Common use of Änderung der Vertragsbestandteile Clause in Contracts

Änderung der Vertragsbestandteile. 5.1 Die Regelungen des Rahmenvertrages und aller abgeschlos- senen Optionen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rah- menbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (z. B. EnWG, GasGVV, GasNZV, MsbG, Entscheidungen der Bundes- netzagentur). Sollten sich diese Rahmenbedingungen und/oder die einschlägige Rechtsprechung ändern, ist der Lieferant berechtigt und verpflichtet, den Rahmenvertrag und die Optionen – mit Aus- nahme der Preise (Preisänderungen regeln sich nach Ziffer 7) – insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederher- stellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleis- tung und/oder die Ausfüllung entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses er- forderlich machen.

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Änderung der Vertragsbestandteile. 5.1 Die Regelungen des Rahmenvertrages und aller abgeschlos- senen abgeschlossenen Optionen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rah- menbedingungen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Vertrags- abschlusses (z. B. EnWG, GasGVVStromGVV, GasNZVStromNZV, MsbGMessZV, Entscheidungen der Bundes- netzagenturBundesnetzagentur). Sollten sich diese Rahmenbedingungen und/oder die einschlägige Rechtsprechung ändern, ist der Lieferant die RheinEnergie berechtigt und verpflichtet, den Rahmenvertrag und die Optionen – mit Aus- nahme Ausnahme der Preise (Preisänderungen regeln sich nach Ziffer 7) – insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederher- stellung Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleis- tung Gegenleistung und/oder die Ausfüllung entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses er- forderlich erforderlich machen.

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Samples: www.koelner-hug.de, www.koelner-hug.de

Änderung der Vertragsbestandteile. 5.1 Die Regelungen des Rahmenvertrages und aller abgeschlos- senen abgeschlossenen Optionen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rah- menbedingungen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (z. B. EnWG, GasGVV, GasNZV, MsbGMessZV, Entscheidungen der Bundes- netzagenturBundesnetzagentur). Sollten sich diese Rahmenbedingungen und/oder die einschlägige Rechtsprechung ändern, ist der Lieferant die RheinEnergie berechtigt und verpflichtet, den Rahmenvertrag und die Optionen – mit Aus- nahme Ausnahme der Preise (Preisänderungen regeln sich nach Ziffer 7) – insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederher- stellung Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleis- tung Gegenleistung und/oder die Ausfüllung entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses er- forderlich erforderlich machen.

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