Einzelbestimmungen. 8 Kindertagesstätten § 9 Schulen/Sport/Jugendarbeit § 10 Volkshochschule/Weiterbildung § 11 Hallenbad § 12 Brandschutz/Wehrleitung/First-Responder § 13 Raumordnung und Flächennutzungsplan § 14 Verbandsgemeindeverbindungswege § 15 Bauhof § 16 Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung § 17 Energie und Infrastruktur § 18 Beteiligung sowie sonstige öffentliche und kulturelle Einrichtungen § 19 Wirtschaftsförderung/Tourismus/Kultur § 20 Partnerschaften § 21 Verwaltung von Jagdgenossenschaften § 22 Schiedsamtsbezirke § 23 Gleichstellungsbeauftragte
Einzelbestimmungen. 5.1. Einzelfahrscheine (Erwachsener oder Kind)
Einzelbestimmungen. 5.1. Einzelfahrscheine (Erwachsener oder Kind) Einzelfahrscheine (Erwachsener oder Kind) gelten für eine Fahrt und berechtigen zum Umsteigen. Sie sind mit Xxxx bereits entwertet. Umweg-, Rund- und Rückfahrten sind nicht gestattet. Fahrten in Ge- genrichtung sind nur erlaubt, wenn sie zum schnelleren Erreichen des Fahrziels dienen. Einzelfahrscheine (Erwachsener oder Kind) gelten ab Fahrscheinkauf - bei Stadttarifen 2 Stunden, - in der Preisstufe 1 2 Stunden, - in der Preisstufe 2 3 Stunden, - in der Preisstufe 3 4 Stunden, - in der Preisstufe 4 5 Stunden und - in der Preisstufe 5 6 Stunden. Fahrtunterbrechungen sind innerhalb der Geltungsdauer zulässig. Mit Ablauf der Geltungsdauer muss die Fahrt beendet sein. Ausnahmen sind nur aus fahrplan- oder betriebsbedingten Gründen (z. B. größere Umsteigezeiten, Verspätungen) erlaubt. Einzelfahrscheine (Erwachsener oder Kind) sind nach Antritt der Fahrt, d. h. mit dem Betreten des Fahrzeugs, nicht übertragbar. Der Weiterverkauf von benutzten Einzelfahrscheinen (Erwachsener oder Kind) ist nicht gestattet.
Einzelbestimmungen. 4.1 Einzelfahrscheine/Anschlussfahrscheine Einzelfahrscheine werden für Erwachsene und Kinder (gem. Ziff. 3.3) ausgegeben und gelten nur zum sofortigen Fahrtantritt am Lösungstag. Einzelfahrscheine sind beim Kauf bereits entwertet. Sie berechtigen zu Fahrten mit beliebig häufigem Umsteigen in Richtung auf das Fahrziel, und haben eine Gültigkeitsdauer von 300 Minuten mit einer maximalen Umsteigezeit von 60 Minuten.
4.2 Rabattierter Einzelfahrschein Erwachsener und Kind im (((eTicketing-Verfahren
Einzelbestimmungen. 6.1 Tickets mit beschränkter Fahrtenzahl
6.1.1 EinzelTickets
(1) EinzelTickets gelten für eine Fahrt und berechtigen zum Umstei- gen. Umwege, Rund- und Rückfahrten sind nicht gestattet. Ein- zelTickets sind nach Fahrtantritt nicht übertragbar. Sie sind nur gültig mit Entwerteraufdruck gemäß Punkt 7.1 der Beförderungs- bedingungen. Diese Regelung gilt für KombiTickets sinngemäß.
(2) Der Entwerteraufdruck enthält grundsätzlich folgende Merkmale: 000 KVB H 2100 001 08 JAN 17:15 Gerätenummer Unternehmen Richtung Tarifgebiet Linie Datum Uhrzeit Ticketdrucker, Ticketautomaten und bestimmte Entwertergeräte können hiervon abweichend entwerten. KurzstreckenTickets sind grundsätzlich entwertet. Sie enthalten den Haltestellennamen und/oder die entsprechende Haltestellennummer.
(3) EinzelTickets und 4erTickets haben ab Entwertung eine begrenz- te Geltungsdauer: • für die Kurzstrecke 20 Minuten, • in der Preisstufe 1 90 Minuten, • in der Preisstufe 2 120 Minuten, • in der Preisstufe 3 und 4 180 Minuten, • in der Preisstufe 5 360 Minuten. Mit Ablauf der Geltungsdauer muss die Fahrt beendet sein. Aus- nahmen sind nur aus fahrplan- oder betriebsbedingten Gründen (z.B. größere Umsteigezeiten, Verspätung) erlaubt.
Einzelbestimmungen. 4 Neubau von Mietwohnungen für Haushalte mit geringem Einkommen - 9 -
4.1 Wohnberechtigte Haushalte - 9 -
4.2 Art und Höhe der Förderung - 9 -
4.3 Zulässige Miete - 10 -
4.4 Förderfähige Wohnfläche - 11 -
4.5 Kommunale Finanzierungsbeteiligung - 11 -
5 Neubau von Mietwohnungen für Haushalte mit mittlerem Einkommen - 11 -
5.1 Wohnberechtigte Haushalte - 12 -
5.2 Art und Höhe der Förderung - 12 -
5.3 Zulässige Miete - 13 -
5.4 Förderfähige Wohnfläche - 14 -
Einzelbestimmungen. 4 Neubau von Mietwohnungen für Haushalte mit geringem Einkommen
Einzelbestimmungen. 5.1 Einzelfahrkarte (Erwachsener oder Kind)
Einzelbestimmungen. Sollten einzelne Bestimmungen des Reisevertrags nichtig sein, so gilt dies nicht für den gesamten Reisevertrag.
Einzelbestimmungen. Ohne ausdrückliche Einwilligung ist nicht gestattet: