Gefahrübergang. 1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Lieferung vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
Gefahrübergang. 7.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver- schlechterung geht auf den Kunden über, sobald die Ware zum Zwecke der Versendung unser Lager, bei Streckengeschäften das Lieferwerk, verlässt, spätestens, wenn der Kunde in Annah- meverzug gerät. Im Falle der Abholung durch den Kunden geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft, spätestens mit der Abholung auf den Kunden über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder wir weitere Leis- tungen, etwa die Transportkosten (z.B. „Lieferung frei Baustelle“) oder die Montage der Ware beim Kunden übernommen haben.
7.2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so können wir den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Nicht-Annahme der Ware nicht zu vertreten, so- wie Ersatz etwaiger Mehraufwendungen. Insbesondere sind wir berechtigt, die Ware während des Annahmeverzugs auf Kosten des Kunden einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung der Ware werden auf 0,5% des Netto-Rechnungswerts pro angefan- gene Kalenderwoche pauschaliert. Weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt. Der Kunde ist zu dem Nachweis berechtigt, dass uns keine oder geringere Kosten entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn der Kunde sonstige Mitwirkungspflich- ten verletzt, es sei denn, der Kunde hat diese Verletzung nicht zu vertreten. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Kunden mit einer angemessen ver- längerten Frist mit ordnungsgemäßer Ware zu beliefern.
7.3. Angelieferte Xxxx mit unerheblichen Mängeln ist vom Kunden unbeschadet etwaiger Mängelansprüche entgegenzunehmen.
Gefahrübergang. 6.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Besteller über, sobald die Produkte an die den Transport ausführende Person über- geben werden oder zum Zwecke der Versendung das La- ger von WIKA verlassen. Im Falle der Abholung durch den Besteller geht die Gefahr mit der Anzeige der Abhol- bereitschaft auf den Besteller über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder WIKA weitere Leistungen, etwa die Transportkosten oder die Montage der Produkte beim Besteller, übernommen hat.
6.2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so kann WIKA den Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen. Insbesondere ist WIKA berechtigt, die Produkte während des Annah- meverzugs auf Kosten des Bestellers einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung der Produkte werden auf 0,5% des Netto-Rechnungswerts pro angefangene Ka- lenderwoche pauschaliert. Weitergehende Ansprüche von WIKA bleiben unberührt. Der Besteller ist zum Nach- weis berechtigt, dass WIKA keine oder geringere Kosten entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn der Besteller sons- tige Mitwirkungspflichten verletzt, es sei denn der Bestel- ler hat die Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten. Die Gefahr eines zufälligen Unter- gangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Pro- dukte geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät. WIKA ist be- rechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von WIKA gesetz- ten angemessenen Frist anderweitig über die Produkte zu verfügen und den Besteller mit einer angemessen ver- längerten Frist zu beliefern.
6.3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die WIKA nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Mel- dung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
6.4. Angelieferte Produkte sind vom Besteller unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzuneh- men, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen. WIKA Xxxxxxxxx Xxxxxxx SE & Co. KG Xxxxxxxxx-Xxxxxxx-Xxxxxx 00 Tel. +00 0000 000-0 Fax +00 0000 000-000 Kommanditgesellschaft: Sitz Xxxxxxxxxxx – Xxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxx XXX 0000 Komplementärin: WIKA International SE - Sitz Klingenberg -
Gefahrübergang. (1) Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver- schlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.
(2) Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver- schlechterung der verkauften Xxxx auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über.
(3) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Im Übrigen gelten im Falle des Annahmeverzuges die gesedlichen Vorschriften.
Gefahrübergang. (a) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe auf den Käufer über. Sofern der Käufer Unternehmer ist, erfolgt beim Versendungskauf der Gefahrübergang mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person.
(b) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
Gefahrübergang. Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über.
Gefahrübergang. Die Gefahr für den zufälligen Untergang und der zufälligen Ver- schlechterung des Betons/Baustoffs geht bei Abholung im Werk in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem die Ware die Mischanlage verlässt. Bei Zulieferung geht diese Gefahr auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren.
Gefahrübergang. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
Gefahrübergang. Da der Käufer bereits im Besitz des Fahrzeugs ist, vereinbaren die Parteien, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung im Sinne des Kaufrechts mit Beendigung des Vertrags auf den Käufer übergeht.
Gefahrübergang. 6.1. Die Gefahr des Verlustes, der Zerstörung oder Beschädigung der Sa- chen geht mit Zugang der Bereitstellungsmitteilung zur Abholung durch einen Spediteur bzw. Frachtführer, einen vom Auftraggeber beauftragten Dritten oder dem Auftraggeber selbst auf den Auftraggeber über. Das gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch an- dere Leistungen, bspw. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstel- lung übernimmt. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmeter- min, hilfsweise nach der Anzeige des Auftragnehmers über die Abnah- mebereitschaft durchgeführt werden. Der Auftraggeber darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
6.2. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können vereinbaren, dass der Auftragnehmer den Versand der Sache übernimmt. In diesem Fall trägt der Auftraggeber die Gefahr des Verlustes, der Zerstörung oder Beschä- digung der Sache ab Übergabe an die Transportperson.
6.3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Auftragnehmer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereit- schaft auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer ist berechtigt aber nicht verpflichtet, auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers in einem solchen Fall entsprechende Versicherungen abzuschließen.