Common use of Änderung des Bundesprogramms Clause in Contracts

Änderung des Bundesprogramms. (1) Die Länder sind berechtigt, im Bundesprogramm des Jahres 2020 für eine städtebauliche Gesamtmaßnahme bereitstehende Bundesmittel, die dort zur Zeit nicht oder nicht mehr benötigt werden, für eine andere Gesamtmaßnahme des Bundesprogramms 2020 bis Ende 2026 einzu- setzen (Umschichtung), für eine zu benennende neue Maßnahme jedoch nur bis Ende 2020. Änderungen zum Programmjahr 2020 sind dem Bund bis spätestens 31.12.2020 zu übersenden. Umschichtungen sind nur innerhalb des Programms zulässig; dies umfasst auch die in Artikel 9 Absatz 2 der Grundvereinbarung genannten Beträge und Zinsen. Umschichtungen werden dem Bund angezeigt. Bei einer Umschichtung zugunsten neuer Gesamtmaßnahmen werden Be- gleitinformationen beigefügt.

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Samples: www.investitionspakt-integration.de, www.bdla.de, www.ib-sh.de

Änderung des Bundesprogramms. (1) Die Länder sind berechtigt, im Bundesprogramm des Jahres 2020 2019 für eine städtebauliche Gesamtmaßnahme bereitstehende Bundesmittel, die dort zur Zeit nicht oder nicht mehr benötigt werden, für eine andere Gesamtmaßnahme des Bundesprogramms 2020 2019 bis Ende 2026 2025 einzu- setzen (Umschichtung), für eine zu benennende neue Maßnahme jedoch nur bis Ende 20202019. Änderungen zum Programmjahr 2020 2019 sind dem Bund bis spätestens 31.12.2020 31.12.2019 zu übersenden. Umschichtungen sind nur innerhalb des Programms zulässig; dies umfasst auch die in Artikel 9 Absatz 2 der Grundvereinbarung genannten Beträge und Zinsen. Umschichtungen werden dem Bund angezeigt. Bei einer Umschichtung zugunsten neuer Gesamtmaßnahmen werden Be- gleitinformationen beigefügt.

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Samples: www.bmwsb.bund.de, www.investitionspakt-integration.de

Änderung des Bundesprogramms. (1) Die Länder sind berechtigt, im Bundesprogramm des Jahres 2020 2021 für eine städtebauliche Gesamtmaßnahme bereitstehende Bundesmittel, die dort zur Zeit zurzeit nicht oder nicht mehr benötigt werden, für eine andere Gesamtmaßnahme des Bundesprogramms 2020 2021 bis Ende 2026 einzu- setzen 2027 einzusetzen (Umschichtung), für eine zu benennende neue Maßnahme jedoch nur bis Ende 20202021. Änderungen zum Programmjahr 2020 2021 sind dem Bund bis spätestens 31.12.2020 31.12.2021 zu übersenden. Umschichtungen sind nur innerhalb des Programms zulässig; dies umfasst auch die in Artikel 9 Absatz 2 der Grundvereinbarung genannten Beträge und Zinsen. Umschichtungen werden dem Bund angezeigt. Bei einer Umschichtung zugunsten neuer Gesamtmaßnahmen werden Be- gleitinformationen Begleitinformationen beigefügt.

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Samples: www.staedtebaufoerderung.info, www.stmb.bayern.de

Änderung des Bundesprogramms. (1) Die Länder sind berechtigt, im Bundesprogramm des Jahres 2020 2018 für eine städtebauliche Gesamtmaßnahme bereitstehende Bundesmittel, die dort zur Zeit nicht oder nicht mehr benötigt werden, für eine andere Gesamtmaßnahme des Bundesprogramms 2020 2018 bis Ende 2026 2024 einzu- setzen (Umschichtung), für eine zu benennende neue Maßnahme jedoch nur bis Ende 20202018. Änderungen zum Programmjahr 2020 2018 sind dem Bund bis spätestens 31.12.2020 31.12.2018 zu übersenden. Umschichtungen sind nur innerhalb des Programms zulässig; dies umfasst auch die in Artikel 9 Absatz 2 der Grundvereinbarung genannten Beträge und Zinsen. Umschichtungen werden dem Bund angezeigt. Bei einer Umschichtung zugunsten neuer Gesamtmaßnahmen werden Be- gleitinformationen beigefügt.

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Samples: www.investitionspakt-integration.de

Änderung des Bundesprogramms. (1) Die Länder sind berechtigt, im Bundesprogramm des Jahres 2020 2022 für eine städtebauliche Gesamtmaßnahme bereitstehende Bundesmittel, die dort zur Zeit zurzeit nicht oder nicht mehr benötigt werden, für eine andere Gesamtmaßnahme des Bundesprogramms 2020 2022 bis Ende 2026 einzu- setzen 2028 einzusetzen (Umschichtung), für eine zu benennende neue Maßnahme jedoch nur bis Ende 20202022. Änderungen zum Programmjahr 2020 2022 sind dem Bund bis spätestens 31.12.2020 31.12.2022 zu übersenden. Umschichtungen sind nur innerhalb des Programms zulässig; dies umfasst auch die in Artikel 9 Absatz 2 der Grundvereinbarung genannten Beträge und Zinsen. Umschichtungen werden dem Bund angezeigt. Bei einer Umschichtung zugunsten neuer Gesamtmaßnahmen werden Be- gleitinformationen Begleitinformationen beigefügt.

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Samples: www.staedtebaufoerderung.info