Einzelbestimmungen. 8 Kindertagesstätten § 9 Schulen/Sport/Jugendarbeit § 10 Volkshochschule/Weiterbildung § 11 Hallenbad § 12 Brandschutz/Wehrleitung/First-Responder § 13 Raumordnung und Flächennutzungsplan § 14 Verbandsgemeindeverbindungswege § 15 Bauhof § 16 Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung § 17 Energie und Infrastruktur § 18 Beteiligung sowie sonstige öffentliche und kulturelle Einrichtungen § 19 Wirtschaftsförderung/Tourismus/Kultur § 20 Partnerschaften § 21 Verwaltung von Jagdgenossenschaften § 22 Schiedsamtsbezirke § 23 Gleichstellungsbeauftragte
Einzelbestimmungen. 5.1 Einzelfahrschein (Erwachsener oder. Kind / Einzel- oder Rückfahrschein)
Einzelbestimmungen. 5.1. Einzelfahrscheine (Erwachsener oder Kind) Einzelfahrscheine (Erwachsener oder Kind) gelten für eine Fahrt und berechtigen zum Umsteigen. Sie sind mit Xxxx bereits entwertet. Umweg-, Rund- und Rückfahrten sind nicht gestattet. Fahrten in Ge- genrichtung sind nur erlaubt, wenn sie zum schnelleren Erreichen des Fahrziels dienen. Einzelfahrscheine (Erwachsener oder Kind) gelten ab Fahrscheinkauf - bei Stadttarifen 2 Stunden, - in der Preisstufe 1 2 Stunden, - in der Preisstufe 2 3 Stunden, - in der Preisstufe 3 4 Stunden, - in der Preisstufe 4 5 Stunden und - in der Preisstufe 5 6 Stunden. Fahrtunterbrechungen sind innerhalb der Geltungsdauer zulässig. Mit Ablauf der Geltungsdauer muss die Fahrt beendet sein. Ausnahmen sind nur aus fahrplan- oder betriebsbedingten Gründen (z. B. größere Umsteigezeiten, Verspätungen) erlaubt. Einzelfahrscheine (Erwachsener oder Kind) sind nach Antritt der Fahrt, d. h. mit dem Betreten des Fahrzeugs, nicht übertragbar. Der Weiterverkauf von benutzten Einzelfahrscheinen (Erwachsener oder Kind) ist nicht gestattet.
Einzelbestimmungen. 1. Die Evangelische Landeskirche Anhalts übt für ihren Bereich im Rahmen der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union die Kirchenleitung und die Gesetzgebung selbständig aus (OEKU Art. 2 Abs. 2).
Einzelbestimmungen. Sollten einzelne Bestimmungen des Reisevertrags nichtig sein, so gilt dies nicht für den gesamten Reisevertrag.
Einzelbestimmungen. 4.1 Einzelfahrscheine/Anschlussfahrscheine Einzelfahrscheine werden für Erwachsene und Kinder (gem. Ziff. 3.3) ausgegeben und gelten nur zum sofortigen Fahrtantritt am Lösungstag. Einzelfahrscheine sind beim Kauf bereits entwertet. Sie berechtigen zu Fahrten mit beliebig häufigem Umsteigen in Richtung auf das Fahrziel, und haben eine Gültigkeitsdauer von 300 Minuten mit einer maximalen Umsteigezeit von 60 Minuten.
Einzelbestimmungen. 6.1 Tickets mit beschränkter Fahrtenzahl
Einzelbestimmungen. Soweit nichts anderes vorgesehen ist, endet die Geltungsdauer eines Fahrausweises nicht um Mitternacht, sondern - um 3.00 Uhr früh des auf den letzten kenntlichen Geltungstag folgenden Tages bzw. - im Nachtlinienverkehr zum jeweiligen Betriebsschluss.
Einzelbestimmungen. 5.1 Einzelfahrkarte (Erwachsener oder Kind)
Einzelbestimmungen. (1) Ohne ausdrückliche Einwilligung ist nicht gestattet: