Common use of Übergangsbestimmung zur Bestimmung der Zuschaueranteile Clause in Contracts

Übergangsbestimmung zur Bestimmung der Zuschaueranteile. (1) Bis zur ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 61 sind für die Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt in Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen die vorhandenen Daten über Zuschaueranteile zugrunde zu legen. Die Veranstalter sind verpflichtet, bei ihnen vorhandene Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK zur Verfügung zu stellen. Die Landesmedienanstalten haben durch Anwendung verwaltungsverfahrensrechtlicher Regelungen unter Beachtung der Interessen der Beteiligten sicherzustellen, dass Maßnahmen nach diesem Staatsvertrag, die aufgrund von Daten nach Satz 1 ergehen, unverzüglich an die sich aufgrund der ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 61 ergebende Sach- und Rechtslage angepasst werden können.

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Samples: www.ndr.de, www.bremische-landesmedienanstalt.de, www.nlm.de

Übergangsbestimmung zur Bestimmung der Zuschaueranteile. (1) Bis 1Bis zur ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 61 sind für die Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt in Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen die vorhandenen Daten über Zuschaueranteile zugrunde zu legen. Die 2Die Veranstalter sind verpflichtet, bei ihnen vorhandene Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK zur Verfügung zu stellen. Die 3Die Landesmedienanstalten haben durch Anwendung verwaltungsverfahrensrechtlicher Regelungen unter Beachtung der Interessen der Beteiligten sicherzustellen, dass Maßnahmen nach diesem Staatsvertrag, die aufgrund von Daten nach Satz 1 ergehen, unverzüglich an die sich aufgrund der ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 61 ergebende Sach- und Rechtslage angepasst werden können.

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Samples: www.revosax.sachsen.de, www.revosax.sachsen.de, download.hr.de

Übergangsbestimmung zur Bestimmung der Zuschaueranteile. (1) Bis zur ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 61 sind für die Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung Siche- rung der Meinungsvielfalt in Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen die vorhandenen vorhan- denen Daten über Zuschaueranteile zugrunde zu legen. Die Veranstalter sind verpflichtet, bei ihnen vorhandene Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK zur Verfügung zu stellen. Die Landesmedienanstalten haben durch Anwendung verwaltungsverfahrensrechtlicher Regelungen unter Beachtung der Interessen der Beteiligten sicherzustellen, dass Maßnahmen nach diesem Staatsvertrag, die aufgrund von Daten nach Satz 1 ergehen, unverzüglich an die sich aufgrund auf- grund der ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 61 ergebende Sach- und Rechtslage angepasst werden können.

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Samples: Staatsvertrag Zur Modernisierung Der Medienordnung in Deutschland1

Übergangsbestimmung zur Bestimmung der Zuschaueranteile. (1) Bis zur ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 61 sind für die Beurteilung von Fragestellungen Fra- gestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt in Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen die vorhandenen Daten über Zuschaueranteile zugrunde zu- grunde zu legen. Die Veranstalter sind verpflichtet, bei ihnen vorhandene Daten über Zuschaueranteile Zu- schaueranteile auf Anforderung der KEK zur Verfügung zu stellen. Die Landesmedienanstalten haben durch Anwendung verwaltungsverfahrensrechtlicher Regelungen unter Beachtung der Interessen der Beteiligten sicherzustellen, dass Maßnahmen nach diesem Staatsvertrag, die aufgrund von Daten nach Satz 1 ergehen, unverzüglich an die sich aufgrund der ersten Bestimmung Be- stimmung der Zuschaueranteile nach § 61 ergebende Sach- und Rechtslage angepasst werden wer- den können.

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Samples: Staatsvertrag Zur Modernisierung Der Medienordnung in Deutschland1

Übergangsbestimmung zur Bestimmung der Zuschaueranteile. (1) Bis zur ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 61 sind für die Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt in Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen die vorhandenen Daten über Zuschaueranteile zugrunde zu legen. Die Veranstalter sind verpflichtet, bei ihnen vorhandene Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK zur Verfügung zu stellen. Die Landesmedienanstalten haben durch Anwendung verwaltungsverfahrensrechtlicher Regelungen unter Beachtung der Interessen der Beteiligten sicherzustellen, dass Maßnahmen nach diesem Staatsvertrag, die aufgrund von Daten nach Satz 1 ergehen, unverzüglich an die sich sic h aufgrund der ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 61 ergebende Sach- und Rechtslage angepasst werden können.

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Samples: www.ard.de

Übergangsbestimmung zur Bestimmung der Zuschaueranteile. (1) Bis zur ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 61 sind für die Beurteilung Beur- teilung von Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt in Zusammenhang Zusammen- hang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen die vorhandenen vorhande- nen Daten über Zuschaueranteile zugrunde zu legen. Die Veranstalter sind verpflichtetver- pflichtet, bei ihnen vorhandene Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK zur Verfügung zu stellen. Die Landesmedienanstalten haben durch Anwendung Anwen- dung verwaltungsverfahrensrechtlicher Regelungen unter Beachtung der Interessen der Beteiligten sicherzustellen, dass Maßnahmen nach diesem StaatsvertragXxxxxx- vertrag, die aufgrund von Daten nach Satz 1 ergehen, unverzüglich an die sich aufgrund der ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 61 ergebende Sach- und Rechtslage angepasst werden können.

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Samples: www.tlm.de

Übergangsbestimmung zur Bestimmung der Zuschaueranteile. (1) Bis zur ersten Bestimmung der Zuschaueranteile Zuschauer- anteile nach § 61 sind für die Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt Meinungs- vielfalt in Zusammenhang mit der bundesweiten bundeswei- ten Veranstaltung von Fernsehprogrammen die vorhandenen Daten über Zuschaueranteile zugrunde zu- grunde zu legen. Die Veranstalter sind verpflichtetver- pflichtet, bei ihnen vorhandene Daten über Zuschaueranteile Zu- schaueranteile auf Anforderung der KEK zur Verfügung zu stellen. Die Landesmedienanstalten Landesmedienanstal- ten haben durch Anwendung verwaltungsverfahrensrechtlicher verwaltungsver- fahrensrechtlicher Regelungen unter Beachtung Beach- tung der Interessen der Beteiligten sicherzustellensicherzu- stellen, dass Maßnahmen nach diesem StaatsvertragXxxxxx- vertrag, die aufgrund von Daten nach Satz 1 ergehener- gehen, unverzüglich an die sich aufgrund der ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 61 ergebende Sach- und Rechtslage angepasst werden können.

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Samples: www.ma-hsh.de