Kosten und Aufwendungen. (1) Die Kosten und Aufwendungen des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts sowie der Hausbank für die Gewährung und Bearbeitung des KfW-refinanzierten Kredits sind mit den Zinsen und den von der KfW gezahlten programmabhängigen Bearbeitungsentgelten abgegolten. Zusätzliche Zahlungen (zum Beispiel wegen Nichtabnahme des Kredits oder im Zusammenhang mit einem Bankenwechsel) kann die Hausbank vom Endkreditnehmer nicht beanspruchen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur möglich, soweit von der KfW ausdrücklich zugelassen. Gesetzliche Ansprüche des unmittelbar refinanzierten Kreditinstitutes sowie der Hausbank gegen den Endkreditnehmer bleiben unberührt.
(2) Die gesonderte Berechnung von Entgelten oder Aufwendungsersatz ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig
a) für ergebnisoffene Finanzierungsberatungen und ergebnisoffene Strukturierungen im Vorfeld der Kreditvergabe, wenn sie vom Endkreditnehmer in dokumentierter Form beauftragt werden. Dies gilt auch für Arrangierungs- und Strukturierungsentgelte bei Finanzierungen mit mehreren Kreditgebern;
b) bei Finanzierungen mit mehreren Kreditgebern während der Kreditlaufzeit zur Abgeltung übergreifender Dienstleistungen,
c) für die Rechtsberatung durch externe Anwälte, die zum Beispiel wegen der Komplexität der Finanzierung oder der Relevanz ausländischer Rechtsordnungen für die Finanzierung notwendig wird.
Kosten und Aufwendungen. Jede Partei trägt die eigenen Kosten, Gebühren, Vergütungen und Aufwendungen (einschließlich Gebühren für Rechtsberater und andere Berater).
Kosten und Aufwendungen. 4.1 Die Kosten und Aufwendungen des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts sowie der Hausbank für die Gewährung und Bearbeitung des NRW.BANK- refinanzierten Darlehens sind mit dem Zinssatz und dem von der XXX.XXXX gezahlten Bearbeitungs- entgelt abgegolten. Zusätzliche Zahlungen (z. B. wegen Nichtabnahme des Darlehens oder im Zusammenhang mit einem Bankenwechsel) kann die Hausbank vom Endkreditnehmer nicht beanspru- chen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur möglich, soweit von der XXX.XXXX ausdrücklich zugelassen. Gesetzliche Ansprüche des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts sowie der Hausbank gegen den Endkreditnehmer bleiben unberührt. Eine Verzichts- beziehungsweise Nichtabnahmeent- schädigung oder eine Vorfälligkeitsentschädigung darf nur berechnet werden, wenn die XXX.XXXX eine entsprechende Regelung getroffen hat. Sofern eine Berechnung möglich ist, wird diese von der Hausbank vorgenommen.
4.2 Die gesonderte Berechnung von Entgelten oder Aufwendungsersatz ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig
4.2.1 für ergebnisoffene Finanzierungsberatungen und ergebnisoffene Strukturierungen im Vorfeld der Darlehensvergabe, wenn sie vom Endkreditnehmer in dokumentierter Form beauftragt werden. Dies gilt auch für Arrangierungs- und Strukturierungsentgelte bei Finanzierungen mit mehreren Darlehensgebern;
4.2.2 bei Finanzierungen mit mehreren Darlehensge- bern während der Darlehenslaufzeit zur Abgeltung übergreifender Dienstleistungen;
4.2.3 für die Rechtsberatung durch externe Anwälte, die z. B. wegen der Komplexität der Finanzierung oder der Relevanz ausländischer Rechtsordnungen für die Finanzierung notwendig wird.
Kosten und Aufwendungen. Die Kosten und Aufwendungen der Hausbank für die Gewährung und Bearbeitung des Schnellkredites sind mit den Zinsen und den von der Nbank gezahlten programmabhängigen Bearbeitungsentgelte abgegolten. Zusätzliche Zahlungen (z.B. wegen Nichtabnahme des Darlehens oder im Zusammenhang mit einem Bankenwechsel) kann die Hausbank vom Endkreditnehmer nicht beanspruchen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur möglich, soweit von der NBank ausdrücklich zugelassen. Gesetzliche Ansprüche der Hausbank gegen den Endkreditnehmer bleiben unberührt.
Kosten und Aufwendungen. Alle Gebühren, Steuern, Prüfkosten, Verpackung und Transport der Güter von den Sitzen des Verkäufers an den Bestimmungsort, die Stempelgebühren auf den Wechseln und den Gutschriften und im Allgemeinen alle derzeitigen und zukünftigen Kosten bezüglich des Kaufvertrags gehen zu Lasten des Käufers.
Kosten und Aufwendungen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Verhandlung, Vorbereitung, Ausführung und Erfüllung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Kosten und Aufwendungen. Die Kosten und Aufwendungen des unmittelbar re- finanzierten Kreditinstituts sowie der Hausbank für die Gewährung und Bearbeitung des NRW.BANK- refinanzierten Darlehens sind mit dem Zinssatz abge- golten. Zusätzliche Zahlungen (z. B. im Zusammen- hang mit einem Bankenwechsel) kann die Hausbank von dem Endkreditnehmer nicht beanspruchen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur möglich, soweit von der XXX.XXXX ausdrücklich zugelassen. Gesetzliche Ansprüche des unmittelbar refinan- zierten Kreditinstituts sowie der Hausbank gegen den Endkreditnehmer bleiben unberührt. Ungeachtet der Regelung nach Satz 1 richtet sich ein möglicher Anspruch des unmittelbar refinanzierten Kredi- tinstituts oder der Hausbank auf Ersatz von Auf- wendungen nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Verzichts- beziehungsweise Nichtabnahmeent- schädigung oder eine Vorfälligkeitsentschädigung darf nur berechnet werden, wenn die XXX.XXXX eine entsprechende Regelung getroffen hat. Sofern eine Berechnung möglich ist, wird diese von der Hausbank vorgenommen.
Kosten und Aufwendungen. Die Kosten und Aufwendungen des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts sowie der Hausbank sind mit dem Zinssatz abgegolten. Ungeachtet von S. 1 richten sich Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts oder der Hausbank nach den gesetzliche Vorschriften. Eine Vorfälligkeitsentschädi- gung darf nur berechnet werden, wenn die WIBank eine entsprechende Regelung getroffen hat. Sofern eine Be- rechnung möglich ist, wird diese von der Hausbank vorgenommen.
Kosten und Aufwendungen. Die Kosten und Aufwendungen des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts sowie der Hausbank für die Gewährung und Bearbeitung des KfW-refinanzierten Kredits sind mit den Zinsen abgegolten. Zusätzliche Zahlungen (z. B. wegen Nichtabnahme des Kredits oder im Zusammenhang mit einem Bankenwechsel) kann die Hausbank vom Endkreditnehmer nicht beanspruchen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur möglich, soweit von der KfW ausdrücklich zugelassen. Gesetzliche Ansprüche des unmittelbar refinanzierten Kreditinstitutes sowie der Hausbank gegen den Endkreditnehmer bleiben unberührt.
Kosten und Aufwendungen. Die Gesamtkosten im Zusammenhang mit der Nutzung der eBanking- Dienste werden in der jeweils gültigen Gebührenliste der Bank aufgeführt. Die Gebührenliste der Bank ist für den Kontoinhaber frei in den Geschäftsräumen der Bank einsehbar. Zudem wird dem Kontoinhaber eine Gebührenliste der Bank auf dessen schriftliches Ersuchen auf dem Postweg oder per gesicherter E-Mail zugesandt. Die Gebührenliste der Bank ist auch auf der Website der Bank verfügbar.