Änderung und Anpassung durch die Vertragspartner Musterklauseln

Änderung und Anpassung durch die Vertragspartner. Ohne Kündigung des Rahmenvertrags oder einzelner Anhänge können die Vertragspartner einander begründete Änderungswünsche bezüglich der Neufestlegung von einzelnen Bestimmungen dieses Vertrags schriftlich übermitteln. Wird an einen Vertragspartner durch den anderen Vertragspartner ein Anpassungs- bzw. Änderungsbegehren herangetragen, so ist ersterer verpflichtet, über dieses Begehren während eines der Bedeutung und dem Umfang des Begehrens angepassten angemessenen Zeitraums ernsthafte Verhandlungen zu führen. Für den Fall des Scheiterns dieser Verhandlungen kann die Regulierungsbehörde von jedem Vertragspartner angerufen werden, wenn und soweit die gesetzlichen Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind. Die Regelungen, auf die sich die Änderungswünsche beziehen, bleiben bis zum Inkrafttreten einer neuen Regelung aufrecht.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.