Genehmigung Musterklauseln
Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Amt Golzow und der Stadt Cottbus über den Be trieb eines geeigneten elektronischen Personenstandsregister verfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 19.02.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx
Genehmigung. Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde im Sinne der §§ 24, 27 GKG. Cottbus, Friesack, den 07.01.2013 den 03.12.2012 Xxxxx Xxxxxxxxx Xxxxxxxxx Xxxx Oberbürgermeister Amtsdirektor Xxxxxx Xxxxx Xxxxxxx Xxxxxx Bürgermeister/Werkleiter Stellvertreterin des Eigenbetriebes „Kommunales Rechenzentrum der Stadt Cottbus“
Genehmigung. 2.1.1 Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz einer der folgenden behördlichen Genehmigungen ist: — einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Personen- oder Güterbeförderung gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG); — einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Unternehmensgenehmigung für das Erbringen von Ei- senbahnverkehrsleistungen nach Artikel 17 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU. Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange das EVU aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhält. Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie — einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder — einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen.
2.1.2 Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist der Fahrzeughalter durch Vorlage des Originals oder einer beglau- bigten Kopie nach, dass er im Besitz einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeug- halter ist. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbe- trieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG). Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange der Fahrzeughalter aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhält. Der Fahrzeughalter kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie — einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder — einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen.
2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Unternehmensgenehmigung ver- langt das EIU die...
Genehmigung. Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde im Sinne der §§ 24, 27 GKG. Cottbus, Brieskow-Finkenheerd, den 07.01.2013 den 07.12.2012 Xxxxx Xxxxxxxxx Xxxxx Xxxxx Oberbürgermeister Amtsdirektor Xxxxxx Xxxxx Xxxxx Xxxxxxx Bürgermeister/Werkleiter Stellvertreter des Eigenbetriebes „Kommunales Rechenzentrum der Stadt Cottbus“
Genehmigung. Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbabdrücke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt. Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Agenturleistungen überprüfen lassen. Die Agentur veranlasst eine extreme rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden; die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.
Genehmigung. 2.1.1 Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG eines jeden Jahres weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: — einer Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG oder — einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemein- schaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Eu- ropäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für das Erbringen von Eisen- bahnverkehrsleistungen. Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange das EVU aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhält. Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie — einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder — einer gemäß § 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheinigung nach § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung oder — einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen.
2.1.2 Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG eines jeden Jahres weist der Halter von Eisenbahnfahrzeugen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahn- betrieb durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass er im Be- sitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: — einer Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Hal- ter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG oder — einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemein- schaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Eu- ropäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für die selbstständige Teilnah- me am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen. Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange der Halter von Ei- senbahnfahrzeugen aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäfts- beziehung zu dem EIU unterhält. Der Halter von Eisenbahnfahrzeugen kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vor- lage des Originals oder einer beglaubigten Kopie — einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder — einer gemäß § 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheinigung nach § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung oder — einer zusätzlichen nationalen Bescheinig...
Genehmigung. Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde im Sinne der §§ 24, 27 GKG. Cottbus, Herzberg (Elster), den 18.06.2013 den 06.05.2013 Xxxxx Xxxxxxxxx Xxxxxxx Xxxxxxxx Oberbürgermeister Bürgermeister Xxxxxx Xxxxx Xxxxxxxxx Xxxxx Bürgermeister/Werkleiter Stellvertreter des Eigenbetriebes „Kommunales Rechenzentrum der Stadt Cottbus“
Genehmigung. 2.1.1 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: o einer Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG oder o einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen.
2.1.2 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG weist der Halter von Eisenbahnfahrzeugen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: o einer Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahn- betrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG oder o einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen.
2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Genehmigung kann das EIU die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache verlangen.
2.1.4 Den Widerruf und jede Änderung der Genehmigung teilt das EVU dem EIU unverzüglich schriftlich mit.
Genehmigung. Unter folgenden Bedingungen hat der Mieter die Erlaubnis, die Zone II Niederlande zu befahren:
1. Der Mieter hat das Zone II Paket (Charter pack) bestellt oder die Navigationsmittel selbst mit an Bord genommen. Das Zone II Paket (Charter pack) besteht aus: Hydrografische Karten von Gewässern Zone II, Handpeilkompass, Notsignale, Tidenatlas und geeignetes Marinefernglas.
2. Der Mieter hat viel Erfahrung im Bootfahren (Der Mieter ist jederzeit verantwortlich für die Tour und die Mitfahrer)
3. Der Mieter muss Erfahrung im Umgang mit den Navigationsgeräten haben.
4. Der Mieter muss in der Lage sein, den Kurs zu navigieren / zu bestimmen
5. Der Mieter muss Kenntnisse von Xxxxxxxx und Strömungen haben.
6. Für jeden Mitfahrenden muss eine Schwimmweste an Bord sein. Diese können bei Yachtcharter De Drait gemietet werden.
7. Zone II darf nicht bei mehr als Windstärke 4 Beaufort mit Booten befahren werden.
8. Der Mieter muss den Anweisungen von befugten Autoritäten befolgen.
Genehmigung. Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde im Sinne der §§ 24, 27 GKG. Cottbus, Zehdenick, den 07.01.2013 den 03.12.2012 Xxxxx Xxxxxxxxx Xxxx Xxxxxxxxxx Oberbürgermeister Bürgermeister Xxxxxx Xxxxx Xxxx Xxxxxxxx Bürgermeister/Werkleiter Stellvertreter des Eigenbetriebes „Kommunales Rechenzentrum der Stadt Cottbus“