Common use of Übergangsregelungen für die Rentenberechtigten Clause in Contracts

Übergangsregelungen für die Rentenberechtigten. 30 Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte (1) Die Versorgungsrenten, die sich ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ru- hensregelungen ergeben, und die Ausgleichsbeträge nach dem bis zum 31. Dezem- ber 2000 geltenden Zusatzversorgungsrecht werden für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten und versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebe- nen zum 31. Dezember 2001 festgestellt. (2) 1Die nach Absatz 1 festgestellten Versorgungsrenten werden vorbehaltlich des Sat- zes 3 als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 11 Abs. 1 dynami- siert. 2Die abbaubaren Ausgleichsbeträge werden jeweils in Höhe des Dynamisie- rungsgewinns abgebaut; die nicht abbaubaren Ausgleichsbeträge werden nicht dy- namisiert. 3Die am Tag vor In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages geltenden Regelun- gen über die Nichtzahlung und das Ruhen sind entsprechend anzuwenden. (3) Es gelten folgende Maßgaben: a) 1Neuberechnungen werden nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 durchgeführt; zusätzliche Versorgungspunkte nach Satz 2 sind dabei zu be- rücksichtigen. 2Soweit noch Zeiten vor dem 1. Januar 2002 zu berücksichtigen sind, wird eine Startgutschrift entsprechend den §§ 32 bis 34 berechnet; über- steigt der hiernach festgestellte Betrag den Betrag, der sich als Versorgungs- rente am 31. Dezember 2001 ergeben hat bzw. ohne Nichtzahlungs- und Ru- hensregelungen ergeben hätte, wird die Differenz durch den Messbetrag ge- teilt und dem Versorgungskonto (§ 8 Abs. 1) als Startgutschrift gutgeschrieben. b) 10 Abs. 3 und die §§ 12 bis 14 sowie 20 bis 23 gelten entsprechend. c) 1Hat die Versorgungsrente vor dem 1. Januar 2002 geendet und besteht die Möglichkeit einer erneuten Rentengewährung, ist die Versorgungsrente, die sich unter Außerachtlassung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen und ohne Berücksichtigung eines Ausgleichsbetrages (Absatz 1) am 31. Dezember 2001 ergeben hätte, durch den Messbetrag zu teilen und als Startgutschrift auf dem Versorgungskonto (§ 8 Abs. 1) gutzuschreiben; im Übrigen gelten in die- sen Fällen die Vorschriften des Punktemodells. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2002 eingetreten ist, die Versor- gungsrente jedoch erst nach dem 1. Januar 2002 beginnen würde. (4) Stirbt eine unter Absatz 1 fallende Versorgungsrentenberechtigte/ein unter Absatz 4 fallender Versorgungsrentenberechtigter, gelten die Vorschriften des Punktemodells für Hinterbliebene entsprechend. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rentenberechtigte entsprechend, deren Rente aus der Zusatzversorgung am 1. Januar 2002 beginnt. (1) Für Versicherungsrentenberechtigte und versicherungsrentenberechtigte Hinterblie- bene, deren Versicherungsrente spätestens am 31. Dezember 2001 begonnen hat, wird die am 31. Dezember 2001 maßgebende Versicherungsrente festgestellt. (2) Die nach Absatz 1 festgestellten Versicherungsrenten werden als Besitzstandsren- ten weitergezahlt und entsprechend § 11 Abs. 1 dynamisiert. (3) 30 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Leistungen nach der am Tag vor In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages geltenden Sonderregelung für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet (§ 66a VersTV-G) und für Betriebsrenten nach § 18 BetrAVG, die spätestens am 31. De- zember 2001 begonnen haben, entsprechend.

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Samples: Tarifvertrag Über Die Zusätzliche Altersvorsorge, Tarifvertrag Über Die Zusätzliche Altersvorsorge, Tarifvertrag Über Die Zusätzliche Altersvorsorge Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes

Übergangsregelungen für die Rentenberechtigten. 30 Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte (1) Die Versorgungsrenten, die sich ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ru- hensregelungen Ruhensregelungen ergeben, und die Ausgleichsbeträge nach dem bis zum 31. Dezem- ber Dezember 2000 geltenden Zusatzversorgungsrecht werden für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten und versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebe- nen versorgungsrentenbe- rechtigten Hinterbliebenen zum 31. Dezember 2001 festgestellt. (2) 1Die nach Absatz 1 festgestellten Versorgungsrenten werden vorbehaltlich des Sat- zes Satzes 3 als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 11 Abs. 1 dynami- siertdynamisiert. 2Die abbaubaren Ausgleichsbeträge werden jeweils in Höhe des Dynamisie- rungsgewinns Dynamisierungsgewinns abgebaut; die nicht abbaubaren Ausgleichsbeträge werden nicht dy- namisiertdynamisiert. 3Die am Tag vor In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages geltenden Regelun- gen Regelungen über die Nichtzahlung und das Ruhen sind entsprechend anzuwenden. (3) Es gelten folgende Maßgaben: a) 1Neuberechnungen werden nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 durchgeführt; zusätzliche Versorgungspunkte nach Satz 2 sind dabei zu be- rücksichtigen. 2Soweit noch Zeiten vor dem 1. Januar 2002 zu berücksichtigen berücksichti- gen sind, wird eine Startgutschrift entsprechend den §§ 32 bis 34 berechnet; über- steigt übersteigt der hiernach festgestellte Betrag den Betrag, der sich als Versorgungs- rente Versor- gungsrente am 31. Dezember 2001 ergeben hat bzw. ohne Nichtzahlungs- und Ru- hensregelungen Ruhensregelungen ergeben hätte, wird die Differenz durch den Messbetrag ge- teilt Mess- betrag geteilt und dem Versorgungskonto (§ 8 Abs. 1) als Startgutschrift gutgeschriebengut- geschrieben. b) 10 Abs. 3 und die §§ 12 bis 14 sowie 20 bis 23 gelten entsprechend. c) 1Hat die Versorgungsrente vor dem 1. Januar 2002 geendet und besteht die Möglichkeit einer erneuten Rentengewährung, ist die Versorgungsrente, die sich unter Außerachtlassung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen und ohne Berücksichtigung eines Ausgleichsbetrages (Absatz 1) am 31. Dezember De- zember 2001 ergeben hätte, durch den Messbetrag zu teilen und als Startgutschrift Start- gutschrift auf dem Versorgungskonto (§ 8 Abs. 1) gutzuschreiben; im Übrigen Übri- gen gelten in die- sen diesen Fällen die Vorschriften des Punktemodells. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2002 eingetreten eingetre- ten ist, die Versor- gungsrente Versorgungsrente jedoch erst nach dem 1. Januar 2002 beginnen würde. (4) Stirbt eine unter Absatz 1 fallende Versorgungsrentenberechtigte/ein unter Absatz 4 Ab- satz 1 fallender Versorgungsrentenberechtigter, gelten die Vorschriften des Punktemodells für Hinterbliebene entsprechend. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rentenberechtigte entsprechend, deren Rente aus der Zusatzversorgung am 1. Januar 2002 beginnt. (1) Für Versicherungsrentenberechtigte und versicherungsrentenberechtigte Hinterblie- beneHinter- bliebene, deren Versicherungsrente spätestens am 31. Dezember 2001 begonnen begon- nen hat, wird die am 31. Dezember 2001 maßgebende Versicherungsrente festgestelltfest- gestellt. (2) Die nach Absatz 1 festgestellten Versicherungsrenten werden als Besitzstandsren- ten Besitzstands- renten weitergezahlt und entsprechend § 11 Abs. 1 dynamisiert. (3) 30 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Leistungen nach der am Tag vor In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages geltenden Sonderregelung für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet Beitrittsge- biet 66a VersTV105b VBL-GSatzung) und für Betriebsrenten nach § 18 BetrAVG, die spätestens spä- testens am 31. De- zember Dezember 2001 begonnen haben, entsprechend.

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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes, Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung, Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes

Übergangsregelungen für die Rentenberechtigten. 30 Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte (1) Die Versorgungsrenten, die sich ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ru- hensregelungen Ruhensregelungen ergeben, und die Ausgleichsbeträge nach dem bis zum 31. Dezem- ber Dezember 2000 geltenden Zusatzversorgungsrecht werden für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten und versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebe- nen versorgungsrentenbe- rechtigten Hinterbliebenen zum 31. Dezember 2001 festgestellt. (2) 1Die nach Absatz 1 festgestellten Versorgungsrenten werden vorbehaltlich des Sat- zes Satzes 3 als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 11 Abs. 1 dynami- siertdy- namisiert. 2Die abbaubaren Ausgleichsbeträge werden jeweils in Höhe des Dynamisie- rungsgewinns Dy- namisierungsgewinns abgebaut; die nicht abbaubaren Ausgleichsbeträge werden nicht dy- namisiertdynamisiert. 3Die am Tag vor In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages geltenden Regelun- gen Regelungen über die Nichtzahlung und das Ruhen sind entsprechend anzuwenden. (3) Es gelten folgende Maßgaben: a) 1Neuberechnungen werden nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 durchgeführt; zusätzliche Versorgungspunkte nach Satz 2 sind dabei zu be- rücksichtigen. 2Soweit noch Zeiten vor dem 1. Januar 2002 zu berücksichtigen berücksich- tigen sind, wird eine Startgutschrift entsprechend den §§ 32 bis 34 berechnetberech- net; über- steigt übersteigt der hiernach festgestellte Betrag den Betrag, der sich als Versorgungs- rente Versorgungsrente am 31. Dezember 2001 ergeben hat bzw. ohne Nichtzahlungs- Nicht- zahlungs- und Ru- hensregelungen Ruhensregelungen ergeben hätte, wird die Differenz durch den Messbetrag ge- teilt geteilt und dem Versorgungskonto (§ 8 Abs. 1) als Startgutschrift Start- gutschrift gutgeschrieben. b) 10 Abs. 3 und die §§ 12 bis 14 sowie 20 bis 23 gelten entsprechend. c) 1Hat die Versorgungsrente vor dem 1. Januar 2002 geendet und besteht die Möglichkeit einer erneuten Rentengewährung, ist die Versorgungsrente, die sich unter Außerachtlassung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen und ohne Berücksichtigung eines Ausgleichsbetrages (Absatz 1) am 31. Dezember 2001 ergeben hätte, durch den Messbetrag zu teilen und als Startgutschrift auf dem Versorgungskonto (§ 8 Abs. 1) gutzuschreiben; im Übrigen gelten in die- sen diesen Fällen die Vorschriften des Punktemodells. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2002 eingetreten ein- getreten ist, die Versor- gungsrente Versorgungsrente jedoch erst nach dem 1. Januar 2002 beginnen würde. (4) Stirbt eine unter Absatz 1 fallende Versorgungsrentenberechtigte/ein unter Absatz 4 Ab- satz 1 fallender Versorgungsrentenberechtigter, gelten die Vorschriften des Punktemodells für Hinterbliebene entsprechend. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rentenberechtigte entsprechend, deren Rente aus der Zusatzversorgung am 1. Januar 2002 beginnt. (1) Für Versicherungsrentenberechtigte und versicherungsrentenberechtigte Hinterblie- beneHinter- bliebene, deren Versicherungsrente spätestens am 31. Dezember 2001 begonnen begon- nen hat, wird die am 31. Dezember 2001 maßgebende Versicherungsrente festgestelltfest- gestellt. (2) Die nach Absatz 1 festgestellten Versicherungsrenten werden als Besitzstandsren- ten Besitzstands- renten weitergezahlt und entsprechend § 11 Abs. 1 dynamisiert. (3) 30 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Leistungen nach der am Tag vor In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages geltenden Sonderregelung für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet Beitrittsge- biet 66a VersTV105b VBL-GSatzung) und für Betriebsrenten nach § 18 BetrAVG, die spätestens spä- testens am 31. De- zember Dezember 2001 begonnen haben, entsprechend.

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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung, Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung

Übergangsregelungen für die Rentenberechtigten. 30 Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte (1) Die Versorgungsrenten, die sich ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ru- hensregelungen Ruhensregelungen ergeben, und die Ausgleichsbeträge nach dem bis zum 31. Dezem- ber Dezember 2000 geltenden Zusatzversorgungsrecht werden für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten und versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebe- nen versorgungsrenten- berechtigten Hinterbliebenen zum 31. Dezember 2001 festgestellt. (2) 1Die nach Absatz 1 festgestellten Versorgungsrenten werden vorbehaltlich des Sat- zes Satzes 3 als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 11 Abs. 1 dynami- siertdynamisiert. 2Die abbaubaren Ausgleichsbeträge werden jeweils in Höhe des Dynamisie- rungsgewinns Dynamisierungsgewinns abgebaut; die nicht abbaubaren Ausgleichsbeträge werden nicht dy- namisiertdynamisiert. 3Die am Tag vor In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages geltenden Regelun- gen Regelungen über die Nichtzahlung und das Ruhen sind entsprechend entspre- chend anzuwenden. (3) Es gelten folgende Maßgaben: a) 1Neuberechnungen werden nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 durchgeführt; zusätzliche Versorgungspunkte nach Satz 2 sind dabei da- bei zu be- rücksichtigenberücksichtigen. 2Soweit noch Zeiten vor dem 1. Januar 2002 zu berücksichtigen sind, wird eine Startgutschrift entsprechend den §§ 32 bis 34 berechnet; über- steigt übersteigt der hiernach festgestellte Betrag den Betrag, der sich als Versorgungs- rente Versorgungsrente am 31. Dezember 2001 ergeben hat bzw. ohne Nichtzahlungs- und Ru- hensregelungen Ruhensregelungen ergeben hätte, wird die Differenz durch den Messbetrag ge- teilt geteilt und dem Versorgungskonto (§ 8 Abs. 1) als Startgutschrift gutgeschrieben. b) 10 Abs. 3 und die §§ 12 bis 14 sowie 20 bis 23 gelten entsprechend. c) 1Hat die Versorgungsrente vor dem 1. Januar 2002 geendet und besteht die Möglichkeit einer erneuten Rentengewährung, ist die VersorgungsrenteVersorgungsren- te, die sich unter Außerachtlassung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen Ruhensrege- lungen und ohne Berücksichtigung eines Ausgleichsbetrages (Absatz 1) am 31. Dezember 2001 ergeben hätte, durch den Messbetrag zu teilen und als Startgutschrift auf dem Versorgungskonto (§ 8 Abs. 1) gutzuschreibengutzu- schreiben; im Übrigen gelten in die- sen diesen Fällen die Vorschriften des PunktemodellsPunk- temodells. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2002 eingetreten ist, die Versor- gungsrente Versorgungsrente jedoch erst nach dem 1. Januar 2002 beginnen würde. (4) Stirbt eine unter Absatz 1 fallende Versorgungsrentenberechtigte/ein unter Absatz 4 Ab- satz 1 fallender Versorgungsrentenberechtigter, gelten die Vorschriften des Punktemodells für Hinterbliebene entsprechend. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rentenberechtigte entsprechend, deren Rente aus der Zusatzversorgung am 1. Januar 2002 beginnt. (1) Für Versicherungsrentenberechtigte und versicherungsrentenberechtigte Hinterblie- beneHin- terbliebene, deren Versicherungsrente spätestens am 31. Dezember 2001 begonnen be- gonnen hat, wird die am 31. Dezember 2001 maßgebende Versicherungsrente festgestellt. (2) Die nach Absatz 1 festgestellten Versicherungsrenten werden als Besitzstandsren- ten Besitzstands- renten weitergezahlt und entsprechend § 11 Abs. 1 dynamisiert. (3) 30 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Leistungen nach der am Tag vor In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages geltenden Sonderregelung für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet Beitritts- gebiet 66a VersTV105b VBL-GSatzung) und für Betriebsrenten nach § 18 BetrAVG, die spätestens am 31. De- zember Dezember 2001 begonnen haben, entsprechend.

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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung

Übergangsregelungen für die Rentenberechtigten. 30 Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte (1) Die Versorgungsrenten, die sich ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ru- hensregelungen Ruhensregelungen ergeben, und die Ausgleichsbeträge nach dem bis zum 31. Dezem- ber Dezember 2000 geltenden Zusatzversorgungsrecht werden für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten und versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebe- nen Hinterbliebenen zum 31. Dezember 2001 festgestellt. (2) 1Die nach Absatz 1 festgestellten Versorgungsrenten werden vorbehaltlich des Sat- zes Satzes 3 als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 11 Abs. 1 dynami- siertdynamisiert. 2Die abbaubaren Ausgleichsbeträge werden jeweils in Höhe des Dynamisie- rungsgewinns Dynamisierungsgewinns abgebaut; die nicht abbaubaren Ausgleichsbeträge werden nicht dy- namisiertdynamisiert. 3Die am Tag vor In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages geltenden Regelun- gen Regelungen über die Nichtzahlung und das Ruhen sind entsprechend anzuwenden. (3) Es gelten folgende Maßgaben: a) 1Neuberechnungen werden nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 durchgeführt; zusätzliche Versorgungspunkte nach Satz 2 sind dabei zu be- rücksichtigenberücksichtigen. 2Soweit noch Zeiten vor dem 1. Januar 2002 zu berücksichtigen sind, wird eine Startgutschrift entsprechend den §§ 32 bis 34 berechnet; über- steigt übersteigt der hiernach festgestellte Betrag den Betrag, der sich als Versorgungs- rente Versorgungsrente am 31. Dezember 2001 ergeben hat bzw. ohne Nichtzahlungs- und Ru- hensregelungen Ruhensregelungen ergeben hätte, wird die Differenz durch den Messbetrag ge- teilt geteilt und dem Versorgungskonto (§ 8 Abs. 1) als Startgutschrift gutgeschrieben. b) 10 Abs. 3 und die §§ 12 bis 14 sowie 20 bis 23 gelten entsprechend. c) 1Hat die Versorgungsrente vor dem 1. Januar 2002 geendet und besteht die Möglichkeit einer erneuten Rentengewährung, ist die Versorgungsrente, die sich unter Außerachtlassung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen und ohne Berücksichtigung eines Ausgleichsbetrages (Absatz 1) am 31. Dezember 2001 ergeben hätte, durch den Messbetrag zu teilen und als Startgutschrift auf dem Versorgungskonto (§ 8 Abs. 1) gutzuschreiben; im Übrigen gelten in die- sen diesen Fällen die Vorschriften des Punktemodells. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2002 eingetreten ist, die Versor- gungsrente Versorgungsrente jedoch erst nach dem 1. Januar 2002 beginnen würde. (4) Stirbt eine unter Absatz 1 fallende Versorgungsrentenberechtigte/ein unter Absatz 4 1 fallender Versorgungsrentenberechtigter, gelten die Vorschriften des Punktemodells für Hinterbliebene entsprechend. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rentenberechtigte entsprechend, deren Rente aus der Zusatzversorgung am 1. Januar 2002 beginnt. (1) Für Versicherungsrentenberechtigte und versicherungsrentenberechtigte Hinterblie- beneHinterbliebene, deren Versicherungsrente spätestens am 31. Dezember 2001 begonnen hat, wird die am 31. Dezember 2001 maßgebende Versicherungsrente festgestellt. (2) Die nach Absatz 1 festgestellten Versicherungsrenten werden als Besitzstandsren- ten Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 11 Abs. 1 dynamisiert. (3) 30 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Leistungen nach der am Tag vor In-Kraft-Treten dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages geltenden Sonderregelung für Arbeitnehmer Beschäftigte im Beitrittsgebiet (§ 66a VersTV105b VBL-GSatzung a.F.) und für Betriebsrenten nach § 18 BetrAVG, die spätestens am 31. De- zember Dezember 2001 begonnen haben, entsprechend.

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Übergangsregelungen für die Rentenberechtigten. 30 Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte (1) Die Versorgungsrenten, die sich ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ru- hensregelungen Ruhensregelungen ergeben, und die Ausgleichsbeträge nach dem bis zum 31. Dezem- ber Dezember 2000 geltenden Zusatzversorgungsrecht werden für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten Versorgungsrenten- berechtigten und versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebe- nen Hinterbliebenen zum 31. Dezember 2001 festgestellt. (2) 1Die nach Absatz 1 festgestellten Versorgungsrenten werden vorbehaltlich des Sat- zes 3 als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 11 Abs. 1 dynami- siertdynamisiert. 2Die abbaubaren Ausgleichsbeträge werden jeweils in Höhe des Dynamisie- rungsgewinns Dynamisierungsgewinns abgebaut; die nicht abbaubaren Ausgleichsbeträge werden nicht dy- namisiertdynamisiert. 3Die am Tag vor In-Kraft-Kraft- Treten dieses Tarifvertrages geltenden Regelun- gen Regelungen über die Nichtzahlung und das Ruhen sind entsprechend anzuwenden. (3) Es gelten folgende Maßgaben: a) 1Neuberechnungen werden nur unter den Voraussetzungen des 1Für Neuberechnungen gilt § 11 Abs. 2 durchgeführt; mit der Maßgabe, dass zusätzliche Versorgungspunkte Versor- gungspunkte nach Satz 2 sind dabei zu be- rücksichtigenberücksichtigen sind. 2Soweit noch Zeiten vor dem 1. Januar 2002 zu berücksichtigen sind, wird eine Startgutschrift entsprechend den §§ 32 bis 34 berechnetberech- net; über- steigt übersteigt der hiernach festgestellte Betrag den Betrag, der sich als Versorgungs- rente Versorgungsrente am 31. Dezember 2001 ergeben hat bzw. ohne Nichtzahlungs- und Ru- hensregelungen Ruhensregelungen ergeben hätte, wird die Differenz durch den Messbetrag ge- teilt geteilt und dem Versorgungskonto (§ 8 Abs. 1) als Startgutschrift gutgeschrieben. b) 10 Abs. 3 und die §§ 12 bis 14 sowie 20 bis 23 gelten entsprechend. c) 1Hat die Versorgungsrente vor dem 1. Januar 2002 geendet und besteht die Möglichkeit Möglich- keit einer erneuten Rentengewährung, ist die Versorgungsrente, die sich unter Außerachtlassung Außerachtlas- sung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen und ohne Berücksichtigung eines Ausgleichsbetrages Aus- gleichsbetrages (Absatz 1) am 31. Dezember 2001 ergeben hätte, durch den Messbetrag zu teilen und als Startgutschrift auf dem Versorgungskonto (§ 8 Abs. 1) gutzuschreiben; im Übrigen Üb- rigen gelten in die- sen diesen Fällen die Vorschriften des Punktemodells. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2002 eingetreten ist, die Versor- gungsrente jedoch Versorgungsrente je- doch erst nach dem 1. Januar 2002 beginnen würde. (4) Stirbt eine unter Absatz 1 fallende Versorgungsrentenberechtigte/ein unter Absatz 4 1 fallender Versorgungsrentenberechtigter, gelten die Vorschriften des Punktemodells für Hinterbliebene Hin- terbliebene entsprechend. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rentenberechtigte entsprechend, deren Rente aus der Zusatzversorgung am 1. Januar 2002 beginnt. (1) Für Versicherungsrentenberechtigte und versicherungsrentenberechtigte Hinterblie- bene, deren Versicherungsrente spätestens am 31. Dezember 2001 begonnen hat, wird die am 31. Dezember 2001 maßgebende Versicherungsrente festgestellt. (2) Die nach Absatz 1 festgestellten Versicherungsrenten werden als Besitzstandsren- ten Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 11 Abs. 1 dynamisiert. (3) 30 Abs. 3 bis 5 und 4 gilt entsprechend. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Leistungen nach der am Tag vor In-Kraft-Treten dieses die- ses Tarifvertrages geltenden Sonderregelung für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet (§ 66a VersTV105b VBL-GSatzung) und für Betriebsrenten nach § 18 BetrAVG, die spätestens am 31. De- zember Dezember 2001 begonnen haben, entsprechend.

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