Common use of Änderung des Bundesprogramms Clause in Contracts

Änderung des Bundesprogramms. (1) Die Länder sind berechtigt, im Bundesprogramm für eine städtebauliche Maßnahme be- reitstehende Finanzhilfebeträge, die dort zur Zeit nicht oder nicht mehr benötigt werden, für eine andere Maßnahme des Bundesprogramms einzusetzen (Umschichtung), für eine zu be- nennende neue Maßnahme jedoch nur bis Ende 2003.19 In den neuen Ländern und in Berlin für dessen Ostteil sind Umschichtungen nur innerhalb des Programmbereiches oder nach Maßgabe von Artikel 3 Abs. 3 zulässig. Umschichtungen werden dem Bund angezeigt. Bei einer Umschichtung zugunsten neuer Maßnahmen werden Begleitinformationen beige- fügt. Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 und Artikel 5 Absatz 2 gelten entsprechend. 19 Siehe dazu Nr. 18 der Protokollnotizen (2) Finanzhilfen, die nicht eingesetzt werden können, sind dem Bund bis zum 31. Oktober 2002 zurückzumelden. Der Bund kann die zurückgemeldeten Mittel - Ansätze und Verpflich- tungsermächtigungen - auf die anderen Länder verteilen.

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Samples: Verwaltungsvereinbarung Über Die Gewährung Von Finanzhilfen Des Bundes an Die Länder Zur Förderung Städtebaulicher Maßnahmen, Verwaltungsvereinbarung Über Die Gewährung Von Finanzhilfen Des Bundes an Die Länder Zur Förderung Städtebaulicher Maßnahmen

Änderung des Bundesprogramms. (1) Die Länder sind berechtigt, im Bundesprogramm für eine städtebauliche Maßnahme be- reitstehende Maßnah- me bereitstehende Finanzhilfebeträge, die dort zur Zeit nicht oder nicht mehr benötigt benö- tigt werden, für eine andere Maßnahme des Bundesprogramms einzusetzen (UmschichtungUm- schichtung), für eine zu be- nennende benennende neue Maßnahme jedoch nur bis Ende 2003.19 2001.13 In den neuen Ländern und in Berlin für dessen Ostteil sind Umschichtungen nur innerhalb in- nerhalb des Programmbereiches oder nach Maßgabe von Artikel 3 Abs. 3 4 zulässig. Umschichtungen werden dem Bund angezeigt. Bei einer Umschichtung zugunsten neuer Maßnahmen werden Begleitinformationen beige- fügtbeigefügt. Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 und Artikel 5 Absatz 2 gelten entsprechend. 19 Siehe dazu Nr. 18 der Protokollnotizen. (2) Finanzhilfen, die nicht eingesetzt werden können, sind dem Bund bis zum 31. Oktober 2002 2000 zurückzumelden. Der Bund kann die zurückgemeldeten Mittel - Ansätze und Verpflich- tungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen - auf die anderen Länder verteilen.

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Samples: Verwaltungsvereinbarung Über Die Gewährung Von Finanzhilfen Des Bundes an Die Länder Zur Förderung Städtebaulicher Maßnahmen

Änderung des Bundesprogramms. (1) Die Länder sind berechtigt, im Bundesprogramm für eine städtebauliche Maßnahme be- reitstehende FinanzhilfebeträgeBundesmittel, die dort zur Zeit nicht oder nicht mehr benötigt werden, für eine andere Maßnahme des Bundesprogramms einzusetzen (Umschichtung), für eine zu be- nennende benen- nende neue Maßnahme jedoch nur bis Ende 2003.19 In den neuen Ländern 2009. Die Mittel umfassen auch die in Artikel 9 Abs. 2 der Grundvereinbarung genannten Beträge und in Berlin für dessen Ostteil Zinsen. Umschichtungen sind Umschichtungen nur innerhalb des Programmbereiches oder nach Maßgabe von Artikel 3 Abs. 2 Absatz 3 zulässig. Umschichtungen Um- schichtungen werden dem Bund angezeigt. Bei einer Umschichtung zugunsten neuer Maßnahmen Maß- nahmen werden Begleitinformationen beige- fügtbeigefügt. Artikel 4 13 Absatz 3 Satz 2 und Artikel 5 Absatz 20 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. 19 Siehe dazu Nr. 18 der Protokollnotizen. (2) FinanzhilfenBundesmittel, die nicht oder nicht mehr eingesetzt werden können, sind dem Bund bis zum 31. Oktober 2002 2008 zurückzumelden. Der Bund kann die zurückgemeldeten Mittel - Ansätze und Verpflich- tungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen - auf die anderen Länder verteilen.

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Samples: Verwaltungsvereinbarung

Änderung des Bundesprogramms. (1) Die Länder sind berechtigt, im Bundesprogramm für eine städtebauliche Maßnahme be- reitstehende FinanzhilfebeträgeBundesmittel, die dort zur Zeit nicht oder nicht mehr benötigt werden, für eine andere Maßnahme des Bundesprogramms einzusetzen (Umschichtung), für eine zu be- nennende benennende neue Maßnahme jedoch nur bis Ende 2003.19 In den neuen Ländern und in Berlin für dessen Ostteil 2007.24 Umschichtungen sind Umschichtungen nur innerhalb des Programmbereiches oder nach Maßgabe von Artikel 3 Abs. 3 8 Absatz 4 zulässig. Umschichtungen werden dem Bund angezeigt. Bei einer Umschichtung zugunsten neuer Maßnahmen werden Begleitinformationen beige- fügtbeigefügt. Artikel 4 9 Absatz 3 6 Satz 2 und Artikel 5 Absatz 10 Absätze 2 gelten und 3gelten entsprechend. 19 Siehe dazu Nr. 18 der Protokollnotizen. (2) FinanzhilfenBundesmittel, die nicht oder nicht mehr eingesetzt werden können, sind dem Bund bis zum 31. Oktober 2002 2006 zurückzumelden. Der Bund kann die zurückgemeldeten Mittel - Ansätze und Verpflich- tungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen - auf die anderen Länder verteilen.

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Samples: Verwaltungsvereinbarung Über Die Gewährung Von Finanzhilfen Des Bundes an Die Länder Zur Förderung Städtebaulicher Maßnahmen

Änderung des Bundesprogramms. (1) Die Länder sind berechtigt, im Bundesprogramm für eine städtebauliche Maßnahme be- reitstehende Finanzhilfebeträge, die dort zur Zeit nicht oder nicht mehr benötigt werden, für eine andere Maßnahme des Bundesprogramms einzusetzen (Umschichtung), für eine zu be- nennende neue Maßnahme jedoch nur bis Ende 2003.19 2002.14 In den neuen Ländern und in Berlin für dessen Ostteil sind Umschichtungen nur innerhalb des Programmbereiches oder nach Maßgabe von Artikel 3 Abs. 3 4 zulässig. Umschichtungen werden dem Bund angezeigt. Bei einer Umschichtung zugunsten neuer Maßnahmen werden Begleitinformationen beige- fügtbeigefügt. Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 und Artikel 5 Absatz 2 gelten entsprechend. 19 Siehe dazu Nr. 18 der Protokollnotizen. (2) Finanzhilfen, die nicht eingesetzt werden können, sind dem Bund bis zum 31. Oktober 2002 2001 zurückzumelden. Der Bund kann die zurückgemeldeten Mittel - Ansätze und Verpflich- tungsermächtigungen - auf die anderen Länder verteilen.

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