Übernahme der Ware Musterklauseln

Übernahme der Ware. 12.1. Der Aufragnehmer hat bei Übernahme der Ware die Stückzahl und die Beschaffen- heit der Transportgüter zu überprüfen. 12.2. Bei jeder Abweichung oder in Fällen, dass eine Prüfung nicht möglich ist, hat der Auftragnehmer entsprechende Vorbehalte auf den Frachtbrief abzugeben und diese von Xxxxxxx vor Abfahrt unterfertigen zu lassen.
Übernahme der Ware. 5.1 Die Auslieferung der Ware erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung ab Werk. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware abzunehmen. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Spediteur oder der sonstigen Versandperson übergeben wurde, im Falle des Annahmeverzugs des Käufers ab Versandbereitschaft. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen. Mangels ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung gilt die Ware als „ex works“ Incoterms 2020 verkauft. 5.2 Der Käufer ist verpflichtet, die Ware innerhalb von fünf Werktagen ab Zugang unserer Information, dass die Ware bereitgestellt worden ist (Bereitstellungsanzeige), zu übernehmen. Im Falle der Nicht-Übernahme können wir von unseren gesetzlichen Rechten aus dem Annahmeverzug Gebrauch machen.
Übernahme der Ware. Die Übernahme der Ware muss vom Auftragnehmer gemäß den im Frachtformular genannten Terminen erfolgen. Abweichungen und Verzögerungen sind dem Disponenten der DSD unverzüglich vom Auftragnehmer mitzuteilen. Eine telefonische Meldung vom Frachtführer bzw. dessen Fahrpersonal muss erfolgen, wenn • Keine Materialien in der von der Auftraggeberin vorgegebenen Abholfrist vorhanden sind oder • Wenn in der von der Auftraggeberin vorgegebenen Frist keine Anlieferung beim Empfänger möglich ist oder • Das Fahrzeug nach erfolgter Beladung nicht räumlich vollständig optimal ausgelastet ist. Wenn absehbar ist, dass bei Be- und/oder Entladung 120 Minuten überschritten werden, ist der beauftragende Disponent der Auftraggeberin sofort telefonisch zu informieren, wenn kostenpflichtige Standzeit gegenüber DSD geltend gemacht werden soll. Außerhalb der Bürozeiten ist die Nachricht auf dem Anrufbeantworter zu hinterlassen und spätestens am folgenden Werktag bis 10.00 Uhr schriftlich anzuzeigen. Sondervereinbarungen bleiben hiervon unberührt.