Common use of Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen Clause in Contracts

Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 6.1 Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den derzeitigen gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wie z. B. dem EnWG, der StromGVV, der StromNZV, dem MsbG, dem MessEG der MessEV und der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie Entscheidungen der Bundesnetzagen- tur. Das vertragliche Äquivalenzinteresse kann nach Vertragsschluss durch unvor- hersehbare Änderungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits - etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten - absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst hat und auf die dieser keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder in diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag oder diese Bedingungen - mit Ausnahme der Preise - insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen).

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Samples: www.sw-unna.de, www.sw-unna.de, www.sw-unna.de

Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 6.1 7.1 Die Regelungen dieses des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den derzeitigen gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wie z. Vertragsschlusses (z.B. dem EnWG, der StromGVV, der StromNZV, dem MsbGMessZV, dem MessEG der MessEV und der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagen- turBundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzinteresse Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvor- hersehbare unvorhersehbare Änderungen (z. z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits - etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten - absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst hat und auf die dieser er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/und/ oder in diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag oder und diese Bedingungen - mit Ausnahme der Preise - insoweit anzupassen und/und/ oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/und/ oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen).

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Samples: Auftrag Zur Lieferung Von Elektrischer Energie Durch Den Lieferanten, Die Stadtwerke Zeven GMBH, Auftrag Zur Lieferung Von Elektrischer Energie Durch Den Lieferanten, Die Stadtwerke Zeven GMBH

Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 6.1 8.1 Die Regelungen dieses des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den derzeitigen gesetzlichen und sonstigen sons- tigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wie Vertragsschlusses (z. B. dem EnWG, der StromGVV, der StromNZVGasGVV, dem AVBWasserV, MsbG, dem MessEG der MessEV und der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagen- turBundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzinteresse Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvor- hersehbare unvorhersehbare Änderungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits - etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten - absehbar war), die der Lieferant SLW nicht veranlasst hat und auf die dieser sie auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder in diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant SLW verpflichtet, den Vertrag oder und diese Bedingungen - mit Ausnahme der Preise - insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen).

Appears in 2 contracts

Samples: www.stadtwerke-wittenberg.de, www.stadtwerke-wittenberg.de

Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 6.1 7.1 Die Regelungen dieses des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den derzeitigen gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wie z. Vertragsschlusses (z.B. dem EnWG, der StromGVVGasGVV, der StromNZVGasNZV, dem MsbGMessZV, dem MessEG der MessEV und der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagen- turBundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzinteresse Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvor- hersehbare unvorhersehbare Änderungen (z. z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits - etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten - absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst hat und auf die dieser er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/und/ oder in diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag oder und diese Bedingungen - mit Ausnahme der Preise - insoweit anzupassen und/und/ oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/und/ oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen).

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Samples: Auftrag Zur Lieferung Von Erdgas Durch Den Lieferanten, Die Stadtwerke Zeven GMBH

Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 6.1 7.1 Die Regelungen dieses des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den derzeitigen gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wie Vertragsschlusses (z. B. dem EnWG, der StromGVV, der StromNZV, dem MsbGMessZV, dem MessEG der MessEV und der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie höchstrichterliche Rechtsprechung, einschlägigen Ver- waltungsentscheidungen, Entscheidungen der Bundesnetzagen- turBundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzinteresse Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvor- hersehbare unvorhersehbare Änderungen (z. z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits - etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten - absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst hat und auf die dieser er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder in diesen Bedingungen entstandene Xxxxx Lü- cke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sindist. In solchen Fällen ist der Lieferant ÜZ- Vertrieb verpflichtet, den Vertrag oder und diese Bedingungen - mit Ausnahme der Preise - insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquiva- lenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener entstande- ner Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen).

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Samples: www.uez.de

Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 6.1 8.1 Die Regelungen dieses Vertrages des Vertragesunddieser Bedingungen beruhen auf den derzeitigen gesetzlichen dengesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wie z. Vertragsschlusses (z.B. dem EnWG, der StromGVV, der StromNZV, dem MsbG, dem MessEG der MessEV und der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagen- turBundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzinteresse Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvor- hersehbare unvorhersehbare Änderungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits - etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten - absehbar war), die der Lieferant SLW nicht veranlasst hat und auf die dieser sie auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder in diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant SLW verpflichtet, den Vertrag oder und diese Bedingungen - mit Ausnahme der Preise - insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen).

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Samples: www.stadtwerke-wittenberg.de

Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 6.1 8.1. Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den derzeitigen gesetzlichen und sonstigen sonsti- gen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wie z. B. dem EnWG, der StromGVVGrundversorgungsverordnung, der StromNZVNetzzugangsverordnung, dem MsbGMsBG, dem MessEG der MessEV und MessEV, der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie Entscheidungen der Bundesnetzagen- turBundes- netzagentur. Das vertragliche Äquivalenzinteresse kann nach Vertragsschluss durch unvor- hersehbare unvorhersehbare Änderungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter konkre- ter Inhalt nicht bereits - etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens Ge- setzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten - absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst hat und auf die dieser keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder in diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung Durchfüh- rung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung Rechtssprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag oder diese Bedingungen - Bedingun- gen – mit Ausnahme der Preise - insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher ÜberleitungsbestimmungenÜberleitungsbe- stimmungen).

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Samples: www.sw-unna.de

Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 6.1 7.1 Die Regelungen dieses des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den derzeitigen gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wie Vertragsschlusses (z. B. dem EnWG, der StromGVV, der StromNZV, dem MsbGMessZV, dem MessEG der MessEV und der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie höchstrichterliche Rechtsprechung, einschlägigen Verwaltungsentscheidungen, Entscheidungen der Bundesnetzagen- turBundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzinteresse vertragli- che Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvor- hersehbare Änderungen unvorhersehbare Änderun- gen (z. z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits - etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten - absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst hat und auf die dieser er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder in diesen Bedingungen entstandene Xxxxx Lü- cke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sindist. In solchen Fällen ist der Lieferant ÜZ- Vertrieb verpflichtet, den Vertrag oder und diese Bedingungen - mit Ausnahme der Preise - insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquiva- lenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener entstande- ner Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen).

Appears in 1 contract

Samples: www.uez.de

Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 6.1 7.1. Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den derzeitigen gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wie z. B. dem EnWG, der StromGVVGrundversorgungsverordnung, der StromNZVNetzzugangsverordnung, dem MsbGMsBG, dem MessEG der MessEV und MessEV, der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie Entscheidungen der Bundesnetzagen- turBundesnetzagentur. Das vertragliche Äquivalenzinteresse kann nach Vertragsschluss durch unvor- hersehbare unvorhersehbare Änderungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits - etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten - absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst hat und auf die dieser keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder in diesen Bedingungen entstandene Xxxxx Lü- cke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag oder diese Bedingungen - mit Ausnahme der Preise - insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen).

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Samples: www.sw-unna.de