Common use of Übergangsbereich Clause in Contracts

Übergangsbereich. Für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs ausüben, gelten besondere Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage sowie für die Beitragstragung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Zudem sind die Entgeltmeldungen für Beschäftigungen im Übergangsbereich besonders zu kennzeichnen. Ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich liegt nach § 20 Absatz 2 SGB IV vor, sofern das aus einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV erzielte Arbeitsentgelt 1.300,00 EUR im Monat regelmäßig nicht überschreitet. Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, gelten die besonderen Regelungen zum Übergangsbereich, wenn das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt. Zugelassen sind die nachfolgenden Kennzeichen: 0 = kein Arbeitsentgelt innerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV /Verzicht1 1 = Arbeitsentgelt innerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV 2 = Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV Bei Meldungen mit Arbeitsentgelten im Übergangsbereich ist als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt die reduzierte beitragspflichtige Einnahme anzugeben. Zusätzlich ist in der Entgeltmeldung das tatsächliche Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs zu berücksichtigen wäre, als „Entgelt Rentenberechnung“ zu melden. Sofern eine Entgeltmeldung auch Beschäftigungszeiten außerhalb des Übergangsbereichs umfasst, sind aus diesen Beschäftigungszeiten die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte im „Entgelt Rentenberechnung“ zusätzlich zu berücksichtigen.

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Übergangsbereich. Für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs ausüben, gelten besondere Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage sowie für die Beitragstragung zur Kranken-, Pflege-, Renten- Ren- ten- und Arbeitslosenversicherung. Zudem sind die Entgeltmeldungen für Beschäftigungen im Übergangsbereich besonders zu kennzeichnen. Ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich liegt nach § 20 Absatz 2 SGB IV vor, sofern so- fern das aus einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV erzielte Arbeitsentgelt 1.300,00 EUR im Monat regelmäßig nicht überschreitet. Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, gelten die besonderen Regelungen zum ÜbergangsbereichÜbergangsbe- reich, wenn das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt. Zugelassen Zu- gelassen sind die nachfolgenden Kennzeichen: 0 = kein Arbeitsentgelt innerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV /Verzicht1 1 = Arbeitsentgelt innerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV 2 = Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV Bei Meldungen mit Arbeitsentgelten im Übergangsbereich ist als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt Bruttoar- beitsentgelt die reduzierte beitragspflichtige Einnahme anzugeben. Zusätzlich ist in der Entgeltmeldung Ent- geltmeldung das tatsächliche Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs zu berücksichtigen wäre, als „Entgelt Rentenberechnung“ zu melden. Sofern eine Entgeltmeldung auch Beschäftigungszeiten außerhalb des Übergangsbereichs umfasst, sind aus diesen Beschäftigungszeiten die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte im „Entgelt Rentenberechnung“ zusätzlich zu berücksichtigen.des

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Übergangsbereich. Für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs ausüben, gelten besondere Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage sowie für die Beitragstragung zur Kranken-, Pflege-, Renten- Ren- ten- und Arbeitslosenversicherung. Zudem sind die Entgeltmeldungen für Beschäftigungen im Übergangsbereich besonders zu kennzeichnen. Ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich liegt nach § 20 Absatz 2 SGB IV vor, sofern das aus einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV erzielte Arbeitsentgelt 1.300,00 EUR im Monat regelmäßig nicht überschreitet. Werden Wer- den mehrere Beschäftigungen ausgeübt, gelten die besonderen Regelungen zum ÜbergangsbereichÜber- gangsbereich, wenn das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt. Zugelassen sind die nachfolgenden Kennzeichen: 0 = kein Arbeitsentgelt innerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV /Verzicht1 1 = Arbeitsentgelt innerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV 2 = Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV Bei Meldungen mit Arbeitsentgelten im Übergangsbereich ist als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt Bruttoar- beitsentgelt die reduzierte beitragspflichtige Einnahme anzugeben. Zusätzlich ist in der Entgeltmeldung Ent- geltmeldung das tatsächliche Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs zu berücksichtigen wäre, als „Entgelt Rentenberechnung“ zu melden. Sofern eine Entgeltmeldung auch Beschäftigungszeiten außerhalb des Übergangsbereichs umfasst, sind aus diesen Beschäftigungszeiten die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte im „Entgelt Rentenberechnung“ zusätzlich zu berücksichtigen.Übergangsbereichs

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