Änderungsgegenstände nach dem SchVG. Das SchVG regelt die zulässigen Änderungen von Anleihebedingungen nicht abschließend, sondern lediglich exemplarisch. Änderungsgegenstände können unter anderem sein: ● Veränderung der Hauptforderung (Fälligkeit, Höhe, Währung, Rang, Schuldner, Leistungsgegenstand); ● Veränderung von Nebenforderungen (Fälligkeit, Höhe, Ausschluss, Währung, Rang, Schuldner, Leistungsgegenstand); ● Umwandlung oder Umtausch der Schuldverschreibungen gegen andere Wertpapiere, Anteile oder Leistungsversprechen; ● Veränderung und Aufhebung von Nebenbestimmungen. Daneben sind als Beschlüsse, die nicht den Inhalt der Anleihebedingungen betreffen, möglich, z.B.: ● Bestellung, Aufgaben und Abberufung eines gemeinsamen Vertreters.
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Änderungsgegenstände nach dem SchVG. Das SchVG regelt die zulässigen Änderungen von Anleihebedingungen nicht abschließend, abschließend sondern lediglich exemplarisch. Änderungsgegenstände können unter anderem sein: ● Veränderung der Hauptforderung (Fälligkeit, Höhe, Währung, Rang, Schuldner, Leistungsgegenstand); ● Veränderung von Nebenforderungen (Fälligkeit, Höhe, Ausschluss, Währung, Rang, Schuldner, Leistungsgegenstand); ● Umwandlung oder Umtausch der Schuldverschreibungen gegen andere Wertpapiere, Anteile oder Leistungsversprechen; ● Veränderung und Aufhebung von Nebenbestimmungen. Daneben sind als Beschlüsse, die nicht den Inhalt der Anleihebedingungen betreffen, möglich, möglich z.B.: ● Bestellung, Aufgaben und Abberufung eines gemeinsamen Vertreters.
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