Common use of Übermittlung von Daten an Dritte Clause in Contracts

Übermittlung von Daten an Dritte. Zur Erfüllung des gegenständlichen Vertrages ist es wahrscheinlich erforderlich, dass die Daten der zu betreuenden Person bzw. deren allfälligen Vertretung oder der angegebenen Notfallkontakte an die bei der Erfüllung der einzeln zu vereinbarenden Verpflichtungen unter Punkt 4.1.(Vermittlung), Punkt 4.2. (sonstige Leistungen) und Punkt 4.3. mitwirkenden Personen erfolgt (zB medizinische Einrichtungen oder medizinischen Fachpersonal, mögliche Betreuungsunternehmen, Behörden etc.). Eine Weiterleitung der Daten hat jedoch ausschließlich auf Grundlage der DSGVO zu erfolgen und ist begrenzt durch die zur Erfüllung des gegenständlichen Vermittlungsvertrages erforderlichen Zwecke oder aufgrund der von der zu betreuenden Person oder deren allfälligen Vertretung erhaltenen, vorangehenden Einwilligung. Es wird darauf hingewiesen, dass das Vermittlungsunternehmen – sofern zwecks Ausübung des gegenständlichen Vermittlungsvertrages erforderlich – möglicherweise auch sachverhalts- und fallbezogene Informationen der zu betreuenden Person von dritter Stelle (beispielsweise dem zu vermittelndem Betreuungsunternehmen) bezieht. Manche der in den vorgenannten Empfängergruppen vertretenen Empfänger von personenbezogenen Daten könnten sich xxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxx befinden und/oder die personenbezogenen Daten im Ausland verarbeiten. Das Datenschutzniveau in anderen Ländern entspricht unter Umständen nicht jenem in Österreich. Das Vermittlungsunternehmen erklärt daher, die personenbezogenen Daten der zu betreuenden Person, deren allfälligen Vertretung sowie der bekanntgegebenen Notfallkontakte nur in Länder, für welche die EU-Kommission entschieden hat, dass sie über ein angemessenes Datenschutzniveau verfügen zu übermitteln, oder andernfalls Maßnahmen zu setzen, um zu gewährleisten, dass alle Empfänger ein angemessenes Datenschutzniveau haben (In diesem Fall hat das Vermittlungsunternehmen mit den Empfängern Standardvertragsklauseln (2010/87/EC und 2004/915/EC) abzuschließen). 8.6. Bekanntgabe von Datenpannen Das Vermittlungsunternehmen hat sicherzustellen, dass Datenpannen frühzeitig erkannt und gegebenenfalls unverzüglich der zu betreuenden Person, deren allfälligen Vertretung bzw. der zuständigen Aufsichtsbehörde (Datenschutzbehörde) unter Einbezug der jeweiligen Datenkategorien, die betroffen sind, gemeldet werden. 8.7.

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Samples: careplus24.com, www.malteser.care

Übermittlung von Daten an Dritte. Zur Erfüllung des gegenständlichen Vertrages ist es wahrscheinlich erforderlich, dass die Daten der zu betreuenden Person bzw. Person, deren allfälligen Vertretung und/oder der angegebenen Notfallkontakte an die bei der Erfüllung der einzeln zu vereinbarenden Verpflichtungen unter Punkt 4.1.(Vermittlung)medizinische Einrichtungen, Punkt 4.2. (sonstige Leistungen) und Punkt 4.3. mitwirkenden Personen erfolgt (zB medizinische Einrichtungen oder medizinischen medizinisches Fachpersonal, mögliche BetreuungsunternehmenPflegeeinrichtungen, Familienangehörige der zu betreuenden Person, Rettungsdienste, Versicherungsträger, Transportunternehmen, Behörden etc.)und Vertragspartner der zu betreuenden Person weitegeleitet werden. Eine Weiterleitung der Daten hat jedoch ausschließlich auf Grundlage der DSGVO zu erfolgen und ist begrenzt durch die zur Erfüllung des gegenständlichen Vermittlungsvertrages Betreuungsvertrages erforderlichen Zwecke oder aufgrund der von der zu betreuenden Person oder deren allfälligen Vertretung erhaltenen, vorangehenden Einwilligung. Es wird darauf hingewiesen, dass das Vermittlungsunternehmen Betreuungsunternehmen – sofern zwecks Ausübung des gegenständlichen Vermittlungsvertrages Betreuungsvertrages erforderlich – möglicherweise - regelmäßig auch sachverhalts- und fallbezogene Informationen der zu betreuenden Person von dritter Stelle (beispielsweise dem zu vermittelndem Betreuungsunternehmenmedizinischen Einrichtungen) bezieht. Manche der in den vorgenannten Empfängergruppen vertretenen Empfänger von personenbezogenen Daten könnten sich xxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxx befinden und/oder die personenbezogenen Daten im Ausland verarbeiten. Das Datenschutzniveau in anderen Ländern entspricht unter Umständen nicht jenem in Österreich. Das Vermittlungsunternehmen Betreuungsunternehmen erklärt daher, die personenbezogenen Daten der zu betreuenden Person, deren allfälligen Vertretung sowie der bekanntgegebenen Notfallkontakte nur in Länder, für welche die EU-Kommission entschieden hat, dass sie über ein angemessenes Datenschutzniveau verfügen verfügen, zu übermitteln, oder andernfalls Maßnahmen zu setzen, um zu gewährleisten, dass alle Empfänger ein angemessenes Datenschutzniveau haben (In diesem Fall hat das Vermittlungsunternehmen Betreuungsunternehmen mit den Empfängern Standardvertragsklauseln (2010/87/EC und 2004/915/EC) abzuschließen). 8.610.6. Bekanntgabe von Datenpannen Das Vermittlungsunternehmen Betreuungsunternehmen hat sicherzustellen, dass Datenpannen frühzeitig erkannt und gegebenenfalls unverzüglich der zu betreuenden Person, deren allfälligen Vertretung Vertretung, der allenfalls betroffenen Notfallkontakte bzw. der zuständigen Aufsichtsbehörde (Datenschutzbehörde) unter Einbezug der jeweiligen betroffenen Datenkategorien, die betroffen sind, gemeldet werden. 8.710.7. Aufbewahrung der Daten Das Betreuungsunternehmen erklärt die Daten der zu betreuenden Person, deren allfälligen Vertretung sowie der Notfallkontakte nicht länger aufzubewahren als dies zur Erfüllung der vertraglichen bzw. gesetzlichen Verpflichtungen und zur Abwehr allfälliger Haftungsansprüche erforderlich ist. 10.8.

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Samples: www.betreuungspool.at

Übermittlung von Daten an Dritte. Zur Erfüllung des bzw. Vornahme der im gegenständlichen Vertrages Vertrag vereinbarten Leistungen ist es wahrscheinlich erforderlich, dass die Daten der zu betreuenden Person bzw. deren allfälligen Vertretung oder der angegebenen Notfallkontakte Betroffenen an die bei der Erfüllung der einzeln zu vereinbarenden Verpflichtungen unter Punkt 4.1.(Vermittlung3.(Leistungen), Punkt 4.24. (sonstige LeistungenHandlungsleitlinien für Alltag und Notfall), Punkt 6.(Vertretung bei Verhinderung des Betreuungsunternehmens), Punkt 9. (Mitwirkungspflichten des Betreuungsunternehmens), bzw. in Beilage ./2 (Erforderlichkeit medizinischer Anordnungen) und Punkt 4.3. mitwirkenden Personen erfolgt (zB erfolgt. Dies betrifft insbesondere die folgenden Kategorien von Empfängern jeweils im Zusammenhang mit den von diesen zu erbringenden Leistungen: medizinische Einrichtungen oder medizinischen Einrichtungen, medizinisches Fachpersonal, mögliche BetreuungsunternehmenPflegeeinrichtungen, Familienangehörige der zu betreuenden Person, Rettungsdienste, Versicherungsträger, Transportunternehmen, Behörden etc.und Vertragspartner der zu betreuenden Person (z.B. Vermittlungsunternehmen). Eine Weiterleitung der Daten hat jedoch ausschließlich auf Grundlage der DSGVO zu erfolgen und ist begrenzt durch die zur Erfüllung des gegenständlichen Vermittlungsvertrages Betreuungsvertrages erforderlichen Zwecke oder aufgrund der einer etwaigen von der zu betreuenden Person oder deren allfälligen Vertretung den Betroffenen ausdrücklich erhaltenen, vorangehenden Einwilligung. Es wird darauf hingewiesen, dass das Vermittlungsunternehmen – sofern zwecks Ausübung des gegenständlichen Vermittlungsvertrages erforderlich – möglicherweise auch sachverhalts- und fallbezogene Informationen der zu betreuenden Person von dritter Stelle (beispielsweise dem zu vermittelndem Betreuungsunternehmen) bezieht. Manche der in den vorgenannten Empfängergruppen vertretenen Empfänger von personenbezogenen Daten könnten sich xxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxx befinden und/oder die personenbezogenen Daten im Ausland verarbeiten. Das Datenschutzniveau in anderen Ländern entspricht unter Umständen nicht jenem in Österreich. Das Vermittlungsunternehmen Betreuungsunternehmen erklärt daher, die personenbezogenen Daten der zu betreuenden Person, deren allfälligen Vertretung sowie der bekanntgegebenen Notfallkontakte Betroffenen nur in Länder, für welche die EU-Kommission entschieden hat, dass sie über ein angemessenes Datenschutzniveau verfügen verfügen, zu übermitteln, oder andernfalls Maßnahmen zu setzen, um zu gewährleisten, dass alle Empfänger ein angemessenes Datenschutzniveau haben (In diesem Fall hat das Vermittlungsunternehmen Betreuungsunternehmen mit den Empfängern Standardvertragsklauseln (2010/87/EC und 2004/915/EC) abzuschließen). 8.6Das Betreuungsunternehmen hat die Betroffenen im Vorhinein schriftlich darüber zu informieren, wenn es beabsichtigt, Daten an einen Empfänger in einem nicht zur EU zugehörigen Drittland weiterzugeben. 10.5. Bekanntgabe von Datenpannen Das Vermittlungsunternehmen Betreuungsunternehmen hat sicherzustellen, dass Datenpannen frühzeitig erkannt und gegebenenfalls unverzüglich der zu betreuenden Personden Betroffenen, deren allfälligen Vertretung bzw. der zuständigen Aufsichtsbehörde (Datenschutzbehörde) unter Einbezug der jeweiligen jeweils betroffenen Datenkategorien, die betroffen sind, gemeldet werden. 8.710.6. Aufbewahrung der Daten Das Betreuungsunternehmen erklärt die Daten der Betroffenen nicht länger aufzubewahren als dies zur Erfüllung der vertraglichen bzw. gesetzlichen Verpflichtungen und zur Abwehr allfälliger Haftungsansprüche erforderlich ist. Kriterien hierfür sind die gesetzlichen Fristen im Rechnungswesen, Steuer- und Zollrecht, im Vertragswesen, Arbeits- und Sozialrecht sowie auch branchenspezifische Fristen (z.B. beträgt die Pflicht zur Aufbewahrung des Haushaltsbuches sowie der Belege nach § 160 GewO 2 Jahre). 10.7. Weitergehende Informationspflicht des Betreuungsunternehmens Für den Fall, dass Daten der Betroffenen nicht durch das Betreuungsunternehmen selbst erhoben werden (z.B. durch das Vermittlungsunternehmen), hat das Betreuungsunternehmen die über die vorangehende Datenschutzerklärung hinausgehende Mitteilungspflicht nach Artikel 14 DSGVO zu beachten.

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Samples: www.malteser.care

Übermittlung von Daten an Dritte. Zur Erfüllung des gegenständlichen Vertrages ist es wahrscheinlich erforderlich, dass die Daten der zu betreuenden Person bzw. deren allfälligen Vertretung oder der angegebenen Notfallkontakte an die bei der Erfüllung der einzeln zu vereinbarenden Verpflichtungen unter Punkt 4.1.(Vermittlung), Punkt 4.2. (sonstige Leistungen) und Punkt 4.3. mitwirkenden Personen erfolgt (zB medizinische Einrichtungen oder medizinischen Fachpersonal, mögliche Betreuungsunternehmen, Behörden etc.). Eine Weiterleitung der Daten hat jedoch ausschließlich auf Grundlage der DSGVO zu erfolgen und ist begrenzt durch die zur Erfüllung des gegenständlichen Vermittlungsvertrages erforderlichen Zwecke oder aufgrund der von der zu betreuenden Person oder deren allfälligen Vertretung erhaltenen, vorangehenden Einwilligung. Es wird darauf hingewiesen, dass das Vermittlungsunternehmen – sofern zwecks Ausübung des gegenständlichen Vermittlungsvertrages erforderlich – möglicherweise auch sachverhalts- und fallbezogene Informationen der zu betreuenden Person von dritter Stelle (beispielsweise dem zu vermittelndem Betreuungsunternehmen) bezieht. Manche der in den vorgenannten Empfängergruppen vertretenen Empfänger von personenbezogenen Daten könnten sich xxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxx befinden und/oder die personenbezogenen Daten im Ausland verarbeiten. Das Datenschutzniveau in anderen Ländern entspricht unter Umständen nicht jenem in Österreich. Das Vermittlungsunternehmen erklärt daher, die personenbezogenen Daten der zu betreuenden Person, deren allfälligen Vertretung sowie der bekanntgegebenen Notfallkontakte nur in Länder, für welche die EU-Kommission entschieden hat, dass sie über ein angemessenes Datenschutzniveau verfügen zu übermitteln, oder andernfalls Maßnahmen zu setzen, um zu gewährleisten, dass alle Empfänger ein angemessenes Datenschutzniveau haben (In diesem Fall hat das Vermittlungsunternehmen mit den Empfängern Standardvertragsklauseln (2010/87/EC und 2004/915/EC) abzuschließen). 8.6. Bekanntgabe von Datenpannen Das Vermittlungsunternehmen hat sicherzustellen, dass Datenpannen frühzeitig erkannt und gegebenenfalls unverzüglich der zu betreuenden Person, deren allfälligen Vertretung bzw. der zuständigen Aufsichtsbehörde (Datenschutzbehörde) unter Einbezug der jeweiligen Datenkategorien, die betroffen sind, gemeldet werden. 8.7.

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Samples: www.sozialservice.wien

Übermittlung von Daten an Dritte. Zur Erfüllung des gegenständlichen Vertrages ist es wahrscheinlich erforderlich, dass die Daten der zu betreuenden Person bzw. Person, deren allfälligen Vertretung und/oder der angegebenen Notfallkontakte an die bei der Erfüllung der einzeln zu vereinbarenden Verpflichtungen unter Punkt 4.1.(Vermittlung)medizinische Einrichtungen, Punkt 4.2. (sonstige Leistungen) und Punkt 4.3. mitwirkenden Personen erfolgt (zB medizinische Einrichtungen oder medizinischen medizinisches Fachpersonal, mögliche BetreuungsunternehmenPfegeeinrichtungen, Familienangehörige der zu betreuenden Person, Rettungsdienste, Versicherungsträger, Transportunternehmen, Behörden etc.)und Vertragspartner der zu betreuenden Person weitegeleitet werden. Eine Weiterleitung der Daten hat jedoch ausschließlich auf Grundlage der DSGVO zu erfolgen und ist begrenzt durch die zur Erfüllung des gegenständlichen Vermittlungsvertrages Betreuungsvertrages erforderlichen Zwecke oder aufgrund der von der zu betreuenden Person oder deren allfälligen Vertretung erhaltenen, vorangehenden Einwilligung. Es wird darauf hingewiesen, dass das Vermittlungsunternehmen Betreuungsunternehmen – sofern zwecks Ausübung des gegenständlichen Vermittlungsvertrages Betreuungsvertrages erforderlich – möglicherweise - regelmäßig auch sachverhalts- und fallbezogene Informationen der zu betreuenden Person von dritter Stelle (beispielsweise dem zu vermittelndem Betreuungsunternehmenmedizinischen Einrichtungen) bezieht. Manche der in den vorgenannten Empfängergruppen vertretenen Empfänger von personenbezogenen Daten könnten sich xxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxx befinden und/oder die personenbezogenen Daten im Ausland verarbeiten. Das Datenschutzniveau in anderen Ländern entspricht unter Umständen nicht jenem in Österreich. Das Vermittlungsunternehmen Betreuungsunternehmen erklärt daher, die personenbezogenen Daten der zu betreuenden Person, deren allfälligen Vertretung sowie der bekanntgegebenen Notfallkontakte nur in Länder, für welche die EU-Kommission entschieden hat, dass sie über ein angemessenes Datenschutzniveau verfügen verfügen, zu übermitteln, oder andernfalls Maßnahmen zu setzen, um zu gewährleisten, dass alle Empfänger ein angemessenes Datenschutzniveau haben (In diesem Fall hat das Vermittlungsunternehmen Betreuungsunternehmen mit den Empfängern Standardvertragsklauseln (2010/87/EC und 2004/915/EC) abzuschließen). 8.6. Bekanntgabe von Datenpannen Das Vermittlungsunternehmen hat sicherzustellen, dass Datenpannen frühzeitig erkannt und gegebenenfalls unverzüglich der zu betreuenden Person, deren allfälligen Vertretung bzw. der zuständigen Aufsichtsbehörde (Datenschutzbehörde) unter Einbezug der jeweiligen Datenkategorien, die betroffen sind, gemeldet werden. 8.7.

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Samples: www.sozialservice.wien

Übermittlung von Daten an Dritte. Zur Erfüllung des gegenständlichen Vertrages ist es wahrscheinlich erforderlich, dass die Daten der zu betreuenden Person bzw. deren allfälligen Vertretung oder der angegebenen Notfallkontakte an die bei der Erfüllung der einzeln zu vereinbarenden Verpflichtungen unter Punkt 4.1.(Vermittlung), Punkt 4.2. (sonstige Leistungen) und Punkt 4.3. mitwirkenden Personen erfolgt (zB z.B. medizinische Einrichtungen oder medizinischen Fachpersonal, mögliche Betreuungsunternehmen, Behörden etc.). Eine Weiterleitung der Daten hat jedoch ausschließlich auf Grundlage der DSGVO zu erfolgen und ist begrenzt durch die zur Erfüllung des gegenständlichen Vermittlungsvertrages erforderlichen Zwecke oder aufgrund der von der zu betreuenden Person oder deren allfälligen Vertretung erhaltenen, vorangehenden Einwilligung. Es wird darauf hingewiesen, dass das Vermittlungsunternehmen – sofern zwecks Ausübung des gegenständlichen Vermittlungsvertrages erforderlich – möglicherweise auch sachverhalts- und fallbezogene Informationen der zu betreuenden Person von dritter Stelle (beispielsweise dem zu vermittelndem Betreuungsunternehmen) bezieht. Manche der in den vorgenannten Empfängergruppen vertretenen Empfänger von personenbezogenen Daten könnten sich xxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxx befinden und/oder die personenbezogenen Daten im Ausland verarbeiten. Das Datenschutzniveau in anderen Ländern entspricht unter Umständen nicht jenem in Österreich. Das Vermittlungsunternehmen erklärt daher, die personenbezogenen Daten der zu betreuenden Person, deren allfälligen Vertretung sowie der bekanntgegebenen Notfallkontakte nur in Länder, für welche die EU-Kommission entschieden hat, dass sie über ein angemessenes Datenschutzniveau verfügen zu übermitteln, oder andernfalls Maßnahmen zu setzen, um zu gewährleisten, dass alle Empfänger ein angemessenes Datenschutzniveau haben (In diesem Fall hat das Vermittlungsunternehmen mit den Empfängern Standardvertragsklauseln (2010/87/EC und 2004/915/EC) abzuschließen). 8.6. Bekanntgabe von Datenpannen Das Vermittlungsunternehmen hat sicherzustellen, dass Datenpannen frühzeitig erkannt und gegebenenfalls unverzüglich der zu betreuenden Person, deren allfälligen Vertretung bzw. der zuständigen Aufsichtsbehörde (Datenschutzbehörde) unter Einbezug der jeweiligen Datenkategorien, die betroffen sind, gemeldet werden. 8.7.Datenpannen

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Samples: irp.cdn-website.com

Übermittlung von Daten an Dritte. Zur Erfüllung des bzw. Vornahme der im gegenständlichen Vertrages Vertrag vereinbarten Leistungen ist es wahrscheinlich erforderlich, dass die Übermittlung der Daten der zu betreuenden Person bzw. deren allfälligen Vertretung oder der angegebenen Notfallkontakte Betroffenen an die bei der Erfüllung der einzeln zu vereinbarenden Verpflichtungen unter Punkt 4.1.(Vermittlung), Punkt 4.2. (sonstige Leistungen) und Punkt 4.3. mitwirkenden Personen erfolgt (zB erfolgt. Dies betrifft insbesondere die folgenden Kategorien von Empfängern jeweils im Zusammenhang mit den von diesen zu erbringenden Leistungen: medizinische Einrichtungen oder medizinischen Einrichtungen, medizinisches Fachpersonal, mögliche BetreuungsunternehmenPflegeeinrichtungen, Familienangehörige der zu betreuenden Person, Rettungsdienste, Versicherungsträger, Transportunternehmen, Behörden etc.und Vertragspartner der zu betreuenden Person (z.B. Betreuungsunternehmen). Eine Weiterleitung der Daten hat jedoch ausschließlich auf Grundlage der DSGVO zu erfolgen und ist begrenzt durch die zur Erfüllung des gegenständlichen Vermittlungsvertrages erforderlichen Zwecke oder aufgrund der einer etwaigen von der zu betreuenden Person oder deren allfälligen Vertretung den Betroffenen ausdrücklich erhaltenen, vorangehenden Einwilligung. Es wird darauf hingewiesen, dass das Vermittlungsunternehmen – sofern zwecks Ausübung des gegenständlichen Vermittlungsvertrages erforderlich – möglicherweise auch sachverhalts- und fallbezogene Informationen der zu betreuenden Person von dritter Stelle (beispielsweise dem zu vermittelndem Betreuungsunternehmen) bezieht. Manche der in den vorgenannten Empfängergruppen vertretenen Empfänger von personenbezogenen Daten könnten sich xxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxx befinden und/oder die personenbezogenen Daten im Ausland verarbeiten. Das Datenschutzniveau in anderen Ländern entspricht unter Umständen nicht jenem in Österreich. Das Vermittlungsunternehmen erklärt daher, die personenbezogenen Daten der zu betreuenden Person, deren allfälligen Vertretung sowie der bekanntgegebenen Notfallkontakte Betroffenen nur in Länder, für welche die EU-Kommission entschieden hat, dass sie über ein angemessenes Datenschutzniveau verfügen verfügen, zu übermitteln, oder andernfalls Maßnahmen zu setzen, um zu gewährleisten, dass alle Empfänger ein angemessenes Datenschutzniveau haben (In diesem Fall hat das Vermittlungsunternehmen mit den Empfängern Standardvertragsklauseln (2010/87/EC und 2004/915/EC) abzuschließen). 8.6. Bekanntgabe von Datenpannen Das Vermittlungsunternehmen hat sicherzustellen, dass Datenpannen frühzeitig erkannt und gegebenenfalls unverzüglich der zu betreuenden Person, deren allfälligen Vertretung bzw. der zuständigen Aufsichtsbehörde (Datenschutzbehörde) unter Einbezug der jeweiligen Datenkategorien, die betroffen sind, gemeldet werden. 8.7.die

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Samples: pflege-mit-kraft.at

Übermittlung von Daten an Dritte. Zur Erfüllung des bzw. Vornahme der im gegenständlichen Vertrages Vertrag vereinbarten Leistungen ist es wahrscheinlich erforderlich, dass die Übermittlung der Daten der zu betreuenden Person bzw. deren allfälligen Vertretung oder der angegebenen Notfallkontakte Betroffenen an die bei der Erfüllung der einzeln zu vereinbarenden Verpflichtungen unter Punkt 4.1.(Vermittlung), Punkt 4.2. (sonstige Leistungen) und Punkt 4.3. mitwirkenden Personen erfolgt (zB erfolgt. Dies betrifft insbesondere die folgenden Kategorien von Empfängern jeweils im Zusammenhang mit den von diesen zu erbringenden Leistungen: medizinische Einrichtungen oder medizinischen Einrichtungen, medizinisches Fachpersonal, mögliche BetreuungsunternehmenPflegeeinrichtungen, Familienangehörige der zu betreuenden Person, Rettungsdienste, Versicherungsträger, Transportunternehmen, Behörden etc.und Vertragspartner der zu betreuenden Person (z.B. Betreuungsunternehmen). Eine Weiterleitung der Daten hat jedoch ausschließlich auf Grundlage der DSGVO zu erfolgen und ist begrenzt durch die zur Erfüllung des gegenständlichen Vermittlungsvertrages erforderlichen Zwecke oder aufgrund der einer etwaigen von der zu betreuenden Person oder deren allfälligen Vertretung den Betroffenen ausdrücklich erhaltenen, vorangehenden Einwilligung. Es wird darauf hingewiesen, dass das Vermittlungsunternehmen – sofern zwecks Ausübung des gegenständlichen Vermittlungsvertrages erforderlich – möglicherweise auch sachverhalts- und fallbezogene Informationen der zu betreuenden Person von dritter Stelle (beispielsweise dem zu vermittelndem Betreuungsunternehmen) bezieht. Manche der in den vorgenannten Empfängergruppen vertretenen Empfänger von personenbezogenen Daten könnten sich xxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxx befinden und/oder die personenbezogenen Daten im Ausland verarbeiten. Das Datenschutzniveau in anderen Ländern entspricht unter Umständen nicht jenem in Österreich. Das Vermittlungsunternehmen erklärt daher, die personenbezogenen Daten der zu betreuenden Person, deren allfälligen Vertretung sowie der bekanntgegebenen Notfallkontakte Betroffenen nur in Länder, für welche die EU-Kommission entschieden hat, dass sie über ein angemessenes Datenschutzniveau verfügen verfügen, zu übermitteln, oder andernfalls Maßnahmen zu setzen, um zu gewährleisten, dass alle Empfänger ein angemessenes Datenschutzniveau haben (In diesem Fall hat das Vermittlungsunternehmen mit den Empfängern Standardvertragsklauseln (2010/87/EC und 2004/915/EC) abzuschließen). 8.6Das Vermittlungsunternehmen hat die Betroffenen im Vorhinein schriftlich darüber zu informieren, wenn es beabsichtigt, Daten an einen Empfänger in einem nicht zur EU zugehörigen Drittland weiterzugeben. 8.5. Bekanntgabe von Datenpannen Das Vermittlungsunternehmen hat sicherzustellen, dass Datenpannen frühzeitig erkannt und gegebenenfalls unverzüglich der zu betreuenden Person, deren allfälligen Vertretung den Betroffenen bzw. der zuständigen Aufsichtsbehörde (Datenschutzbehörde) unter Einbezug der jeweiligen Datenkategorien, die betroffen sind, gemeldet werden. 8.78.6.

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Übermittlung von Daten an Dritte. Zur Erfüllung des gegenständlichen Vertrages ist es wahrscheinlich erforderlich, dass die Daten der zu betreuenden Person bzw. deren allfälligen Vertretung oder der angegebenen Notfallkontakte an die bei der Erfüllung der einzeln zu vereinbarenden Verpflichtungen unter Punkt 4.1.(Vermittlung), Punkt 4.2. (sonstige Leistungen) und Punkt 4.3. mitwirkenden Personen erfolgt (zB z.B. medizinische Einrichtungen oder medizinischen Fachpersonal, mögliche Betreuungsunternehmen, Behörden etc.). Eine Weiterleitung der Daten hat jedoch ausschließlich auf Grundlage der DSGVO zu erfolgen und ist begrenzt durch die zur Erfüllung des gegenständlichen Vermittlungsvertrages erforderlichen Zwecke oder aufgrund der von der zu betreuenden Person oder deren allfälligen Vertretung erhaltenen, vorangehenden Einwilligung. Es wird darauf hingewiesen, dass das Vermittlungsunternehmen – sofern zwecks Ausübung des gegenständlichen Vermittlungsvertrages erforderlich – möglicherweise auch sachverhalts- und fallbezogene Informationen der zu betreuenden Person von dritter Stelle (beispielsweise dem zu vermittelndem Betreuungsunternehmen) bezieht. Manche der in den vorgenannten Empfängergruppen vertretenen Empfänger von personenbezogenen Daten könnten sich xxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxx befinden und/oder die personenbezogenen Daten im Ausland verarbeiten. Das Datenschutzniveau in anderen Ländern entspricht unter Umständen nicht jenem in Österreich. Das Vermittlungsunternehmen erklärt daher, die personenbezogenen Daten der zu betreuenden Person, deren allfälligen Vertretung sowie der bekanntgegebenen Notfallkontakte nur in Länder, für welche die EU-Kommission entschieden hat, dass sie über ein angemessenes Datenschutzniveau verfügen zu übermitteln, oder andernfalls Maßnahmen zu setzen, um zu gewährleisten, dass alle Empfänger ein angemessenes Datenschutzniveau haben (In diesem Fall hat das Vermittlungsunternehmen mit den Empfängern Standardvertragsklauseln (2010/87/EC und 2004/915/EC) abzuschließen). 8.6. Bekanntgabe von Datenpannen Das Vermittlungsunternehmen hat sicherzustellen, dass Datenpannen frühzeitig erkannt und gegebenenfalls unverzüglich der zu betreuenden Person, deren allfälligen Vertretung bzw. der zuständigen Aufsichtsbehörde (Datenschutzbehörde) unter Einbezug der jeweiligen Datenkategorien, die betroffen sind, gemeldet werden. 8.7.

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Übermittlung von Daten an Dritte. Zur Erfüllung des bzw. Vornahme der im gegenständlichen Vertrages Vertrag vereinbarten Leistungen ist es wahrscheinlich erforderlich, dass die Übermittlung der Daten der zu betreuenden Person bzw. deren allfälligen Vertretung oder der angegebenen Notfallkontakte Betroffenen an die bei der Erfüllung der einzeln zu vereinbarenden Verpflichtungen unter Punkt 4.1.(Vermittlung), Punkt 4.2. (sonstige Leistungen) und Punkt 4.3. mitwirkenden Personen erfolgt (zB erfolgt. Dies betrifft insbesondere die folgenden Kategorien von Empfängern jeweils im Zusammenhang mit den von diesen zu erbringenden Leistungen: medizinische Einrichtungen oder medizinischen Einrichtungen, medizinisches Fachpersonal, mögliche BetreuungsunternehmenPflegeeinrichtungen, Familienangehörige der zu betreuenden Person, Rettungsdienste, Versicherungsträger, Transportunternehmen, Behörden etc.und Vertragspartner der zu betreuenden Person (z.B. Betreuungsunternehmen). Eine Weiterleitung der Daten hat jedoch ausschließlich auf Grundlage der DSGVO zu erfolgen und ist begrenzt durch die zur Erfüllung des gegenständlichen Vermittlungsvertrages erforderlichen Zwecke oder aufgrund der einer etwaigen von der zu betreuenden Person oder deren allfälligen Vertretung den Betroffenen ausdrücklich erhaltenen, vorangehenden Einwilligung. Es wird darauf hingewiesen, dass das Vermittlungsunternehmen – sofern zwecks Ausübung des gegenständlichen Vermittlungsvertrages erforderlich – möglicherweise auch sachverhalts- und fallbezogene Informationen der zu betreuenden Person von dritter Stelle (beispielsweise dem zu vermittelndem Betreuungsunternehmen) bezieht. Manche der in den vorgenannten Empfängergruppen vertretenen Empfänger von personenbezogenen Daten könnten sich xxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxx befinden und/oder die personenbezogenen Daten im Ausland verarbeiten. Das Datenschutzniveau in anderen Ländern entspricht unter Umständen nicht jenem in Österreich. Das Vermittlungsunternehmen erklärt daher, die personenbezogenen Daten der zu betreuenden Person, deren allfälligen Vertretung sowie der bekanntgegebenen Notfallkontakte Betroffenen nur in Länder, für welche die EU-Kommission entschieden hat, dass sie über ein angemessenes Datenschutzniveau verfügen verfügen, zu übermitteln, oder andernfalls Maßnahmen zu setzen, um zu gewährleisten, dass alle Empfänger ein angemessenes Datenschutzniveau haben (In diesem Fall hat das Vermittlungsunternehmen mit den Empfängern Standardvertragsklauseln (2010/87/EC und 2004/915/EC) abzuschließen). 8.6Das Vermittlungsunternehmen hat die Betroffenen im Vorhinein schriftlich darüber zu informieren, wenn es beabsichtigt, Daten an einen Empfänger in einem nicht zur EU zugehörigen Drittland weiterzugeben. Bekanntgabe von Datenpannen Das Vermittlungsunternehmen hat sicherzustellen, dass Datenpannen frühzeitig erkannt und gegebenenfalls unverzüglich der zu betreuenden Person, deren allfälligen Vertretung den Betroffenen bzw. der zuständigen Aufsichtsbehörde (Datenschutzbehörde) unter Einbezug der jeweiligen Datenkategorien, die betroffen sind, gemeldet werden. 8.7.

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Samples: www.senectute24.at