Übergabe. 35.1. Falls im VERTRAG nicht eine einmalige Auslieferung vereinbart wird, kann die Übergabe der vertragsgegenständlichen Güter durch den LIEFERANTEN in geteilten Lieferungen erfolgen.
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Übergabe. 35.1. 37.1 Falls im VERTRAG nicht eine einmalige Auslieferung vereinbart wird, kann die Übergabe der vertragsgegenständlichen Güter durch den LIEFERANTEN LIEFRANTEN in geteilten Lieferungen erfolgen.
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Übergabe. 35.1. 34.1 Falls im VERTRAG nicht eine einmalige Auslieferung vereinbart wird, kann die Übergabe der vertragsgegenständlichen Güter durch den LIEFERANTEN in geteilten Lieferungen erfolgen.
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