Änderungen des Abonnements Musterklauseln

Änderungen des Abonnements. Änderungen im Abonnement sind zum 1. eines Kalendermonats möglich. Hierzu bedarf es der Textform. Die Schriftform ist eben­ falls zulässig. Zur Anzeige der Änderungswünsche halten die Vertriebsstellen Vordrucke vor. Bei Kontoänderungen ist gleichzeitig ein neues SEPA­Mandat vorzulegen. Mit der auf Wunsch des*der Abonnent*in vorge­ nommenen Änderung werden die Inhalte des ursprünglichen Abonnementvertrags oder die bei vorherigen Änderungen vor­ genommenen Eintragungen (Daten auf dem Chip und Tarifmerk­ male auf dem Thermofeld) auf dem Ticket zum vereinbarten Zeitpunkt ungültig. Im KundenCenter oder an einer anderweitig bezeichneten Stelle des Vertragsverkehrsunternehmens wird die Änderung vorgenommen. Das ursprünglich ausgegebene YoungTicketPLUS muss dem Verkehrsunternehmen zurückgege­ ben werden.
Änderungen des Abonnements. Änderungen von Name, Adresse, räumlicher Geltungsbereich und IBAN bzw. BIC (neues SEPA-Lastschriftmandat) oder andere das Abonnement berührende Angaben sind nur zum 1. eines Kalendermo- nats möglich; sie sind vom Kunden unverzüglich, jedoch bis spätes- tens zum 15. des Vormonats, mitzuteilen bzw. zu beantragen. Sind Monatsabschnitte ausgegeben, so werden die restlichen unge- nutzten Fahrkarten ungültig und sind zurückzugeben. Nach erfolgter Rückgabe wird die Änderung durchgeführt. Sind Karten für die Dauer eines Jahres ausgegeben, so wird eine neue Fahrkarte ausgestellt, ab deren Gültigkeitsbeginn die ursprüngliche Karte ungültig wird. Sie ist innerhalb von 3 Werktagen der Ausgabe- stelle zurückzugeben. Bei jährlicher Zahlweise wird pro nicht genutztem Monat 1/12 des Fahrkartenpreises erstattet und der Gesamtpreis für die entsprechen- de Karte der neuen Fahrstrecke erhoben. Änderungen zwischen monatlicher und jährlicher Zahlweise sind bei Jahres-Abos jeweils nur bei der Verlängerung des Abonnements mög- lich.
Änderungen des Abonnements. Die Regelungen von Nr. 5.8.8 (hinsichtlich monatlicher Zahlweise) gelten analog.
Änderungen des Abonnements. Änderungen der Angaben in der Mitarbeiterliste sind dem Ver­ kehrsunternehmen unverzüglich anzuzeigen. Änderungen, die den Gesamtfahrpreis beeinflussen, können nur zum 1. eines Kalendermonats berücksichtigt werden und müssen dem Ver­ kehrsunternehmen mitgeteilt werden. Hierzu bedarf es der Text­ form. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig. Mit der auf Wunsch der Kund*innen vorgenommenen Änderung werden die aufgrund des ursprünglichen Abonnementvertrags oder die bei vorherigen Änderungen vorgenommenen Eintragungen (Daten auf dem Chip und Tarifmerkmale auf dem Thermofeld) auf dem FirmenTicket sowie die FirmenTickets von ausscheidenden Mitarbeitenden un­ gültig. FirmenTickets von ausscheidenden Mitarbeitern werden ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens ungültig. Im KundenCenter oder an einer anderweitig bezeichneten Stelle des Vertragsverkehrsunter­ nehmens wird die Änderung vorgenommen. Das ursprünglich aus­ gegebene FirmenTicket muss dem Verkehrsunternehmen bis zum 3. Werktag nach Inkrafttreten der Änderung vorliegen. Wird diese Frist versäumt, ist für jeden folgenden Tag einschließlich des Rück­ gabetages 1/30 des aktuellen Beförderungsentgelts einer allgemei­ nen Monatskarte (eTicket1000) als pauschalierter Schadensersatz zu entrichten. Der Nachweis eines höheren oder geringeren Scha­ dens bleibt vorbehalten. Der zu zahlende Betrag wird kaufmännisch auf volle 5 Cent gerundet.
Änderungen des Abonnements. (1) Änderungen eines Tickets im Abonnement sind grundsätzlich zum 1. eines jeden Kalen- dermonats möglich. Upgrades eines Abonnements können auch innerhalb eines laufenden Abonnementsmonats durchgeführt werden. (2) Unter dem Person-Icon > „Abos verwalten“ kann der Kunde Abonnements Bezahlme- thode ändern und beim YoungTicketPLUS das NRWupgradeAzubi dazu buchen. (3) Der Kunde kann sich für andere Änderungswünsche (Pausieren, Upgrades, Umfangredu- zierung des Abonnements) jederzeit an den Support der BOGESTRA AG unter dialog@bo- xxxxxx.xx oder +49234/3032222 sowie an die KundenCenter der BOGESTRA AG wenden.
Änderungen des Abonnements. Änderungen der Angaben in der Mitarbeiterliste sind dem Verkehrsunternehmen unverzüglich anzuzeigen. Änderungen, die den Gesamtfahrpreis beeinflussen, können nur zum 1. eines Kalendermonats berücksichtigt werden und müssen dem Verkehrsunternehmen mitgeteilt werden. Hierzu bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig. Mit der auf Wunsch des Kunden vorgenommenen Änderung werden die aufgrund des ursprünglichen Abonnementvertrags oder die bei vorherigen Änderungen vorgenommenen Eintragungen (Daten auf dem Chip und Tarifmerkmale auf dem Thermofeld) auf dem FirmenTicket sowie die FirmenTickets von ausscheidenden Mitarbeitern ungültig. Im KundenCenter oder an einer anderweitig bezeichneten Stelle des Vertragsverkehrsunternehmens wird die Änderung vorgenommen. Das ursprünglich ausgegebene FirmenTicket muss dem Verkehrsunternehmen bis zum 3. Werktag nach Inkrafttreten der Änderung vorliegen. Wird diese Frist versäumt, ist für jeden folgenden Tag einschließlich des Rückgabetages 1/30 des aktuellen Beförderungsentgelts einer allgemeinen Monatskarte (eTicket1000) als pauschalierter Schadensersatz zu entrichten. Der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens bleibt vorbehalten. Der zu zahlende Betrag wird kaufmännisch auf volle 5 Cent gerundet.
Änderungen des Abonnements. Änderungen des Radio-Sparbox-Abonnements sind ausgeschlossen.

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  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Änderungen des Vertrages Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie allen rechtserheblichen Erklärungen bedürfen der Schriftform.

  • Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.

  • Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Head of Data Protection, +00 (0)0000 000-000, xxxx-xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.

  • Preisänderungen 3.1 Preisänderungen durch LSW erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich sind. LSW ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW verpflichtet, Kostensteigerun- gen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW Kostensenkungen nicht später weiter- geben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung der Preise wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW die Preise, kann der Kunde den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- form. LSW soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

  • Stornierungen 4.1. Kann ein Nutzer das gebuchte Fahrzeug nicht nutzen, kann eine Stornierung erfolgen. 4.2. Der Anbieter behält sich vor, die Vorabreservierungszeit zu ändern. Der Nutzungsvertrag kommt mit Abschluss der Buchung des jeweiligen Fahrzeugs zustande. 4.3. Bei einer Stornierung vor dem geplanten Fahrtantritt sowie nach dem geplanten Fahrtantritt wird eine Gebühr gemäß Preis- und Gebührenliste berechnet. Verkürzungen von Buchungen werden wie Stornierungen des verkürzten Zeitraumes behandelt.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.