Common use of Änderungsgegenstände nach dem SchVG Clause in Contracts

Änderungsgegenstände nach dem SchVG. Das SchVG regelt die zulässigen Änderungen von Anleihebedingungen nicht abschließend, sondern lediglich exemplarisch. Änderungsgegenstände können unter anderem sein: ● Veränderung der Hauptforderung (Fälligkeit, Höhe, Währung, Rang, Schuldner, Leistungsgegenstand); ● Veränderung von Nebenforderungen (Fälligkeit, Höhe, Ausschluss, Währung, Rang, Schuldner, Leistungsgegenstand); ● Umwandlung oder Umtausch der Schuldverschreibungen gegen andere Wertpapiere, Anteile oder Leistungsversprechen; ● Veränderung und Aufhebung von Nebenbestimmungen. Daneben sind als Beschlüsse, die nicht den Inhalt der Anleihebedingungen betreffen, möglich, z.B.: ● Bestellung, Aufgaben und Abberufung eines gemeinsamen Vertreters.

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Änderungsgegenstände nach dem SchVG. Das SchVG regelt die zulässigen Änderungen von Anleihebedingungen nicht abschließend, abschließend sondern lediglich exemplarisch. Änderungsgegenstände können unter anderem sein: ● Veränderung der Hauptforderung (Fälligkeit, Höhe, Währung, Rang, Schuldner, Leistungsgegenstand); ● Veränderung von Nebenforderungen (Fälligkeit, Höhe, Ausschluss, Währung, Rang, Schuldner, Leistungsgegenstand); ● Umwandlung oder Umtausch der Schuldverschreibungen gegen andere Wertpapiere, Anteile oder Leistungsversprechen; ● Veränderung und Aufhebung von Nebenbestimmungen. Daneben sind als Beschlüsse, die nicht den Inhalt der Anleihebedingungen betreffen, möglich, möglich z.B.: ● Bestellung, Aufgaben und Abberufung eines gemeinsamen Vertreters.

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