Änderungen des Vertrages. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie allen rechtserheblichen Erklärungen bedürfen der Schriftform.
Änderungen des Vertrages. Die Regelungen des Vertrages beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedin- gungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, GasGVV, GasNZV, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesän- derungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Ab- schluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeu- tendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstan- xxxx Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entste- hen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant ver- pflichtet, den Vertrag – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/ oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
Änderungen des Vertrages. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nichtig.
Änderungen des Vertrages. 15.1 Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den rechtlichen und energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wie z.B. dem Energiewirtschafts- gesetz (EnWG) in der Fassung vom 07. Juli 2005 (BGBl. I 2005 S. 42). Sollten sich diese und/oder die einschlägige Rechtsprechung ändern oder zukünftig erlassene, vollziehbare Festlegungen der Regulierungsbehörde unmittelbaren Einfluss auf dieses Vertragsverhältnis haben, so werden die Vertragspartner den Vertrag einvernehmlich insoweit entsprechend anpassen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht. Von dieser Regelung ausgenommen sind etwaige Anpassungen der Preise.
15.2 Sollte im Falle der Ziffer 15.1 zwischen den Vertragspartnern trotz beiderseitigen Bemühens in einem zumutbaren Zeitraum keine Einigung erzielt werden, so steht jedem Vertragspartner – abweichend von Ziffer 9.2 – ein außerordentliches Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende zu.
Änderungen des Vertrages. 15.1 Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den rechtlichen und energiewirtschaftlichen Rah- menbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wie z.B. dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 07.07.2005 (BGBl. I 2005 Nr. 42), weiterhin der Stromnetzzugangs- und der Strom- netzentgeltverordnung (StromNZV, StromNEV) jeweils vom 25.07.2005, der Messzugangsverord- nung (MessZV) vom 17.10.2008 sowie der Grundversorgungsverordnung Strom (StromGVV) vom 26.10.2006 sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und einschlägiger vollziehbarer Entschei- dungen der Regulierungsbehörden. Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertrags- schluss durch unvorhersehbare Änderungen (z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren kon- kreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzge- bungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Vertragspartner nicht veranlasst und auf die sie auch keinen Einfluss haben, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/ oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Vertragspartner berechtigt, den Vertrag – mit Ausnahme der Preise – insoweit anzupassen und/ oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ oder der Ausgleich ent- standener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses er- forderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen).
15.2 Sollte im Falle der Ziffer 15.1 zwischen den Vertragspartnern trotz beiderseitigen Bemühens in einem zumutbaren Zeitraum keine Einigung erzielt werden, so steht jedem Vertragspartner – ab- weichend von Ziffer 9.2 – ein außerordentliches Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von ei- nem Monat zum Monatsende zu.
Änderungen des Vertrages a. Während der Vertragslaufzeit kann jederzeit über eine hierfür auf der Internetseite des Anbieters dem Kunden zur Verfügung gestellte Funktion eine Vertragsänderung in der Form erfolgen, dass der Kunde zusätzliche oder erweiterte Leistungen zum bestehenden Nutzungsvertrag gegen zusätzliche Entgelte hinzubucht oder bereits gebuchte Leistungen abwählt (abbucht). Eine solche Zubuchung oder Abbuchung kann auch entsprechend der Darstellungen in § 2 b) erfolgen. Es gelten hier für die jeweiligen Kosten für die jeweilige Zusatzleistung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Bei Zubuchungen von Leistungsmerkmalen / Modulen bis zum 16. eines Monats wird der volle Monatsbeitrag fällig, bei Zubuchungen zwischen dem 17. und dem Monatsletzten wird der Monatsbeitrag zu 50% berechnet. Bei Abbuchungen bis zum 16. eines Monats werden die abgewählten Leistungsmerkmale / Module im Folgemonat nicht mehr berechnet.
b. Der Anbieter ist berechtigt, die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auch nach Vertragsschluss während der Vertragslaufzeit mit einer angemessenen Ankündigungsfrist von mindestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden der Änderung einseitig zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Anbieters für den Kunden zumutbar ist. Die Änderungen werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt, wobei auch die Mitteilung mittels einer elektronischen Nachricht an die vom Kunden im Kundenaccount hinterlegte E-Mail-Adresse zulässig ist. In der schriftlichen Mitteilung wird der Anbieter den Kunden darauf hinweisen, was wie folgt geregelt ist: Der Kunde ist berechtigt, für den Fall der einseitigen Änderung der AGB während des laufenden Vertrages durch den Anbieter den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen (Sonderkündigungsrecht). Der Anbieter kann hierfür eine Frist setzen, die er in der Änderungsmitteilung dem Kunden ebenfalls mitteilt, und innerhalb derer der Kunde sein Sonderkündigungsrecht seit Erhalt der Änderungsmitteilung ausüben kann. Übt der Kunde sein Sonderkündigungsrecht nicht oder nicht rechtzeitig aus, wird der geänderte Vertrag wirksam. Die vom Kunden beim Vertragsabschluss angegebenen Daten werden vom Anbieter zur Einrichtung eines Kundenkontos abgespeichert (Kundenaccount). Für den Zugriff auf den Kundenaccount stellt der Anbieter eine Zugangssicherung zur Verfügung, bei der eine Kundenkennung und ein Passwort für den Zugriff auf den Account durch den Kunden eingegeben werden müssen. Das Passwort kann kundenseiti...
Änderungen des Vertrages. Alle Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Textform, die auch nicht mündlich ausgeschlossen werden kann.
Änderungen des Vertrages. Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform.
Änderungen des Vertrages. 4.1 Leistungsänderungen durch den Besteller können nur in Absprache mit dem Beförderer (nicht mit dem Fahrer) vorgenommen werden. Änderungen vor Fahrtantritt sollen schriftlich vereinbart werden.
4.2 Der Beförderer kann nur Leistungsänderungen vornehmen, sofern diese erforderlich, nicht treuewidrig herbeigeführt worden sind und von der versprochenen Leistung nicht wesentlich abweichen sowie für den Besteller zumutbar sind. Über wesentliche Änderungen vor Fahrtantritt wird der Beförderer den Besteller informieren.
Änderungen des Vertrages. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen zum Vertrag bedürfen in jedem Fall der Schriftform.