Common use of Änderung des Bundesprogramms Clause in Contracts

Änderung des Bundesprogramms. (1) Die Länder sind berechtigt, im Bundesprogramm für eine städtebauliche Maßnahme be- reitstehende Finanzhilfebeträge, die dort zur Zeit nicht oder nicht mehr benötigt werden, für eine andere Maßnahme des Bundesprogramms einzusetzen (Umschichtung), für eine zu be- nennende neue Maßnahme jedoch nur bis Ende 2003.19 In den neuen Ländern und in Berlin für dessen Ostteil sind Umschichtungen nur innerhalb des Programmbereiches oder nach Maßgabe von Artikel 3 Abs. 3 zulässig. Umschichtungen werden dem Bund angezeigt. Bei einer Umschichtung zugunsten neuer Maßnahmen werden Begleitinformationen beige- fügt. Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 und Artikel 5 Absatz 2 gelten entsprechend. 19 Siehe dazu Nr. 18 der Protokollnotizen

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Änderung des Bundesprogramms. (1) Die Länder sind berechtigt, im Bundesprogramm für eine städtebauliche Maßnahme be- reitstehende Maßnah- me bereitstehende Finanzhilfebeträge, die dort zur Zeit nicht oder nicht mehr benötigt benö- tigt werden, für eine andere Maßnahme des Bundesprogramms einzusetzen (UmschichtungUm- schichtung), für eine zu be- nennende benennende neue Maßnahme jedoch nur bis Ende 2003.19 2001.13 In den neuen Ländern und in Berlin für dessen Ostteil sind Umschichtungen nur innerhalb in- nerhalb des Programmbereiches oder nach Maßgabe von Artikel 3 Abs. 3 4 zulässig. Umschichtungen werden dem Bund angezeigt. Bei einer Umschichtung zugunsten neuer Maßnahmen werden Begleitinformationen beige- fügtbeigefügt. Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 und Artikel 5 Absatz 2 gelten entsprechend. 19 Siehe dazu Nr. 18 der Protokollnotizen.

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Änderung des Bundesprogramms. (1) Die Länder sind berechtigt, im Bundesprogramm für eine städtebauliche Maßnahme be- reitstehende Finanzhilfebeträge, die dort zur Zeit nicht oder nicht mehr benötigt werden, für eine andere Maßnahme des Bundesprogramms einzusetzen (Umschichtung), für eine zu be- nennende neue Maßnahme jedoch nur bis Ende 2003.19 2002.14 In den neuen Ländern und in Berlin für dessen Ostteil sind Umschichtungen nur innerhalb des Programmbereiches oder nach Maßgabe von Artikel 3 Abs. 3 4 zulässig. Umschichtungen werden dem Bund angezeigt. Bei einer Umschichtung zugunsten neuer Maßnahmen werden Begleitinformationen beige- fügtbeigefügt. Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 und Artikel 5 Absatz 2 gelten entsprechend. 19 Siehe dazu Nr. 18 der Protokollnotizen.

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