Änderung des Bundesprogramms. (1) Die Länder sind berechtigt, im Bundesprogramm des Jahres 2020 für eine städtebauliche Gesamtmaßnahme bereitstehende Bundesmittel, die dort zur Zeit nicht oder nicht mehr benötigt werden, für eine andere Gesamtmaßnahme des Bundesprogramms 2020 bis Ende 2026 einzu- setzen (Umschichtung), für eine zu benennende neue Maßnahme jedoch nur bis Ende 2020. Änderungen zum Programmjahr 2020 sind dem Bund bis spätestens 31.12.2020 zu übersenden. Umschichtungen sind nur innerhalb des Programms zulässig; dies umfasst auch die in Artikel 9 Absatz 2 der Grundvereinbarung genannten Beträge und Zinsen. Umschichtungen werden dem Bund angezeigt. Bei einer Umschichtung zugunsten neuer Gesamtmaßnahmen werden Be- gleitinformationen beigefügt. (2) Bundesmittel, die durch ein Land nicht oder nicht mehr eingesetzt werden können, sind dem Bund bis zum 30. September 2020 zurückzumelden. Der Bund kann diese Mittel - Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen - auf die anderen Länder verteilen. (3) Änderungen des Einsatzes von Bundesmitteln, die sich auf Bundesprogramme vergangener Jahre auswirken, werden dem Bund unter Nennung der Gesamtmaßnahme angezeigt.
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Samples: Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020, Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020, Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020
Änderung des Bundesprogramms. (1) Die Länder sind berechtigt, im Bundesprogramm des Jahres 2020 2019 für eine städtebauliche Gesamtmaßnahme bereitstehende Bundesmittel, die dort zur Zeit nicht oder nicht mehr benötigt werden, für eine andere Gesamtmaßnahme des Bundesprogramms 2020 2019 bis Ende 2026 2025 einzu- setzen (Umschichtung), für eine zu benennende neue Maßnahme jedoch nur bis Ende 20202019. Änderungen zum Programmjahr 2020 2019 sind dem Bund bis spätestens 31.12.2020 31.12.2019 zu übersenden. Umschichtungen sind nur innerhalb des Programms zulässig; dies umfasst auch die in Artikel 9 Absatz 2 der Grundvereinbarung genannten Beträge und Zinsen. Umschichtungen werden dem Bund angezeigt. Bei einer Umschichtung zugunsten neuer Gesamtmaßnahmen werden Be- gleitinformationen beigefügt.
(2) Bundesmittel, die durch ein Land nicht oder nicht mehr eingesetzt werden können, sind dem Bund bis zum 3031. September 2020 Oktober 2019 zurückzumelden. Der Bund kann diese die zurückgemeldeten Mittel - Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen - auf die anderen Länder verteilen.
(3) Änderungen des Einsatzes von Bundesmitteln, die sich auf Bundesprogramme vergangener Jahre auswirken, werden dem Bund unter Nennung der Gesamtmaßnahme angezeigt.
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Samples: Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2019, Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2019
Änderung des Bundesprogramms. (1) Die Länder sind berechtigt, im Bundesprogramm des Jahres 2020 2021 für eine städtebauliche Gesamtmaßnahme bereitstehende Bundesmittel, die dort zur Zeit zurzeit nicht oder nicht mehr benötigt werden, für eine andere Gesamtmaßnahme des Bundesprogramms 2020 2021 bis Ende 2026 einzu- setzen 2027 einzusetzen (Umschichtung), für eine zu benennende neue Maßnahme jedoch nur bis Ende 20202021. Änderungen zum Programmjahr 2020 2021 sind dem Bund bis spätestens 31.12.2020 31.12.2021 zu übersenden. Umschichtungen sind nur innerhalb des Programms zulässig; dies umfasst auch die in Artikel 9 Absatz 2 der Grundvereinbarung genannten Beträge und Zinsen. Umschichtungen werden dem Bund angezeigt. Bei einer Umschichtung zugunsten neuer Gesamtmaßnahmen werden Be- gleitinformationen Begleitinformationen beigefügt.
(2) Bundesmittel, die durch ein Land nicht oder nicht mehr eingesetzt werden können, sind dem Bund bis zum 30. September 2020 2021 zurückzumelden. Der Bund kann diese Mittel - Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen - auf die anderen Länder verteilen.
(3) Änderungen des Einsatzes von Bundesmitteln, die sich auf Bundesprogramme vergangener Jahre auswirken, werden dem Bund unter Nennung der Gesamtmaßnahme angezeigt.
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Samples: Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung, Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2021
Änderung des Bundesprogramms. (1) Die Länder sind berechtigt, im Bundesprogramm des Jahres 2020 2022 für eine städtebauliche Gesamtmaßnahme bereitstehende Bundesmittel, die dort zur Zeit zurzeit nicht oder nicht mehr benötigt werden, für eine andere Gesamtmaßnahme des Bundesprogramms 2020 2022 bis Ende 2026 einzu- setzen 2028 einzusetzen (Umschichtung), für eine zu benennende neue Maßnahme jedoch nur bis Ende 20202022. Änderungen zum Programmjahr 2020 2022 sind dem Bund bis spätestens 31.12.2020 31.12.2022 zu übersenden. Umschichtungen sind nur innerhalb des Programms zulässig; dies umfasst auch die in Artikel 9 Absatz 2 der Grundvereinbarung genannten Beträge und Zinsen. Umschichtungen werden dem Bund angezeigt. Bei einer Umschichtung zugunsten neuer Gesamtmaßnahmen werden Be- gleitinformationen Begleitinformationen beigefügt.
(2) Bundesmittel, die durch ein Land nicht oder nicht mehr eingesetzt werden können, sind dem Bund bis zum 30. September 2020 2022 zurückzumelden. Der Bund kann diese Mittel - Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen - auf die anderen Länder verteilen.
(3) Änderungen des Einsatzes von Bundesmitteln, die sich auf Bundesprogramme vergangener Jahre auswirken, werden dem Bund unter Nennung der Gesamtmaßnahme angezeigt.
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Änderung des Bundesprogramms. (1) Die Länder sind berechtigt, im Bundesprogramm des Jahres 2020 2010 für eine städtebauliche Gesamtmaßnahme bereitstehende Bundesmittel, die dort zur Zeit nicht oder nicht mehr benötigt benö- tigt werden, für eine andere Gesamtmaßnahme des Bundesprogramms 2020 2010 bis Ende 2026 einzu- setzen 2014 einzusetzen (Umschichtung), für eine zu benennende neue Maßnahme jedoch nur bis Ende 20202010. Änderungen zum Programmjahr 2020 sind dem Bund bis spätestens 31.12.2020 zu übersenden. Umschichtungen sind nur innerhalb des Programms zulässig; dies umfasst Die Mittel umfassen auch die in Artikel 9 Absatz 2 der Grundvereinbarung genannten Beträge und Zinsen. Umschichtungen sind nur innerhalb des Programms zulässig. Artikel 1 Absatz 4 gilt für Umschichtungen aus dem Programm Sanierung und Entwicklung in andere Programme auch rückwirkend für frühere Programmjahre. Umschichtungen werden dem Bund angezeigt. Bei einer Umschichtung zugunsten neuer Gesamtmaßnahmen werden Be- gleitinformationen beigefügt.
(2) Bundesmittel, die durch ein Land nicht oder nicht mehr eingesetzt werden können, sind dem Bund bis zum 3031. September 2020 Oktober 2010 zurückzumelden. Der Bund kann diese die zurückgemeldeten Mittel - Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen - auf die anderen Länder verteilen.
(3) Änderungen des Einsatzes von Bundesmitteln, die sich auf Bundesprogramme vergangener Jahre auswirken, werden dem Bund unter Nennung der Gesamtmaßnahme angezeigt.
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Änderung des Bundesprogramms. (1) Die Länder sind berechtigt, im Bundesprogramm des Jahres 2020 2018 für eine städtebauliche Gesamtmaßnahme bereitstehende Bundesmittel, die dort zur Zeit nicht oder nicht mehr benötigt werden, für eine andere Gesamtmaßnahme des Bundesprogramms 2020 2018 bis Ende 2026 2024 einzu- setzen (Umschichtung), für eine zu benennende neue Maßnahme jedoch nur bis Ende 20202018. Änderungen zum Programmjahr 2020 2018 sind dem Bund bis spätestens 31.12.2020 31.12.2018 zu übersenden. Umschichtungen sind nur innerhalb des Programms zulässig; dies umfasst auch die in Artikel 9 Absatz 2 der Grundvereinbarung genannten Beträge und Zinsen. Umschichtungen werden dem Bund angezeigt. Bei einer Umschichtung zugunsten neuer Gesamtmaßnahmen werden Be- gleitinformationen beigefügt.
(2) Bundesmittel, die durch ein Land nicht oder nicht mehr eingesetzt werden können, sind dem Bund bis zum 3031. September 2020 Oktober 2018 zurückzumelden. Der Bund kann diese die zurückgemeldeten Mittel - Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen - auf die anderen Länder verteilen.
(3) Änderungen des Einsatzes von Bundesmitteln, die sich auf Bundesprogramme vergangener Jahre auswirken, werden dem Bund unter Nennung der Gesamtmaßnahme angezeigt.
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Änderung des Bundesprogramms. (1) Die Länder sind berechtigt, im Bundesprogramm des Jahres 2020 2016 für eine städtebauliche Gesamtmaßnahme bereitstehende Bundesmittel, die dort zur Zeit nicht oder nicht mehr benötigt werden, für eine andere Gesamtmaßnahme des Bundesprogramms 2020 2016 bis Ende 2026 2022 einzu- setzen (Umschichtung), für eine zu benennende neue Maßnahme jedoch nur bis Ende 20202016. Änderungen zum Programmjahr 2020 sind dem Bund bis spätestens 31.12.2020 zu übersenden. Umschichtungen sind nur innerhalb des Programms zulässig; dies umfasst Die Mittel umfassen auch die in Artikel 9 Absatz 2 der Grundvereinbarung genannten Beträge und Zinsen. Umschichtungen sind nur innerhalb des Programms zulässig. Artikel 1 Absatz 4 gilt für Umschichtungen aus dem früheren Programm Sanierung und Entwicklung in andere Program- me auch rückwirkend für frühere Programmjahre. Umschichtungen werden dem Bund angezeigtange- zeigt. Bei einer Umschichtung zugunsten neuer Gesamtmaßnahmen werden Be- gleitinformationen Begleitinformatio- nen beigefügt.
(2) Bundesmittel, die durch ein Land nicht oder nicht mehr eingesetzt werden können, sind dem Bund bis zum 30. September 2020 2016 zurückzumelden. Der Bund kann diese die zurückgemeldeten Mittel - Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen - auf die anderen Länder verteilen.
(3) Änderungen des Einsatzes von Bundesmitteln, die sich auf Bundesprogramme vergangener Jahre auswirken, werden dem Bund unter Nennung der Gesamtmaßnahme angezeigt.
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