Übereinstimmung mit Gesetzen Musterklauseln

Übereinstimmung mit Gesetzen. Der Lieferant steht dafür ein, dass er während der Laufzeit und in Ausführung des jeweiligen Vertrages bzw. der jeweiligen Bestellung die jeweils gültigen Gesetze, Verordnungen und sonstigen Rechtsvor- schriften und Handelsbräuche einhält, die auf seinen Unternehmensbereich, insbesondere betreffend die Entwicklung, Herstellung, Verkauf, Transport, Export, Zertifizierung seiner Produkte, anwendbar sind. Dies betrifft insbesondere die gesetzlichen Vorschriften über die sicherheitstechnische und um- weltbezogene Ausführung und Verfahren technischer Erzeugnisse, die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die sonstigen Vorschriften, die den Stand der Technik zum Zeitpunkt der Leistung wiedergeben. Auf Anforderung durch uns wird der Lieferant die Einhaltung der vorstehenden Gesetze etc. schriftlich bestätigen. Der Lieferant wird uns alle Schäden, Kosten und Aufwendungen ersetzen, die uns durch die Nichteinhaltung der vorstehenden Regelungen durch den Lieferanten entstehen; der Lie- ferant wird uns zudem von etwaigen, in diesem Zusammenhang gegen uns erhobenen Ansprüchen Dritter freistellen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Nichteinhaltung nicht zu vertreten hat.
Übereinstimmung mit Gesetzen. 14.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass er während und in Ausführung eines Vertrages bzw. einer Bestellung die jeweils gültigen Gesetze, Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften und Handelsbräuche einhält, die auf den Unternehmensbereich des Lieferanten, insbesondere betreffend die Entwicklung, Herstellung, Verkauf, Transport, Export, Zertifizierung seiner Produkte, anwendbar sind. Dies betrifft insbesondere die gesetzlichen Vorschriften über die sicherheitstechnische und umweltbezogene Ausführung und Verfahren technischer Erzeugnisse, die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die sonstigen Vorschriften, die den Stand der Technik zum Zeitpunkt der Lieferungen und Leistungen wiedergeben. 14.2 Auf Anforderung von LIKUM wird der Lieferant die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, Gesetze, etc. schriftlich bestätigen. Der Lieferant wird LIKUM alle Schäden, Kosten und Aufwendungen ersetzen, die durch die Nichteinhaltung der vorstehenden Regelungen durch den Lieferanten entstehen und wird LIKUM von etwaigen, in diesem Zusammenhang gegen LIKUM erhobenen Ansprüchen Dritter freistellen. Die Regelung gemäß vorstehendem Satz 3 dieser Ziff. 14.2 findet keine Anwendung, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 14.3 Der Lieferant kann gegen die Freistellungsverpflichtung gemäß Ziff. 14.2 weder die Ein-rede der Vorausklage noch ein Zurückbehaltungsrecht noch den Einwand, die freizustellende Forderung bestehe nicht, einwenden (Freistellung auf erstes Anfordern).
Übereinstimmung mit Gesetzen. 19.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass er während der Laufzeit und in Ausführung eines mit Balluff geschlossenen Vertrages die jeweils gültigen Gesetze, Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften und Handelsbräuche einhält, die auf den Unternehmensbereich des Lieferanten, insbesondere betreffend die Entwicklung, Herstellung, Verkauf, Transport, Export, Zertifizierung der von ihm gelieferten Produkte und Leistungen, anwendbar sind. Dies betrifft insbesondere die gesetzlichen Vorschriften über die sicherheitstechnische und umweltbezogene Ausführung und Verfahren technischer Erzeugnisse, die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die sonstigen Vorschriften, die den Stand der Technik zum Zeitpunkt der Lieferungen und Leistungen wiedergeben. 19.2 Auf Anforderung von Balluff ist der Lieferant bereit, die Einhaltung der vorstehenden Gesetze etc. schriftlich zu bestätigen. 19.3 Der Lieferant wird Balluff alle Schäden und Kosten ersetzen, die durch die schuldhafte Nichteinhaltung der vorstehenden Regelungen durch den Lieferanten entstehen und wird Balluff von etwaigen, in diesem Zusammenhang gegen Balluff erhobenen Ansprü- chen Dritter freistellen.

Related to Übereinstimmung mit Gesetzen

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

  • Technische Voraussetzungen Für die Nutzung des Online-Banking benötigt der Kunde einen Internetzugang. Dieser Zugang wird nicht von der ebase bereitgestellt. Die ebase ist für techni- sche Störungen des Internetzugangs nicht verantwortlich und übernimmt hierfür keine Gewährleistung oder Haftung.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.