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Gefahrübergang Musterklauseln

Gefahrübergang. 1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über: a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Lieferung vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert; b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb. 2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
Gefahrübergang. 7.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver- schlechterung geht auf den Kunden über, sobald die Ware zum Zwecke der Versendung unser Lager, bei Streckengeschäften das Lieferwerk, verlässt, spätestens, wenn der Kunde in Annah- meverzug gerät. Im Falle der Abholung durch den Kunden geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft, spätestens mit der Abholung auf den Kunden über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder wir weitere Leis- tungen, etwa die Transportkosten (z.B. „Lieferung frei Baustelle“) oder die Montage der Ware beim Kunden übernommen haben. 7.2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so können wir den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Nicht-Annahme der Ware nicht zu vertreten, so- wie Ersatz etwaiger Mehraufwendungen. Insbesondere sind wir berechtigt, die Ware während des Annahmeverzugs auf Kosten des Kunden einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung der Ware werden auf 0,5% des Netto-Rechnungswerts pro angefan- gene Kalenderwoche pauschaliert. Weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt. Der Kunde ist zu dem Nachweis berechtigt, dass uns keine oder geringere Kosten entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn der Kunde sonstige Mitwirkungspflich- ten verletzt, es sei denn, der Kunde hat diese Verletzung nicht zu vertreten. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Kunden mit einer angemessen ver- längerten Frist mit ordnungsgemäßer Ware zu beliefern. 7.3. Angelieferte Xxxx mit unerheblichen Mängeln ist vom Kunden unbeschadet etwaiger Mängelansprüche entgegenzunehmen.
Gefahrübergang. (1) Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver- schlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. (2) Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver- schlechterung der verkauften Xxxx auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über. (3) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Im Übrigen gelten im Falle des Annahmeverzuges die gesedlichen Vorschriften.
Gefahrübergang. (a) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe auf den Käufer über. Sofern der Käufer Unternehmer ist, erfolgt beim Versendungskauf der Gefahrübergang mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person. (b) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
Gefahrübergang. Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über.
Gefahrübergang. Die Gefahr für den zufälligen Untergang und der zufälligen Ver- schlechterung des Betons/Baustoffs geht bei Abholung im Werk in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem die Ware die Mischanlage verlässt. Bei Zulieferung geht diese Gefahr auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren.
Gefahrübergang. 4.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes geht mit der Aushändigung des Vertragsge- genstandes an den ersten Beförderer auf den Besteller über. 4.2. Ist der Vertragsgegenstand oder Teile davon versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Übergabe aus Gründen, die der Besteller verursacht hat, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. 4.3. Veranlasst KIC KRONES den Transport des Vertragsgegenstandes und entsteht an ihm nach Aushändigung an den Beförderer ein Transportscha- den oder ein transportbedingter Sachmangel, so tritt KIC KRONES ihre eventuell hieraus resultierenden Ansprüche gegen die Transportversiche- rung(en) und die Beförderer auf Verlangen des Bestellers an diesen – unter Ausschluss der Haftung für den Bestand dieser Ansprüche – ab, Zug um Zug gegen Bezahlung des für den Vertragsgegenstand vereinbarten Gesamtpreises und sämtlicher geschuldeter Kosten. Darüber hinausge- hende Ansprüche gegen KIC KRONES wegen eines Transportschadens oder eines transportbedingten Sachmangels sind ausgeschlossen. 4.4. Transportrechtliche und seerechtliche Verjährungsfristen, Ausschlussfris- ten, Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen zugunsten der mit der Beförderung/Beladung/Entladung/Lagerung des Vertragsgegen- standes betrauten (natürlichen und juristischen) Personen im Verhältnis dieser zur KIC KRONES, finden im Vertragsverhältnis Besteller/KIC KRO- NES zugunsten der KIC KRONES auf entsprechende Sachverhalte glei- chermaßen Anwendung. 4.5. Der Besteller verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand sofort bei Entla- dung im Zielhafen auf Schäden zu untersuchen und bei Vorliegen oder Verdacht eines Schadens den Empfang nur unter Vorbehalt zu quittieren und der KIC KRONES unverzüglich den Schaden anzuzeigen. Bei Nicht- beachtung vorgenannter Verpflichtungen entfällt die Leistungspflicht der Transportversicherung(en). Entfällt die Leistungspflicht der Transportversi- cherung(en) aus vorgenanntem Grund, entfällt auch die Haftung der KIC KRONES für solche vom Haftungsausschluss der Transportversiche- rung(en) erfasste Schäden.
Gefahrübergang. 1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung oder wenn der Lieferer weitere Verpflichtungen wie Anlieferung, Aufstellung etc. übernommen hat, unabhängig von der Preisstellung, spätestens mit der Absendung oder Abholung der Lieferteile auf den Besteller über. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden die Lieferungen gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken
Gefahrübergang. Da der Käufer bereits im Besitz des Fahrzeugs ist, vereinbaren die Parteien, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung im Sinne des Kaufrechts mit Beendigung des Vertrags auf den Käufer übergeht.
Gefahrübergang. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.