Übermittlungsfehler Musterklauseln

Übermittlungsfehler. Allfällige Schäden aus der Benutzung von Post, Telefon, Telefax, E-Mail, anderen Übermittlungsarten oder Transportanstalten, namentlich aus Ver- lust, Verspätung, Missverständnissen, Verstümmelungen oder Doppelaus- fertigungen trägt der Kunde, sofern die Bank kein grobes Verschulden trifft.
Übermittlungsfehler. Der Kunde trägt den Schaden, welcher ihm aus der Benut- zung von Post, Telefon, Fax, E-Mail, Kurierdiensten, Trans- portanstalten oder sonstigen Übermittlungsarten ent- steht, sofern die Bank bei der Benutzung dieser Übermitt- lungsarten kein grobes Verschulden trifft.
Übermittlungsfehler. Den aus der Benutzung von Post, Telefon, Internet, E-Mail, namentlich aus Verlust, Verspätung, Missverständnis- sen, Verstümmelungen oder Doppelausfertigungen entstehenden Schaden trägt der Kunde, sofern BB Wertmetall AG kein grobes Verschulden trifft.
Übermittlungsfehler. Den aus der Benützung von Post, Telefax, Telefon, E-­‐Mail und anderen Übermittlungs-­‐ oder Transportarten entstehenden Schaden, wie z.B. aus Verlust, Verspätung, Missverständnissen, Verstümmelungen oder Doppelausfertigungen, trägt der Mandant, sofern die VTJS die geschäftsübliche Sorgfalt angewendet haben.
Übermittlungsfehler. Allfällige Schäden aus Benutzung von Post, Telegraph, Te- lefon, Telefax, Telex, Internet (E-Mail) und anderen Über- mittlungsarten oder Transportanstalten, namentlich aus Verlust, Verspätung, Missverständnissen, Verstümmelun- gen oder Doppelausfertigungen trägt der Vertragspartner, sofern die Bank kein grobes Verschulden trifft. Entstehen Schäden aus Nichtausführung oder mangelhaf- ter Ausführung von Aufträgen, Börsenaufträge ausgenom- men, so haftet die Bank lediglich für den Zinsausfall. Für darüber hinausgehende Schäden hat sie nur einzustehen, wenn sie im Einzelfall schriftlich auf die drohende Gefahr eines Schadens aufmerksam gemacht worden ist.
Übermittlungsfehler. Mit der Versendung durch MeteoSchweiz geht die Gefahr in Bezug auf die Übermittlung der Leistun- gen auf den Kunden über. Jede Partei meldet der anderen Partei unverzüglich Übermittlungsfehler, welche auf Mangelhaftigkeit der Übertragungsleitungen/-geräte zurückzuführen sind. Jede Partei behebt und trägt die Kosten für die Mängelbehebung ihrer eigenen Übertragungs- leitungen/-geräte selber.
Übermittlungsfehler. Den aus der Benützung von Post, Telefax, Telefon, E-Mail und anderen Übermittlungs- oder Transportarten entstehenden Schaden, wie z.B. aus Verlust, Verspätung, Missverständnissen, Verstümmelungen oder Doppelausfertigungen, trägt der Mandant, sofern die ATG die geschäftsübliche Sorgfalt angewendet haben.
Übermittlungsfehler. Den aus der Benutzung von Post, Telefon, Fax, E-Mail, weiteren elektronischen sowie anderen Übermittlungs- oder Transportarten entstehenden Schaden – namentlich durch Verlust, Verspätung, Missverständnisse, Verstümmelungen oder Doppelausfertigungen – trägt der Kunde, sofern die Gesellschaft kein grobes Verschulden trifft. Die Gesellschaft haftet auch nicht für Schäden, die wegen Naturereignissen, Krieg, Streiks oder durch höhere Gewalt entstehen.
Übermittlungsfehler gen Platzusanzen. führung von Aufträgen ein Schaden, so haftet die Bank lediglich für den Zinsausfall, es sei denn, sie sei im Einzelfall im Voraus, rechtzeitig und kon- Sofern die Bank ihrer geschäftsüblichen Sorgfaltspflicht nachgekommen ist, trägt der Kunde den aus der Verwendung der Übermittlungsmedien
Übermittlungsfehler. Den aus der Benützung von Post, Telefax, Telefon und anderen Übermittlungsarten (z.B. elektronisch) oder Transportanstal- ten, namentlich aus Verlust, Verspätung, Missverständnissen, Fälschungen, Verstümmelungen, unerlaubtem Abfangen durch Drittpersonen oder Doppelausfertigungen, entstehenden Schaden trägt der Kunde, sofern die Bank die geschäftsüb- liche Sorgfalt walten liess.