Individualsoftware* stehen dem Auftraggeber die Rechte gemäß Ziffer 5.2.1 zu. An sämtlichen zu hinterlegenden Fassungen des Quellcodes* von Standardsoftware* steht dem Auftraggeber das für den Fall der Herausgabe aufschiebend bedingte Recht zu, diesen zum Zwecke der Fehlerbeseitigung und zur Aufrechterhaltung der Nutzungsmöglichkeit, insbesondere im Gesamtsystem zu bearbeiten und daraus ausführbare neue Programmstände* zu erzeugen, an denen dem Auftraggeber wiederum dieselben Rechte wie an dem ursprünglich überlassenen Stand der Standardsoftware* zustehen. Die vorgenannten Rechteeinräumungen erfolgen bei Quellcodes* von Individualsoftware* mit der jeweiligen Entstehung derselben und bei Quellcodes* von Standardsoftware* mit Überlassung der ausführbaren Programmstände*. Ist für die hinterlegte Standardsoftware* die Lieferung neuer Programmstände* vereinbart, bezieht sich die Hinterlegungsverpflichtung ebenfalls auf den jeweiligen Quellcode* der überlassenen Programmstände*. Die Kosten der Hinterlegung trägt der Auftraggeber.
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Samples: Evb It Systemvertrag