Common use of Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen Clause in Contracts

Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquiva- lenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Stadtwerke nicht veranlasst und auf die sie auch keinen Einfluss haben, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Stadtwerke verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die Stadtwerke dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den Stadtwerken in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche höchst- richterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquiva- lenzverhältnis Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss Ab- schluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten Inkrafttre- ten – absehbar war), die die Stadtwerke der Lieferant nicht veranlasst und auf die sie er auch keinen Einfluss habenhat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werdenwer- den. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen die- sen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten Schwierigkei- ten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Stadtwerke ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken Ver- tragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses Vertragsver- hältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher ÜberleitungsbestimmungenÜberleitungs- bestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die Stadtwerke der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat spä- testens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung Ein- haltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den Stadtwerken vom Lieferan- ten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquiva- lenzverhältnis Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Stadtwerke nicht veranlasst und auf die sie auch keinen Einfluss haben, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Stadtwerke verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die Stadtwerke dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den Stadtwerken in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: www.stadtwerke-herne.de

Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. Die Regelungen des Vertrages und einschließlich dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen sonsti- gen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquiva- lenzverhältnis Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Stadtwerke nicht veranlasst und auf die sie auch keinen Einfluss haben, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche unerheb- liche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Stadtwerke verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher gesetzli- cher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die Stadtwerke dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteiltmitteilen. In diesem Fall hat Ist der Kunde mit der mitgeteilten Vertragsanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den Stadtwerken in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 7.1 Die Regelungen des Vertrages und mit seinen Anlagen inkl. dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZVGasGVV, MsbG, MessEG und MessEVMessZV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse Entschei- dungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquiva- lenzverhältnis Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss Ver- tragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen Rah- menbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – be- reits - etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens Gesetzgebungsverfah- rens und dem Inkrafttreten - absehbar war), die die Stadtwerke STAWAG nicht veranlasst und auf die sie auch keinen Einfluss habenhat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen seinen Anlagen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche uner- hebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen verursachen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung Er- gänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind ist die Stadtwerke STAWAG verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen - mit Ausnahme der Preise - unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung Leis- tung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren zumutba- ren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher ge- setzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die Stadtwerke dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den Stadtwerken in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: Vertrag Zur Belieferung Mit Elektrischer Energie

Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. Die Regelungen des Vertrages Vertrags und dieser Bedingungen der Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVVGrundversorgungs- verordnung, StromNZVNetzzugangsverordnung, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse der BundesnetzagenturBNetzA). Das vertragliche Äquiva- lenzverhältnis Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss Vertrags- schluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern so- fern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten In- krafttreten – absehbar war), die die Stadtwerke der Lieferant nicht veranlasst und auf die sie er auch keinen Einfluss habenhat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten Schwierig- keiten bei der Durchführung des Vertrages Vertrags entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Stadtwerke ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen – mit Ausnahme der Preise des Entgelts – unverzüglich insoweit in- soweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages Vertrags und dieser Bedingungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die Stadtwerke der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung Ver- tragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den Stadtwerken vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: www.stadtwerke-zeven.de

Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 7.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVVGasGVV, StromNZVGasNZV, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquiva- lenzverhältnis Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Stadtwerke GENO Energie nicht veranlasst und auf die sie auch keinen Einfluss habenhat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/und / oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind ist die Stadtwerke GENO Energie verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/und / oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/und / oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer Ziff. sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die Stadtwerke GENO Energie dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den Stadtwerken GENO Energie in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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Samples: www.geno-energie.de