Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. Die Regelungen des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, Grundversorgungs- verordnung, Netzzugangsverordnung, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse der BNetzA). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertrags- schluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, so- fern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem In- krafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierig- keiten bei der Durchführung des Vertrags entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen – mit Ausnahme des Entgelts – unverzüglich in- soweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ver- tragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 7.1 Die Regelungen des Vertrags Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. z.B. EnWG, Grundversorgungs- verordnungGasGVV, NetzzugangsverordnungGasNZV, MsbG, MessEG und MessEVMessZV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse Entscheidungen der BNetzABundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertrags- schluss Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. z.B. durch Gesetzesänderungen, so- fern sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem In- krafttreten Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/und/ oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierig- keiten Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen diese Bedingungen – mit Ausnahme des Entgelts der Preise – unverzüglich in- soweit insoweit anzupassen und/und/ oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/und/ oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). .
7.2 Anpassungen des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Bedingungen nach dieser Ziffer vorstehendem Absatz sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung Der Lieferant wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteiltmitteilen. In diesem Fall hat Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung mit einer Kündigungsfrist Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ver- tragsanpassung Anpassung in Textform zu kündigen. Hierauf Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
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Samples: Gasliefervertrag
Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 7.1 Die Regelungen des Vertrags Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, Grundversorgungs- verordnungStromGVV, NetzzugangsverordnungStromNZV, MsbG, MessEG und MessEVMessZV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse einschlägigen Verwaltungsentscheidungen, Entscheidungen der BNetzABundesnetzagentur). Das vertragliche vertragli- che Äquivalenzverhältnis kann nach Vertrags- schluss Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen Änderun- gen (z. z.B. durch Gesetzesänderungen, so- fern sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem In- krafttreten Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx Lü- cke nicht unerhebliche Schwierig- keiten Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sindist. In solchen Fällen ist der Lieferant ÜZ- Vertrieb verpflichtet, den Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen diese Bedingungen – mit Ausnahme des Entgelts der Preise – unverzüglich in- soweit insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses Äquiva- lenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener entstande- ner Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). .
7.2 Anpassungen des Vertrags Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Bedingungen nach dieser Ziffer vorstehendem Absatz sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant ÜZ-Vertrieb dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden Wirksamwer- den in Textform mitteilt. In Die Mitteilung kann, im Fall einer Registrierung im Internet- portal, dort eingestellt oder per E-Mail zugestellt werden. Erfolgte bis zu diesem Fall hat Zeit- punkt keine Registrierung so wird die Änderung auf dem Postweg versandt. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Vertragsanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ver- tragsanpassung Änderungen zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten ÜZ-Vertrieb in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
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Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 7.1 Die Regelungen des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen Vertrages mit seinen Anlagen inkl. dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, Grundversorgungs- verordnungStromGVV, NetzzugangsverordnungGasGVV, MsbG, MessEG und MessEVMessZV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse Entschei- dungen der BNetzABundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertrags- schluss Ver- tragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen Rah- menbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, so- fern sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – be- reits - etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens Gesetzgebungsverfah- rens und dem In- krafttreten – Inkrafttreten - absehbar war), die der Lieferant die STAWAG nicht veranlasst und auf die er sie auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen seinen Anlagen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierig- keiten uner- hebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags entstehen lassen Vertrages verursachen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung Er- gänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant die STAWAG verpflichtet, den Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen – diese Bedingungen - mit Ausnahme des Entgelts – der Preise - unverzüglich in- soweit insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung Leis- tung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren zumutba- ren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher ge- setzlicher Überleitungsbestimmungen). .
7.2 Anpassungen des Vertrags Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Bedingungen nach dieser Ziffer vorstehendem Absatz sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant die STAWAG dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat Ist der Kunde mit der mitgeteilten Vertragsanpassung nicht einver- standen, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt außer- ordentlich auf das Datum des Wirksamwerdens der Ver- tragsanpassung Änderung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten von der STAWAG in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
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Samples: Stromlieferungsvertrag
Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. Die Regelungen des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen Vertrages einschließlich dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen sonsti- gen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, Grundversorgungs- verordnungStromGVV, NetzzugangsverordnungStromNZV, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse Entscheidungen der BNetzABundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertrags- schluss Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, so- fern sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem In- krafttreten Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant die Stadtwerke nicht veranlasst und auf die er sie auch keinen Einfluss hathaben, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierig- keiten unerheb- liche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant sind die Stadtwerke verpflichtet, den Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen diese Bedingungen – mit Ausnahme des Entgelts der Preise – unverzüglich in- soweit insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher gesetzli- cher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrags Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant die Stadtwerke dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteiltmitteilen. In diesem Fall hat Ist der Kunde mit der mitgeteilten Vertragsanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ver- tragsanpassung Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten von den Stadtwerken in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
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Samples: Stromliefervertrag
Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 7.1 Die Regelungen des Vertrags Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, Grundversorgungs- verordnungStromGVV, NetzzugangsverordnungStromNZV, MsbG, MessEG und MessEVMessZV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse einschlägigen Ver- waltungsentscheidungen, Entscheidungen der BNetzABundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertrags- schluss Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. z.B. durch Gesetzesänderungen, so- fern sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem In- krafttreten Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx Lü- cke nicht unerhebliche Schwierig- keiten Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sindist. In solchen Fällen ist der Lieferant ÜZ- Vertrieb verpflichtet, den Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen diese Bedingungen – mit Ausnahme des Entgelts der Preise – unverzüglich in- soweit insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses Äquiva- lenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener entstande- ner Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). .
7.2 Anpassungen des Vertrags Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Bedingungen nach dieser Ziffer vorstehendem Absatz sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant ÜZ-Vertrieb dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden Wirksam- werden in Textform mitteilt. In Die Mitteilung kann, im Fall einer Registrierung im Inter- netportal, dort eingestellt oder per E-Mail zugestellt werden. Erfolgte bis zu diesem Fall hat Zeitpunkt keine Registrierung so wird die Änderung auf dem Postweg versandt. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Vertragsanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ver- tragsanpassung Änderungen zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten ÜZ-Vertrieb in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
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Samples: Stromliefervertrag
Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. Die Regelungen des Vertrags Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, Grundversorgungs- verordnungStromGVV, NetzzugangsverordnungStromNZV, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse der BNetzABundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertrags- schluss Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, so- fern sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem In- krafttreten Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant die Stadtwerke nicht veranlasst und auf die er sie auch keinen Einfluss hathaben, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierig- keiten Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant sind die Stadtwerke verpflichtet, den Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen diese Bedingungen – mit Ausnahme des Entgelts der Preise – unverzüglich in- soweit insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrags Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant die Stadtwerke dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ver- tragsanpassung Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten von den Stadtwerken in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
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Samples: Stromlieferungsvertrag
Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. Die Regelungen des Vertrags Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, Grundversorgungs- verordnungStromGVV, NetzzugangsverordnungStromNZV, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse der BNetzABundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis Äquiva- lenzverhältnis kann nach Vertrags- schluss Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, so- fern sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem In- krafttreten Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant die Stadtwerke nicht veranlasst und auf die er sie auch keinen Einfluss hathaben, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierig- keiten Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant sind die Stadtwerke verpflichtet, den Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen diese Bedingungen – mit Ausnahme des Entgelts der Preise – unverzüglich in- soweit insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrags Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant die Stadtwerke dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ver- tragsanpassung Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten von den Stadtwerken in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
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Samples: Wärmepumpenvertrag
Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 8.1 Die Regelungen des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen Vertragesunddieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen dengesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. z.B. EnWG, Grundversorgungs- verordnung, NetzzugangsverordnungStromGVV, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse Entscheidungen der BNetzABundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertrags- schluss Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, so- fern sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem In- krafttreten Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant SLW nicht veranlasst und auf die er sie auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierig- keiten Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant SLW verpflichtet, den Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen diese Bedingungen – mit Ausnahme des Entgelts der Preise – unverzüglich in- soweit insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung .
8.2 SLW wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung Anpassungen nach vorstehendem Absatz spätestens einen Monat 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteiltmitteilen. In diesem Fall hat Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ver- tragsanpassung Anpassung – nicht jedoch nach diesem Zeitpunkt – in Textform zu kündigen. Hierauf Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten von SLW in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
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Samples: Stromlieferungsvertrag
Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. Die Regelungen des Vertrags Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, Grundversorgungs- verordnungStromGVV, NetzzugangsverordnungStromNZV, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche höchst- richterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse Entscheidungen der BNetzABundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertrags- schluss Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, so- fern sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss Ab- schluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem In- krafttreten Inkrafttre- ten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werdenwer- den. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen die- sen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierig- keiten Schwierigkei- ten bei der Durchführung des Vertrags Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen diese Bedingungen – mit Ausnahme des Entgelts der Preise – unverzüglich in- soweit insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken Ver- tragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses Vertragsver- hältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher ÜberleitungsbestimmungenÜberleitungs- bestimmungen). Anpassungen des Vertrags Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat spä- testens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung Ein- haltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ver- tragsanpassung Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten Lieferan- ten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Stromverbrauch