Änderungen des Abonnements Musterklauseln

Änderungen des Abonnements. Änderungen im Abonnement sind zum 1. eines Kalendermonats möglich. Hierzu bedarf es der Textform. Die Schriftform ist eben­ falls zulässig. Zur Anzeige der Änderungswünsche halten die Vertriebsstellen Vordrucke vor. Bei Kontoänderungen ist gleichzeitig ein neues SEPA­Mandat vorzulegen. Mit der auf Wunsch des*der Abonnent*in vorge­ nommenen Änderung werden die Inhalte des ursprünglichen Abonnementvertrags oder die bei vorherigen Änderungen vor­ genommenen Eintragungen (Daten auf dem Chip und Tarifmerk­ male auf dem Thermofeld) auf dem Ticket zum vereinbarten Zeitpunkt ungültig. Im KundenCenter oder an einer anderweitig bezeichneten Stelle des Vertragsverkehrsunternehmens wird die Änderung vorgenommen. Das ursprünglich ausgegebene YoungTicketPLUS muss dem Verkehrsunternehmen zurückgege­ ben werden.
Änderungen des Abonnements. Die Regelungen von Nr. 5.8.8 (hinsichtlich monatlicher Zahlweise) gelten analog.
Änderungen des Abonnements. Änderungen von Name, Adresse, räumlicher Geltungsbereich und IBAN bzw. BIC (neues SEPA-Lastschriftmandat) oder andere das Abonnement berührende Angaben sind nur zum 1. eines Kalendermo- nats möglich; sie sind vom Kunden unverzüglich, jedoch bis spätes- tens zum 15. des Vormonats, mitzuteilen bzw. zu beantragen. Sind Monatsabschnitte ausgegeben, so werden die restlichen unge- nutzten Fahrkarten ungültig und sind zurückzugeben. Nach erfolgter Rückgabe wird die Änderung durchgeführt. Sind Karten für die Dauer eines Jahres ausgegeben, so wird eine neue Fahrkarte ausgestellt, ab deren Gültigkeitsbeginn die ursprüngliche Karte ungültig wird. Sie ist innerhalb von 3 Werktagen der Ausgabe- stelle zurückzugeben. Bei jährlicher Zahlweise wird pro nicht genutztem Monat 1/12 des Fahrkartenpreises erstattet und der Gesamtpreis für die entsprechen- de Karte der neuen Fahrstrecke erhoben. Änderungen zwischen monatlicher und jährlicher Zahlweise sind bei Jahres-Abos jeweils nur bei der Verlängerung des Abonnements mög- lich.
Änderungen des Abonnements. Änderungen der Angaben in der Mitarbeiterliste sind dem Verkehrsunternehmen unverzüglich anzuzeigen. Änderungen, die den Gesamtfahrpreis beeinflussen, können nur zum 1. eines Kalendermonats berücksichtigt werden und müssen dem Verkehrsunternehmen mitgeteilt werden. Hierzu bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig. Mit der auf Wunsch des Kunden vorgenommenen Änderung werden die aufgrund des ursprünglichen Abonnementvertrags oder die bei vorherigen Änderungen vorgenommenen Eintragungen (Daten auf dem Chip und Tarifmerkmale auf dem Thermofeld) auf dem FirmenTicket sowie die FirmenTickets von ausscheidenden Mitarbeitern ungültig. Im KundenCenter oder an einer anderweitig bezeichneten Stelle des Vertragsverkehrsunternehmens wird die Änderung vorgenommen. Das ursprünglich ausgegebene FirmenTicket muss dem Verkehrsunternehmen bis zum 3. Werktag nach Inkrafttreten der Änderung vorliegen. Wird diese Frist versäumt, ist für jeden folgenden Tag einschließlich des Rückgabetages 1/30 des aktuellen Beförderungsentgelts einer allgemeinen Monatskarte (eTicket1000) als pauschalierter Schadensersatz zu entrichten. Der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens bleibt vorbehalten. Der zu zahlende Betrag wird kaufmännisch auf volle 5 Cent gerundet.
Änderungen des Abonnements. Änderungen der Angaben in der Mitarbeiterliste sind dem Ver­ kehrsunternehmen unverzüglich anzuzeigen. Änderungen, die den Gesamtfahrpreis beeinflussen, können nur zum 1. eines Kalendermonats berücksichtigt werden und müssen dem Ver­ kehrsunternehmen mitgeteilt werden. Hierzu bedarf es der Text­ form. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig. Mit der auf Wunsch der Kund*innen vorgenommenen Änderung werden die aufgrund des ursprünglichen Abonnementvertrags oder die bei vorherigen Änderungen vorgenommenen Eintragungen (Daten auf dem Chip und Tarifmerkmale auf dem Thermofeld) auf dem FirmenTicket sowie die FirmenTickets von ausscheidenden Mitarbeitenden un­ gültig. FirmenTickets von ausscheidenden Mitarbeitern werden ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens ungültig. Im KundenCenter oder an einer anderweitig bezeichneten Stelle des Vertragsverkehrsunter­ nehmens wird die Änderung vorgenommen. Das ursprünglich aus­ gegebene FirmenTicket muss dem Verkehrsunternehmen bis zum 3. Werktag nach Inkrafttreten der Änderung vorliegen. Wird diese Frist versäumt, ist für jeden folgenden Tag einschließlich des Rück­ gabetages 1/30 des aktuellen Beförderungsentgelts einer allgemei­ nen Monatskarte (eTicket1000) als pauschalierter Schadensersatz zu entrichten. Der Nachweis eines höheren oder geringeren Scha­ dens bleibt vorbehalten. Der zu zahlende Betrag wird kaufmännisch auf volle 5 Cent gerundet.
Änderungen des Abonnements. Änderungen von Name, Adresse, räumlicher Geltungsbereich und IBAN bzw. BIC (neues SEPA-Lastschriftmandat) oder andere das Abonnement berührende Angaben sind nur zum 1. eines Kalendermo- nats möglich; sie sind vom Kunden unverzüglich, jedoch bis spätes- tens zum 15. des Vormonats, mitzuteilen bzw. zu beantragen. Sind Monatsabschnitte ausgegeben, so werden die restlichen unge- nutzten Fahrkarten ungültig und sind zurückzugeben. Nach erfolgter Rückgabe wird die Änderung durchgeführt. Sind Karten für die Dauer eines Jahres ausgegeben, so wird eine neue Fahrkarte ausgestellt, ab deren Gültigkeitsbeginn die ursprüngliche Karte ungültig wird. Sie ist innerhalb von 3 Werktagen der Ausgabe- stelle zurückzugeben. Bei jährlicher Zahlweise wird pro nicht genutztem Monat 1/12 des Fahrkartenpreises erstattet und der Gesamtpreis für die entsprechen- de Karte der neuen Fahrstrecke erhoben. Änderungen zwischen monatlicher und jährlicher Zahlweise sind bei Jahres-Abos jeweils nur bei der Verlängerung des Abonnements mög- lich. 9-Uhr-Jahres-Abos (9-Uhr-Abokarten) werden an Jedermann ausge- geben und gelten montags bis freitags ab 9.00 Uhr sowie samstags, sonn- und feiertags, am 24.12. und am 31.12. ganztägig, jeweils bis 5.00 Uhr am Folgetag. Im Rahmen der zuvor aufgeführten Zeiten gel- ten 9-Uhr-Jahres-Abos (für Jedermann) für den eingetragenen Kalen- dermonat bis 12.00 Uhr des ersten Werktags des folgenden Monats (ist der Werktag ein Samstag, gelten die Karten bis 12.00 Uhr des nächstfolgenden Werktags). 9-Uhr-Abokarten sind ausschließlich monatlich zu bezahlen. Ansonsten gelten für 9-Uhr-Abokarten die Regelungen von Nr. 5.8 analog. Firmen und Behörden, die mindestens ein Jahr lang für grundsätzlich mindestens 10 ihrer Beschäftigten Jahres-Abos (siehe Nr. 5.8) bezie- hen möchten, können mit naldo eine Vereinbarung über den Bezug von Job-Tickets des Typs „Job-Ticket-Menge“ abschließen. (Analog hierzu sind Sondervereinbarungen mit naldo bei Verbänden u. dgl. möglich.) Die Konditionen werden zwischen naldo und der Firma bzw. Behörde individuell vereinbart. Bei diesen Job-Ticket-Vereinbarungen zum Typ „Job-Ticket-Menge“ bestehen jedoch folgende Gemeinsamkeiten: ⮚ Die Firmen und Behörden müssen die vertriebliche Endabwicklung der Job-Tickets selbst vornehmen (insbesondere die durch die Sammelbestellung erhaltenen Job-Tickets den einzelnen Beschäf- tigten zukommen lassen). ⮚ Es wird in Abhängigkeit zur Bezugsmenge ein Rabatt gewährt. Der Rabatt bezieht sich auf den jeweiligen Pr...
Änderungen des Abonnements. Die Regelungen von Nr. 5.8.8 (hinsichtlich monatlicher Zahlweise) gelten analog. Es gelten die Regelungen von Nr. 5.8.2 (hinsichtlich persönlicher Abo- karten) analog.
Änderungen des Abonnements. Änderungen des Radio-Sparbox-Abonnements sind ausgeschlossen.
Änderungen des Abonnements. (1) Änderungen eines Tickets im Abonnement sind grundsätzlich zum 1. eines jeden Kalen- dermonats möglich. Upgrades eines Abonnements können auch innerhalb eines laufenden Abonnementsmonats durchgeführt werden.
Änderungen des Abonnements. Änderungen der Angaben in der Mitarbeiterliste sind dem Verkehrsunternehmen unverzüglich anzuzeigen. Änderun- gen, die den Gesamtfahrpreis beeinflussen, können nur zum