ÄNDERUNG DER ZUGEHÖRIGKEIT ZU KOLLEKTIVVERTRÄGEN. Die Vertragspartner kommen überein:
ÄNDERUNG DER ZUGEHÖRIGKEIT ZU KOLLEKTIVVERTRÄGEN. Die Vertragspartner kommen überein: Am 31.12. 2002 erworbene Rechte und Anwartschaften der an diesem Tag beschäftigten AN betreffend die Dauer der Kündigungsfrist, der Betriebszugehörigkeit (Abschnitt V KollV-Metallgewerbe), der Weiterverwendungszeit und des Internatskostenersatzes für am 31.12. 02 bestehende Lehrverhältnisse, Ansprüche bei Dienstreisen, Lohn- und Akkordsätze, Gehalt, Zulagen sowie das Ausmaß von UZ/WR bleiben vollinhaltlich aufrecht. Für zukünftige Lohn-/Gehaltserhöhungen gelten die Vorschriften der in lit a) und b) bezeichneten KollVe, doch sind bestehende Überzahlungen im Verhältnis zu diesen Vorschriften betragsmäßig aufrechtzuerhalten.