Common use of Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen Clause in Contracts

Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 6.1 Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den derzeitigen gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wie z. B. dem EnWG, der StromGVV, der StromNZV, dem MsbG, dem MessEG der MessEV und der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie Entscheidungen der Bundesnetzagen- tur. Das vertragliche Äquivalenzinteresse kann nach Vertragsschluss durch unvor- hersehbare Änderungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits - etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten - absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst hat und auf die dieser keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder in diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag oder diese Bedingungen - mit Ausnahme der Preise - insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). 6.2 Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Der Lieferant wird dem Kunden die Anpassung nach vor- stehendem Absatz mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden schriftlich mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstan- den, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündi- gen. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: Auftrag Zur Lieferung Elektrischer Energie, Sonderabkommen Mobilwatt, Auftrag Zur Lieferung Elektrischer Energie

Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 6.1 Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den derzeitigen gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wie z. B. dem EnWG, der StromGVV, der StromNZV, dem MsbG, dem MessEG der MessEV und der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie Entscheidungen der Bundesnetzagen- tur. Das vertragliche Äquivalenzinteresse kann nach Vertragsschluss durch unvor- hersehbare Änderungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits - etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten - absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst hat und auf die dieser keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder in diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag oder diese Bedingungen - mit Ausnahme der Preise - insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). 6.2 Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Der Lieferant wird dem Kunden die Anpassung nach vor- stehendem vorstehendem Absatz mindestens sechs Wochen einem Monat vor dem geplanten Wirksamwerden schriftlich mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstan- den, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündi- gen. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: Sonderabkommen Mobilwatt, Sonderabkommen Mobilwatt, Liefervertrag

Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 6.1 7.1 Die Regelungen dieses des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den derzeitigen gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wie z. Vertragsschlusses (z.B. dem EnWG, der StromGVV, der StromNZV, dem MsbGMessZV, dem MessEG der MessEV und der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagen- turBundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzinteresse Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvor- hersehbare unvorhersehbare Änderungen (z. z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits - etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten - absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst hat und auf die dieser er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/und/ oder in diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag oder und diese Bedingungen - mit Ausnahme der Preise - insoweit anzupassen und/und/ oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/und/ oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). 6.2 7.2 Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer vorstehendem Absatz sind nur zum Monatsersten möglich. Der Lieferant wird dem Kunden die Anpassung nach vor- stehendem Absatz mindestens spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden schriftlich in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstan- deneinverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung mit einer Kündigungsfrist Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform zu kündi- genkündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

Appears in 2 contracts

Samples: Liefervertrag, Auftrag Zur Lieferung Von Elektrischer Energie

Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 6.1 Die Regelungen dieses Vertrages 7.1. Der Vertrag und die vorliegenden Bedingungen beruhen auf den derzeitigen gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wie Vertragsschlusses (z. B. dem EnWG, der StromGVV, der StromNZV, dem MsbG, dem MessEG der MessEV und der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie Entscheidungen der Bundesnetzagen- turBundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzinteresse kann nach Vertragsschluss durch unvor- hersehbare Änderungen Sollten sich diese und/oder die einschlägige Rechtsprechung (z. B. durch GesetzesänderungenFest- stellung der Unwirksamkeit vertraglicher Klauseln) ändern, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits - etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten - absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst hat und auf die dieser keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder in diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und/oder diese Bedingungen - mit Ausnahme der Preise - insoweit zu ändern (anzupassen und/oder bzw. zu ergänzener- gänzen), als es die Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder bzw. der Ausgleich entstandener Vertragslücken Vertrags- lücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses Vertragsverhält- nisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen)macht. Eine Änderung nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn diese für den Kunden lediglich rechtlich vorteilhaft ist. 6.2 Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen 7.2. Änderungen nach dieser Ziffer vorstehendem Absatz sind nur zum Monatsersten Monats- beginn möglich. Der Lieferant wird dem Kunden die Anpassung nach vor- stehendem Absatz mindestens Änderung spä- testens sechs (6) Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden schriftlich in Textform mitteilen. Ist Ab Erhalt der Mitteilung ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstan- den, hat er das Rechtberechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vertragsänderung zu kündi- genkündigen bzw. Auf diese Folgen wird eine aus- drückliche Erklärung sonstigen Inhalts abzugeben. Kündigung und ausdrückliche Erklärung bedürfen der Textform. Im Fall der außer- ordentlichen Kündigung bzw. einer ausdrücklichen Erklärung, aus der sich zweifelsfrei ergibt, dass der Kunde vom Lieferanten mit der beabsichtigten Än- derung nicht einverstanden ist, wird die Änderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Macht der Kunde bis zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens der Änderung von seinem außerordentlichen Kündi- gungsrecht bzw. von seinem Erklärungsrecht nach vorstehendem Satz keinen Gebrauch, gilt die Änderung als genehmigt. Der Lieferant wird den Kunden in der Mitteilung darauf und auf sein außerordentli- ches Kündigungs- bzw. Erklärungsrecht gesondert hingewiesenhinweisen.

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Samples: Stromliefervertrag, Stromliefervertrag

Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 6.1 8.1 Die Regelungen dieses des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den derzeitigen gesetzlichen und sonstigen sons- tigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wie Vertragsschlusses (z. B. dem EnWG, der StromGVV, der StromNZVGasGVV, dem AVBWasserV, MsbG, dem MessEG der MessEV und der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagen- turBundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzinteresse Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvor- hersehbare unvorhersehbare Änderungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits - etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten - absehbar war), die der Lieferant SLW nicht veranlasst hat und auf die dieser sie auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder in diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant SLW verpflichtet, den Vertrag oder und diese Bedingungen - mit Ausnahme der Preise - insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). 6.2 Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Der Lieferant 8.2 SLW wird dem Kunden die Anpassung Anpassungen nach vor- stehendem vorstehendem Absatz mindestens sechs spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden schriftlich in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstan- deneinverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung – nicht jedoch nach diesem Zeitpunkt – in Textform zu kündi- genkündigen. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten von SLW in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: Sparpaket Mit Flexoption, Sparpaketvertrag

Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 6.1 Die Regelungen dieses Vertrages 7.1. Der Vertrag und die vorliegenden Bedingungen beruhen auf den derzeitigen gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wie Vertragsschlusses (z. B. dem EnWG, der StromGVV, der StromNZV, dem MsbG, dem MessEG der MessEV und der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie Entscheidungen der Bundesnetzagen- turBundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzinteresse kann nach Vertragsschluss durch unvor- hersehbare Änderungen Sollten sich diese und/oder die einschlägige Rechtsprechung (z. B. durch GesetzesänderungenFeststellung der Unwirksamkeit vertraglicher Klauseln) ändern, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits - etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten - absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst hat und auf die dieser keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder in diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und/oder diese Bedingungen - mit Ausnahme der Preise - insoweit zu ändern (anzupassen und/oder bzw. zu ergänzen), als es die Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder bzw. der Ausgleich entstandener ent- standener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen)macht. Eine Änderung nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn diese für den Kunden lediglich rechtlich vorteilhaft ist. 6.2 Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen 7.2. Änderungen nach dieser Ziffer vorstehendem Absatz sind nur zum Monatsersten Monatsbeginn möglich. Der Lieferant wird dem Kunden die Anpassung nach vor- stehendem Absatz mindestens Änderung spätestens sechs (6) Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden schriftlich in Textform mitteilen. Ist Ab Erhalt der Mitteilung ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstan- den, hat er das Rechtberechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vertragsänderung zu kündi- genkündigen bzw. Auf diese Folgen wird eine ausdrückliche Erklärung sonstigen Inhalts abzu- geben. Kündigung und ausdrückliche Erklärung bedürfen der Textform. Im Fall der außerordentlichen Kündigung bzw. einer ausdrücklichen Erklärung, aus der sich zweifelsfrei ergibt, dass der Kunde vom Lieferanten mit der beabsichtigten Änderung nicht einverstanden ist, wird die Änderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Macht der Kunde bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht bzw. von seinem Erklärungsrecht nach vorstehendem Satz keinen Gebrauch, gilt die Änderung als genehmigt. Der Lieferant wird den Kunden in der Mitteilung darauf und auf sein außerordentliches Kündigungs- bzw. Erklärungs- recht gesondert hingewiesenhinweisen.

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Samples: Electricity Supply Agreement

Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 6.1 5.1 Die Regelungen dieses des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den derzeitigen gesetzlichen und sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wie z. B. dem EnWG, der StromGVV, der StromNZV, dem MsbG, dem MessEG der MessEV und der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie Entscheidungen der Bundesnetzagen- tur. Das vertragliche Äquivalenzinteresse kann nach Vertragsschluss durch unvor- hersehbare Änderungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits - etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten - absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst hat und auf die dieser keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag Sollten sich diese und/oder in diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei die einschlägige Recht- sprechung (z.B. durch Feststellung der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt)Unwirksamkeit vertraglicher Klauseln) ändern, die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtetberechtigt, den Vertrag oder und diese Bedingungen - mit Ausnahme der Preise - gem. Ziff. 3.1 des Erdgaslieferungsvertrages – insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquiva- lenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- Fort und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen)macht. Eine Anpassung und/oder Ergän- zung ist auch zulässig, wenn diese für den Kunden lediglich rechtlich vorteil- haft ist. 6.2 5.2 Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer vorstehendem Absatz sind nur zum Monatsersten möglich. Der Lieferant wird dem Kunden die Anpassung nach vor- stehendem Absatz Anpassungen mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden schriftlich Wirksamwer- den in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstan- deneinverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist innerhalb eines Monats nach Zu- gang der Änderungsmitteilung fristlos zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform zu kündi- genkündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gelten die Anpassungen als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 6.1 7.1. Die Regelungen dieses des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den derzeitigen gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wie Vertragsschlusses (z. B. dem EnWG, der StromGVVGasGVV, der StromNZVGasNZV, dem MsbG, dem MessEG der MessEV und der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagen- turBundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzinteresse Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvor- hersehbare unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits - etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten - absehbar war), die der Lieferant GENO Energie nicht veranlasst hat und auf die dieser sie auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/und / oder in diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant die GENO Energie verpflichtet, den Vertrag oder und diese Bedingungen - mit Ausnahme der Preise - – unverzüglich insoweit anzupassen und/und / oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/und / oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). 6.2 . Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer Ziff. sind nur zum Monatsersten möglich. Der Lieferant Die Anpassung wird nur wirksam, wenn GENO Energie dem Kunden die Anpassung nach vor- stehendem Absatz mindestens spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden schriftlich mitteilenin Textform mitteilt. Ist In diesem Fall hat der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstan- den, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündi- genkündigen. Auf diese Folgen Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten von GENO Energie in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: Gasliefervertrag

Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 6.1 8.1. Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den derzeitigen gesetzlichen und sonstigen sonsti- gen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wie z. B. dem EnWG, der StromGVVGrundversorgungsverordnung, der StromNZVNetzzugangsverordnung, dem MsbGMsBG, dem MessEG der MessEV und MessEV, der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie Entscheidungen der Bundesnetzagen- turBundes- netzagentur. Das vertragliche Äquivalenzinteresse kann nach Vertragsschluss durch unvor- hersehbare unvorhersehbare Änderungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter konkre- ter Inhalt nicht bereits - etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens Ge- setzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten - absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst hat und auf die dieser keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder in diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung Durchfüh- rung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung Rechtssprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag oder diese Bedingungen - Bedingun- gen – mit Ausnahme der Preise - insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher ÜberleitungsbestimmungenÜberleitungsbe- stimmungen). 6.2 8.2. Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Der Lieferant wird dem Kunden die Anpassung nach vor- stehendem vorstehen- dem Absatz mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden schriftlich mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstan- deneinverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündi- genkündigen. Auf diese Folgen Fol- gen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 6.1 7.1. Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den derzeitigen gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wie z. B. dem EnWG, der StromGVVGrundversorgungsverordnung, der StromNZVNetzzugangsverordnung, dem MsbGMsBG, dem MessEG der MessEV und MessEV, der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie Entscheidungen der Bundesnetzagen- turBundesnetzagentur. Das vertragliche Äquivalenzinteresse kann nach Vertragsschluss durch unvor- hersehbare unvorhersehbare Änderungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits - etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten - absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst hat und auf die dieser keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder in diesen Bedingungen entstandene Xxxxx Lü- cke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag oder diese Bedingungen - mit Ausnahme der Preise - insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). 6.2 7.2. Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten Mo- natsersten möglich. Der Lieferant wird dem Kunden die Anpassung nach vor- stehendem vorstehendem Absatz mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden schriftlich mitteilenmittei- len. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstan- deneinverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündi- genkündigen. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Vertragsanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen